Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.129/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_129/2008 /len

Urteil vom 5. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramt Illnau-Effretikon,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Trödelvertrag; Aufsichtsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer,
vom 21. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Beschluss vom 22. September 2008 eine vom
Beschwerdeführer gegen das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon erhobene
Aufsichtsbeschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons
Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 den Rekurs abwies
und den Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. September 2008
bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. November 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 21.
Oktober 2008 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht gegeben ist (Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 1'200.--
aus Trödelvertrag und Gegenforderung von Frau B.________ im Betrag von Fr.
1'540.--) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 unter diesen
Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu
behandeln ist, als welche sie vom Beschwerdeführer denn auch betitelt worden
ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
117 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin