Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.131/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_131/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arzthonorar,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 30. September 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht
Zürich Klage gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen
erhob;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Juni
2008 auf die Klage nicht eintrat, weil er zum Schluss kam, dass für das
Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG
sachlich zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein
Raum bleibe;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht und für das Rechtsmittelverfahren
um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass das Obergericht mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 30. September 2008 das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters abwies und ankündete, dass über das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden
erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten
will;
dass auf die Beschwerde von vorneherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Juni 2008 richtet, da es sich bei
dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden
kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht
wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar verschiedene
Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter
Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf verständliche Weise darlegt,
inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin