Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.20/2008
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4D_20/2008 /len

Urteil vom 18. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer,
vom 21. November 2007.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. September 2007 die vom
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt
Zürich, Kreise 3 und 9, vom 3. September 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
abwies, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung
ebenfalls abwies und ihm die Gerichtsgebühr auferlegte;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September
2007 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, auf welche das Obergericht des
Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. November 2007 nicht
eintrat mit der Begründung, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284
Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 31 Ziff. 2 GVG gegen Entscheide einer Kassationsinstanz
ausgeschlossen sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 29. Januar 2008
einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl den Beschluss des
Bezirksgerichts vom 24. September 2007 wie auch den Beschluss des
Obergerichts vom 21. November 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
anfechten will;
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids
beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale
Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann,
nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem
Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei
einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist (Art.
100 Abs. 6 BGG);
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung
kommt, weil einerseits diese Regelung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie
hier - nicht vorgesehen ist (Urteil 4A_263/2007 vom 12. November 2007, E. 1),
und es es sich andererseits beim Bezirksgericht Zürich nicht um ein oberes
kantonales Gericht im Sinne dieser Bestimmung handelt;
dass die Beschwerde vom 29. Januar 2008 somit verspätet eingereicht wurde,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September
2007 und die Verfügung des Friedensrichters vom 3. September 2007 richtet,
weshalb auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobenen
Einwände nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2008 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts vom 21. November 2007 richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
BGG insgesamt nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin