Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.18/2008
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4D_18/2008 /len

Urteil vom 11. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer,
vom 12. Januar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2007 gegen die Beschwerdegegnerin Klage
erhob mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die
beiden Wäschezentrifugen instand zu stellen, die Badezimmerbeleuchtung zu
reparieren, die Gartenpflege zu besorgen, Schadenersatz für die dem
Beschwerdeführer gestohlenen Zeichnungen zu leisten und die Mietzinskaution
zurückzubezahlen; ferner sei die Verrechnung der Rechnung bezüglich des
Kochherds mit dem Mietzins als rechtmässig festzustellen;
dass der Präsident des Mietgerichts Zürich die Klage mit Verfügung und Urteil
vom 19. September 2007 abwies, soweit er auf sie eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Präsidenten des Mietgerichts mit
kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons
Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. Januar 2008 abgewiesen
wurde;
dass der Beschwerdeführer mit vom 10. Februar 2008 datierter Eingabe
erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht
anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
das in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche
Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt
worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als
in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6);
dass der Beschwerdeführer am Anfang der Beschwerdeschrift zwar die
Bestimmungen von Art. 9 und 29 BV aufführt, in der Folge aber nicht in einer
den erwähnten Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern
das Obergericht gegen diese Vorschriften verstossen haben soll, weshalb auf
seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin