I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.25/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_25/2008 /len Verfügung vom 27. März 2008 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herr Giuseppe Codispoti, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager. Gegenstand Mieterausweisung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008 mit Schreiben vom 26. März 2008 zurückgezogen hat; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. März 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Corboz Huguenin