Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.19/2008
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4D_19/2008 /len

Abgabe an Dritte nur in anonymisierter Form

Urteil vom 13. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.B.________,
D.B.________,
Beschwerdegegner.

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer,
vom 15. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen
Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2007 unter der Androhung
von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befohlen wurde, die
1-Zimmer-Wohnung Nr. 3.7 im 3. OG und das Atelier im 4. OG der Liegenschaft
X.________ unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu
übergeben;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht,
auf die das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss
vom 15. Dezember 2007 wegen Verspätung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Februar 2008 datierte
Eingabe und ein mit handschriftlichen Kommentaren versehenes Exemplar des
Beschlusses des Obergerichts vom 15. Dezember 2007 einreichte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bereits vorher, mit am 8. Februar
2008 der Post übergebener Sendung, verschiedene Schriftstücke, unter anderem
auch den kommentierten Beschluss des Obergerichts zugestellt hatte;
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2008 und den
erwähnten Kommentaren abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer den
Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach
der Zustellung des Beschlusses des Obergerichts beim Bundesgericht einreichen
musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass die Zustellung nach eigener Angabe des Beschwerdeführers am 9. Januar
2008 erfolgte, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 8. Februar 2008
ablief (Art. 44 Abs. 1 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit sie nach dem 8. Februar 2008
der Post übergeben wurden, verspätet sind (Art. 48 Abs. 1 BGG), und insoweit
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass keine der Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin