Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.138/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_138/2008 /len

Urteil vom 11. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Weibel.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 6. November 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim Bezirksgericht
Zürich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 1'320.--
nebst Zins einreichte;
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 10. Juli 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil sie zum Schluss
kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1
bzw. 3 KVG zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein
Raum bleibe;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich
anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. November 2008 die
Nichtigkeitsbeschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den
Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 6. November 2008 beim
Bundesgericht anfechten will;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt,
inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645
E. 2.4 S. 648);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar Art. 6 Abs. 1 EMRK
erwähnt, jedoch nicht darlegt, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen
Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;
dass der Beschwerdeführer auch seinen Ausstands- bzw. Ablehnungsantrag mit
keinem Wort begründet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann