Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.130/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_130/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller.

Gegenstand
Forderungsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 25.
August 2008.

In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage
auf Zahlung von Fr. 6'510.-- vom Präsidenten I des Amtsgerichts Luzern-Stadt
mit Urteil vom 25. August 2008 in der Höhe von Fr. 3'510.-- nebst Zins
gutgeheissen wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass jede Partei innert
zehn Tagen seit Zustellung des Urteils beim Amtsgericht eine vollständige
Ausfertigung des Urteils mit Begründung verlangen könne und dass das Urteil
rechtskräftig werde, falls keine Partei fristgemäss ein solches Begehren
stelle;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2008 an das
Obergericht des Kantons Luzern erklärte, das Urteil des Präsidenten I des
Amtsgerichts mit "Einsprache/Beschwerde" anzufechten;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Brief vom 18. September 2008
antwortete, dass sie durch einen vom Amtsgerichtspräsidenten als
unentgeltlicher Rechtsvertreter und Beistand eingesetzten Rechtsanwalt
vertreten sei, dem sie das Mandat nicht nach Belieben entziehen könne, weshalb
sie nicht berechtigt sei, selber mit Eingaben ans Gericht zu gelangen;
dass das Obergericht, nachdem ihm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.
September 2008 einen "Klagenachtrag" eingereicht hatte, mit Brief vom 23.
September 2008 nochmals mitteilte, dass diese durch den unentgeltlichen
Rechtsvertreter und Beistand vertreten und deshalb nicht berechtigt sei, selbst
mit Eingaben an das Gericht zu gelangen, und sie darauf hinwies, dass auf
weitere Angaben dieser Art nicht mehr geantwortet werde;
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter und Beistand der Beschwerdeführerin
dieser mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitteilte, dass das Urteil des
Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 25. August 2008 rechtskräftig geworden sei und
die Beschwerdegegnerin den geschuldeten Betrag bezahlt habe, und dass er
festhielt, dass die Angelegenheit nun abgeschlossen und sein Mandat beendet
sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, "Einsprache/Beschwerde gegen
Amts-/Obergericht des Kantons Luzern" zu erheben;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt sowie dem
Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin