Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.27/2008
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4D_27/2008 /len

Urteil vom 3. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro.

Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 15. Januar 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdegegner) beim Arbeitsgericht Gaster-See gegen die
X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Klage erhob mit dem Antrag, diese sei zu
verpflichten, ihm aus Arbeitsvertrag Fr. 12'627.40 zu bezahlen, und dass die
Beschwerdeführerin die Klageabweisung beantragte und eine Gegenforderung von
Fr. 700.-- erhob;
dass die Beschwerdeführerin den eingeklagten Anspruch grundsätzlich
anerkannte, davon jedoch Fr. 4'085.90 für einen angeblich vom
Beschwerdegegner verursachten Schaden abzog und dem Beschwerdegegner die
Differenz von Fr. 8'541.50 überwies;
dass das Arbeitsgericht am 28. September 2007 die Klage in diesem Betrag als
gegenstandslos abschrieb, die Restforderung von Fr. 4'085.90 schützte und die
Gegenforderung von Fr. 700.-- abwies;
dass das Kantonsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene
Rechtsverweigerungsbeschwerde am 15. Januar 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22.
Februar 2008 eine Beschwerde mit der Bezeichnung "Beschwerde Art. 95-97 BGG
und Art. 42 BGG" eingereicht hat;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und
nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu
entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer