Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.141/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_141/2008 /len

Urteil vom 12. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Karl Ludwig Fahrländer,
D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, vom 8. Dezember
2008.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 8.
Dezember 2008 abwies und in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, dass gegen den
Entscheid Rekurs an den Appellationshof des Kantons Bern erhoben werden könne;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008
datierte Eingabe einreichte, aus der ersichtlich war, dass sie gegen den
erwähnten Entscheid eventuell Beschwerde erheben wollte;
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Dezember
2008 angefragt wurde, ob ihr Brief vom 12. Dezember 2008 formell als Beschwerde
zu behandeln sei, das heisst ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werden
solle;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 17.
Dezember 2008 zudem darauf hinwies, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten
3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 gemäss der
Rechtsmittelbelehrung nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sei, weshalb auf
die von ihr eventuell erhobene Beschwerde gemäss Art. 75 Abs. 1 und Art. 113
BGG nicht eingetreten werden könnte;
dass die Beschwerdeführerin ein vom 22. Dezember 2008 datiertes
Antwortschreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass sie darauf
beharrt, das Bundesgericht anzurufen;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV
Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 mit Rekurs beim Appellationshof des
Kantons Bern angefochten werden konnte (Art. 81 Abs. 1 ZPO BE);
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen,
Gerichtspräsident 3, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin