Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.139/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_139/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, vom 19. November 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula am 19. August 2008 die
Beschwerdeführerin auf arbeitsrechtliche Klage der Beschwerdegegnerin hin zur
Zahlung von Fr. 4'535.90 nebst Zins verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde anfocht, auf welche
der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 19. November
2008 nicht eintrat, weil die Beschwerde verspätet erhoben worden war und zudem
eine Beschwerdebegründung fehlte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2008
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts vom 19. November 2008 "Einsprache" zu erheben;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin