Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.136/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_136/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 23. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich auf
die vom Beschwerdeführer erhobene Aberkennungsklage über Fr. 2'300.-- mit
Verfügung vom 15. September 2008 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die
ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO ZH auferlegte Kaution nicht geleistet hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde
anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Oktober 2008 abgewiesen wurde, soweit
darauf einzutreten war;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Beschwerde gegen den Entscheid der
Aberkennung in Sachen von X.________ GmbH" zu erheben;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin