Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.17/2008
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4D_17/2008 /len

Urteil vom 27. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen.

Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. November 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit rechtskräftigem Entscheid des
Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 10. November 2006 verpflichtet wurde, die von
ihm bewohnte Liegenschaft zu räumen und zu verlassen und dass der
Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nur teilweise nachgekommen ist, indem
er die Liegenschaft verliess, aber nicht räumte ;
dass B.________ (Beschwerdgegner) daher gezwungen war, das Haus räumen zu
lassen und die Fahrhabe des Beschwerdeführers zu hinterlegen;
dass das Obergericht dem Beschwerdegegner mit zweitinstanzlichem Entscheid
vom 12. November 2007 den nicht öffentlichen freihändigen Verkauf des
Hausrats ohne vorgängige Androhung gemäss Art. 93 Abs. 2 OR bewilligte und
auf eine vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid
eingelegte Beschwerde sowie eine gegen die Gemeinde C.________ erhobene Klage
nicht eintrat ;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen, am 14. Januar 2008 publizierten
Entscheid mit Eingabe vom 24. Januar 2008 an das Obergericht des Kantons
Aargau (beim Bundesgericht am 31. Januar 2008 eingegangen) "Einsprache"
erhob, mit den folgenden Anträgen:
Der freihändige Verkauf meiner Habseligkeiten soll durch eine sofortige
superprovisorische Verfügung bis auf weiteres untersagt werden.
Mir soll umgehend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden, damit
diese Angelegenheit mit der nötigen Sachkenntnis und dem notwendigen Druck
bereinigt werden kann.
Die Gemeinde C.________ soll auf Grund ihrer Zuständigkeit für meine
Unterbringung dazu verpflichtet werden, meine Habseligkeiten bis zur
endgültigen Klärung der Angelegenheit auf ihre Kosten sachgerecht einlagern
zu lassen. Ein Zugriff der Gemeinde auf meine Unterlagen ist auf Grund der
Gefahr des Verschwindenlassens von Beweismitteln auszuschliessen.
Die Gemeinde C.________ ist endlich dazu zu verpflichten, mir eine adäquate
Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung zu verschaffen und so ihrer
Verpflichtung gemäss Art. 15 BV nachzukommen. Bis heute lebe ich durch das
Vorgehen der Gemeinde C.________ unter einer minimal garantierten
Menschenwürde und teilweise auch ausserhalb der Legalität.
Meine Ausweispapiere und weitere dringend benötigten Unterlagen sind mir
umgehend auszuhändigen.
Der Verkauf darf auch bei Ablehnung obiger Anträge nicht durchgeführt werden,
bis ein allfälliges Verfahren vor dem Europäischen Gericht für Menschenrechte
abgeschlossen ist, damit ein Präjudiz vermieden wird.";
dass der Beschwerdeführer überdies "Anzeige" gegen die Gemeinde C.________
erhebt, wegen fortgesetzter Verweigerung des rechtlichen Gehörs und
Rechtsverweigerung, und auch in diesem Punkt um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht;
dass das Bundesgericht nicht zur Entgegennahme und Behandlung dieser Anzeige
zuständig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Februar
2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 24. Januar 2008
den Anforderung an die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht genüge, und
ihm empfohlen wurde, einen Rechtsanwalt beizuziehen;
dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer weder an der von ihm angegebenen
Adresse noch an einer von der Gemeinde C.________ angegebenen weiteren
Adresse zugestellt werden konnte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und
nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 24. Januar 2008 diesen Anforderungen in keiner Weise
genügt, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde und der Anzeige abzuweisen ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Anzeige gegen die Gemeinde C.________ wird nicht eingetreten.

3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer