Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.28/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_28/2008 /len

Urteil vom 25. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schiedsgericht; Beweiserhebung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil-
und Strafrecht, vom 21. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Zwischen der X.________ AG und C.________ ist ein Schiedsverfahren gemäss
SIA-Richtlinie 150 hängig. Obmann des Schiedsgerichts mit Sitz in Liestal ist
Rechtsanwalt Dr. B.________ (Beschwerdegegner). Er verlangte von Architekt
A.________ (Beschwerdeführer) die Edition gewisser Urkunden. Nachdem dieser die
Edition verweigert hatte, ersuchte der Beschwerdegegner das Kantonsgericht
Basel-Landschaft unter Bezugnahme auf Art. 34 Abs. 2 der SIA-Richtlinie 150 um
Mitwirkung bei der Beweiserhebung im Sinne von Art. 3 lit. d und Art. 27 Abs. 2
des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 verpflichtete der Präsident der Abteilung
Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts A.________, dem Obmann des
Schiedsgerichts bis zum 4. Januar 2008 (nicht erstreckbar) Kopien des
Architekturvertrags zwischen dem Baukonsortium "D.________" und dem Architekten
A.________ sowie des Konsortialvertrags für das Baukonsortium "D.________" zu
edieren, dies unter Androhung einer Strafe von Fr. 500.-- im Unterlassungsfall
(§ 142 Abs. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 ZPO-BL). Gegen diese Verfügung wurde kein
Rechtsmittel ergriffen.

B.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 teilte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht
mit, dass der Beschwerdeführer innert Frist die verlangten Dokumente nicht
ediert habe und dass die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember
2007 genannten Gründe für die unterbliebene Edition widersprüchlich seien. Er
beantragte, dem Beschwerdeführer die angedrohte Strafe von Fr. 500.--
aufzuerlegen und ihm nochmals eine Frist zur Edition anzusetzen. Letzteren
Antrag liess er fallen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.
Januar 2008 eine Begründung vorgebracht hatte, warum die verlangten Dokumente
nicht existierten. Am Antrag auf Ausfällung der Busse hielt der
Beschwerdegegner fest.
Der Präsident der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts
auferlegte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. Januar 2008 gestützt auf
§ 142 Abs. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 ZPO-BL eine Busse von Fr. 500.--, zahlbar bis
18. Februar 2008 (Dispositivziffer 1). Sodann schrieb er das Verfahren als
erledigt ab und auferlegte die Kosten vorläufig der X.________ AG, vorbehalten
ein abweichendes Endurteil des Schiedsgerichts (Dispositivziffer 2).

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der
Beschluss vom 21. Januar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz
verweist auf den angefochtenen Entscheid.

D.
Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Eine solche ist gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, soweit keine Beschwerde nach
den Artikeln 72-89 BGG gegeben ist (Art. 113 BGG). In Betracht fällt vorliegend
eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder eine Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

1.1 Nach Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, die Übertretung ihrer
Verwaltungs- und Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen. Der Kanton
Basel-Landschaft hat davon unter anderem in § 180 Abs. 1 ZPO-BL Gebrauch
gemacht. Danach kann das Gericht dem Zeugen, der sich weigert, Zeugnis
abzulegen oder den Zeugeneid bzw. ein Handgelübde an Eidesstatt zu leisten,
eine Ordnungsbusse von bis zu 500 Franken auferlegen. Diese Strafdrohung gilt
auch bei Missachtung einer Editionspflicht (§ 142 Abs. 2 ZPO-BL). Gestützt auf
diese rechtliche Grundlage wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 17.
Dezember 2007 eine Busse von Fr. 500.-- für den Fall angedroht, dass er die
verlangten Urkunden nicht innert Frist edieren würde, und schliesslich in
Dispositivziffer 1 des hier angefochtenen Beschlusses vom 21. Januar 2008
ausgefällt. Dem angefochtenen Beschluss liegt insoweit kantonales Strafrecht
zugrunde, was für eine Beschwerde in Strafsachen spricht (vgl. Thommen, Basler
Kommentar, N. 1 zu Art. 78 BGG).

1.2 Indessen gilt dies nicht auch für Dispositivziffer 2 des angefochtenen
Beschlusses (Abschreibung des Verfahrens betreffend rechtshilfeweise
Beweiserhebung im Sinne von Art. 3 lit. d und Art. 27 Abs. 2 des Konkordats
über die Schiedsgerichtsbarkeit und diesbezügliche Kostenauflage), welche der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des
Beschlusses des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2008 ebenfalls anficht. Insofern
stützt sich der angefochtene Beschluss nicht auf Strafrecht, sondern auf Zivil
(prozess)recht, was für eine Beschwerde in Zivilsachen spricht.

1.3 Vorliegend kann offen bleiben, welche Beschwerde gegeben ist, da auf sie in
Anwendung der für beide Beschwerdearten geltenden Verfahrensvorschriften
ohnehin nicht eingetreten werden kann:
Zunächst ist das Rechtsbegehren auf vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses
des Kantonsgerichts überhaupt nicht begründet, soweit sich die Beschwerde gegen
Dispositivziffer 2 desselben richtet. Der Beschwerdeführer lässt insoweit
entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG jegliche Begründung vermissen, was Nichteintreten
zur Folge hat.
Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen
Beschlusses richtet, ist mit Blick auf die reformatorische Natur der
Beschwerden an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) fraglich, ob der blosse
Antrag auf Aufhebung ohne Antrag zur Sache genügt. Immerhin wird aus den
Ausführungen in der Beschwerde hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer den
Verzicht auf die Ausfällung einer Busse verlangt. Indessen kann auch insoweit
nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil die diesbezüglich erhobenen
Rügen nicht rechtsgenüglich begründet sind.
So werden die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des
überspitzten Formalismus in der Beschwerde nicht näher begründet und sind daher
nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
Immerhin ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht einseitig auf die Eingabe
des Beschwerdegegners abstellte, sondern auch sämtliche Korrespondenz des
Beschwerdeführers berücksichtigte. Sodann durfte der Beschwerdeführer nicht mit
einer Nachfrist zur Aktenedition rechnen, zumal die in der Verfügung vom 17.
Dezember 2007 angesetzte Frist ausdrücklich als "nicht erstreckbar" bezeichnet
wurde.
Die weiter geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls nicht
rechtsgenüglich dargetan, zeigt der Beschwerdeführer doch nicht im Einzelnen
auf, inwiefern der angefochtene Beschluss offensichtlich unhaltbar sein, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderlaufen soll (BGE 132 III 209 E. 2.1; 130 I 258
E. 1.3 S. 262). Er baut seine Beschwerde auf der Behauptung auf, er sei gebüsst
worden, weil er eine verspätete Begründung für die Nichtexistenz der zu
edierenden Urkunden abgegeben habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Aus der
Begründung des Beschlusses vom 21. Januar 2008 geht klar hervor, dass
androhungsgemäss die Missachtung der gerichtlich angeordneten Editionspflicht
mit der Busse von Fr. 500.-- sanktioniert wurde und nicht der Umstand, dass der
Beschwerdeführer erst am 14. Januar 2008 und damit nach Ablauf der
richterlichen Editionsfrist eine plausible Begründung für die Nichtexistenz der
Urkunden abgegeben hatte. Jener Umstand bildete nicht Gegenstand der
Bestrafung. Er ist nur insofern relevant, als der Beschwerdeführer
möglicherweise eine Bestrafung wegen Missachtung der Editionspflicht hätte
verhindern können, wenn er rechtzeitig glaubhaft erläutert hätte, weshalb er
die Urkunden nicht edieren könne, wozu er aufgrund der erneuten Nachfrage des
Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2007 überdies allen Anlass gehabt hätte.
Soweit er schliesslich geltend macht, die Verfügung vom 17. Dezember 2007 sei
rechtswidrig, weil sie die Edition von Unterlagen anordne, die nicht
existierten, kann er im vorliegenden Verfahren, das sich gegen den Beschluss
vom 21. Januar 2008 richtet, nicht mehr gehört werden. Dies hätte er
gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007
vorbringen müssen.

2.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer