Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.23/2008
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4D_23/2008 /len

Urteil vom 29. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel.

Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer,
vom 26. Januar 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) beim Einzelrichter im ordentlichen
Verfahren am Bezirksgericht Zürich beantragt hatte, B.________
(Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 6'662.20 nebst
Zins zu bezahlen;
dass der Einzelrichter den Forderungsprozess mit Verfügung vom 30. Oktober
2007 zufolge der Erfüllung der streitigen Forderung während des Verfahrens
als gegenstandslos abgeschrieben hat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2008
eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem
Hauptantrag auf Zusprechung einer "kostendeckenden Entschädigung" für das
erstinstanzliche Verfahren guthiess;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das
Bundesgericht gelangte mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihm Verzugszinsen von 5 % p.a. ab verschiedenen
Fälligkeitsdaten auf mehreren, insgesamt Fr. 6'662.20 ausmachenden Beträgen
zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und
nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
- beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - durch das kantonale Gericht verletzt
worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
das der Beschwerdeführer sich auf Art. 104 OR beruft, indessen nicht geltend
macht, diese Vorschrift sei im kantonalen Verfahren willkürlich angewendet
worden;
dass der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör beruft,
indessen nicht darlegt, inwiefern dieser Anspruch durch die Vorinstanz
verletzt worden sein soll, und namentlich nicht geltend macht, im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, dass ihm zu Unrecht keine
Verzugszinsen zugesprochen worden seien bzw. dass der Einzelrichter den
Forderungsprozess mit Bezug auf die Verzugszinsen nicht hätte als
gegenstandslos abschreiben dürfen;
dass der Beschwerdeschrift auch sonst keine rechtsgenüglich begründeten
Verfassungsrügen zu entnehmen sind, weshalb auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer