Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.12/2008
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4D_12/2008 /len

Urteil vom 8. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Reinhardt.

Telefonvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin auf Klage der Beschwerdegegnerin von der
Präsidentin II des Bezirksgerichts Bremgarten mit Entscheid vom 5. Oktober
2007 zur Zahlung von Fr. 979.85 nebst Verzugszins von 6 % ab 16.08.2006 auf
Fr. 979.85 und Verzugszinsen bis 15.08.2006 in der Höhe von Fr. 23.50
verpflichtet wurde;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Obergericht des
Kantons Aargau appellierte, das auf das Rechtsmittel mit Urteil vom 19.
Dezember 2007 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht zwei Eingaben vom 22. und 29.
Januar 2008 einreichte, in denen sie das Urteil des Obergerichts vom 19.
Dezember 2007 kritisierte;
dass das Obergericht die beiden Eingaben dem Bundesgericht zur Behandlung
zukommen liess;
dass aus der Eingabe vom 22. Januar 2008 abgeleitet werden kann, dass die
Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2007
anfechten will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin