Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.1/2008
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4D_1/2008 /len

Urteil vom 12. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 3. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirks March den Beschwerdeführer auf Klage der
Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 14. Juni 2007 zur Zahlung von Fr. 164.20
nebst 5 % Zins seit 24. September 2004 verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht,
die vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 abgewiesen
wurde, soweit darauf eingetreten wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 7. Januar 2008 datierte
Eingaben einreichte, aus denen hervorgeht, dass er den Beschluss des
Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2007 mit Verfassungsbeschwerde anfechten
will;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin