Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.127/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_127/2008 /len

Urteil vom 4. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich.

Gegenstand
Rechtsverweigerung; Forderung,

Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 3. Oktober 2008.

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 mit einer als "Anfechtung/
Rückforderung" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich gelangte, in
der er verschiedene Anträge stellte;
dass das Bezirksgericht ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2008 darauf aufmerksam
machte, dass seine Eingabe nicht ganz verständlich sei und den Anforderungen an
Klarheit, die an eine klageeinleitende Rechtsschrift zu stellen seien, nicht
genüge;
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 11. August 2008 an das
Bezirksgericht im Wesentlichen die gestellten Anträge wiederholte und
sinngemäss die Eröffnung eines Verfahrens verlangte;
dass das Bezirksgericht diese Eingabe mit Schreiben vom 28. August 2008
beantwortete und darauf hinwies, die Unklarheiten bestünden weiterhin, weshalb
vorderhand, insbesondere zur Vermeidung unnötiger Kosten, kein Verfahren
eröffnet werde;
dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, die
Sache zu prüfen und allenfalls die in den Schreiben vom 28. August 2008 und vom
3. Juli 2008 aufgeworfenen Punkte zu präzisieren, wobei die Sache als erledigt
betrachtet werde, wenn der Beschwerdeführer innert zwei Wochen nichts von sich
hören lasse;
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 an das Obergericht des Kantons
Zürich gelangte und sich sinngemäss über die Weigerung des Bezirksgerichts
beschwerte, ein Verfahren zu eröffnen;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2008
mitteilte, dass das Vorgehen des Bezirksgerichts nicht zu beanstanden sei und
in dieser Angelegenheit deshalb kein Geschäft angelegt werde, unter Rücksendung
der eingereichten Unterlagen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 an das Bundesgericht
die bereits vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge wiederholt und überdies
die Begehren stellt, die Schreiben des Bezirksgerichts vom 3. Juli 2008 und vom
28. August 2008 sowie des Obergerichts vom 3. Oktober 2008 seien null und
nichtig zu erklären;
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren
Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG);
dass für eine solche Beschwerde grundsätzlich die gleichen formellen
Anforderungen wie bei allen anderen Beschwerden gelten (UHLMANN, Basler
Kommentar, N. 5 zu Art. 94 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche
Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt
worden sind, und solche Rügen zu begründen sind, und dass das Bundesgericht die
Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss rügt, die kantonalen Gerichte hätten
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 18 Abs. 1 KV/ZH verletzt, indem sie kein Verfahren
eröffnet hätten;
dass er diese Rüge indessen nicht in einer den vorstehend genannten
Anforderungen genügenden Weise begründet, namentlich nicht darlegt, weshalb
nach den angerufenen Bestimmungen unter den vorliegend gegebenen Umständen die
Eröffnung eines Verfahrens geboten gewesen wäre;
dass daher auf die mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 erhobene Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, weil die genannten
Rügen mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich erhoben werden könnten und deshalb der kantonale Instanzenzug
nicht ausgeschöpft ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; § 281 Ziff. 1 und § 285 Abs. 2 ZPO/
ZH);
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer