Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.124/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_124/2008 /len

Urteil vom 10. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Juli 2008 reichte A.________ (Beschwerdeführerin) beim Arbeitsgericht
Zurzach gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin Klage über Fr. 4'918.95 ein und
beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gegen die Abweisung dieses
Gesuchs zufolge mangelnder Substantiierung der Bedürftigkeit erhob sie
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches diese am 21. August
2008 abwies, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das kantonale Beschwerdeverfahren.

B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
zugrundeliegende Beschwerde unter Gewährung des Armenrechts gutzuheissen.
Ferner ersucht sie auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erkannte, die Beschwerdeführerin werde von ihrem Lebenspartner
finanziell unterstützt. Diese Unterstützung beinhalte die Zahlung ihres
Mietanteils, der Krankenkassenprämie, der Nebenkosten, der Lebenshaltungskosten
und Weiteres. Daher habe die Beschwerdeführerin keine finanziellen
Verpflichtungen, denen sie nachkommen müsse. Da für die Beurteilung der
Prozessarmut nur nachweislich getätigte Ausgaben zu berücksichtigen seien,
rechnete die Vorinstanz mangels Nachweises weder die Autoleasingraten noch die
Ausbildungskosten an. Da die Beschwerdeführerin auf ihre diesbezügliche
Beweislast schon vor erster Instanz hingewiesen worden sei, wurde ihr keine
Nachfrist gewährt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
erste Instanz sei als geheilt zu betrachten, da ein uneingeschränktes
Novenrecht gelte und das Obergericht die Sache mit derselben Kognition
entscheide wie die erste Instanz. Die Vorinstanz erkannte, die
Beschwerdeführerin könne mit ihrem variablen Einkommen, das im Juli 2008 Fr.
3'899.45 betragen habe, die angesichts des Streitwerts nicht allzu hoch
ausfallenden eigenen Parteikosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie auch
im kantonalen Beschwerdeverfahren bezahlen. Für dieses sei das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mit ihrem Lebenspartner nicht
verheiratet, weshalb keine eheliche Beistandspflicht bestehe. Die von ihrem
Lebenspartner übernommenen Lebenshaltungskosten seien zu berücksichtigen. Sie
verweist diesbezüglich auf eine bei den Akten liegende schriftliche Bestätigung
ihres Lebenspartners. Angesichts ihres Nettoeinkommens gemäss der im kantonalen
Beschwerdeverfahren eingereichten Steuerveranlagung für das Jahr 2007 von Fr.
25'262.-- sei offenkundig, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Einkommen ihr
Existenzminimum nicht decken könne. Daher sei es überspitzt formalistisch, wenn
die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung verweigere, weil die
Beschwerdeführerin es versäumt habe, sämtliche Ausgaben wie beispielsweise die
Leasingraten zu belegen. Im Übrigen sei die Verfügung des Arbeitsgerichts
Zurzach offensichtlich unzulässig, da der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit
zur Verbesserung ihres allfällig mangelhaften Gesuchs gegeben worden sei. Zudem
seien das arbeitsgerichtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz voneinander unabhängige Verfahren, weshalb nicht nachvollziehbar
sei, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren die zu Unrecht vorenthaltene
Nachfrist erneut nicht eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführerin dürfe das
Recht auf unentgeltliche Prozessführung nicht wegen mangelnder Mitwirkung
verweigert werden. Für eine derartige Einschränkung ihres Grundrechts gebe es
keine gesetzliche Grundlage. Im Rahmen des nunmehr mit gerichtlichem Vergleich
rechtskräftig abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfahrens und des
Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
seien der Beschwerdeführerin Aufwendungen von ca. Fr. 5'000.-- entstanden,
welche sie angesichts der Ausgleichsschulden gegenüber ihrem Lebenspartner
sowie der kommenden Verpflichtungen (Ausbildungskosten / Abzahlung der
Restforderung für das Auto) nicht binnen angemessener Frist abzahlen könne.

3.
Hinsichtlich des Streitwerts ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben,
da dieser den für die Beschwerde in Zivilsachen notwendigen Betrag nicht
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGB), der weder die Zuständigkeit
noch ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand hat (Art. 92 BGG). Gegen diesen ist
die Beschwerde nur zulässig (Art. 117 BGG), wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG) und deshalb die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts
rechtfertigen würde oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der
mögliche Nachteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rechtlicher Natur
sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern ein
Ausnahmefall vorliegt. Sofern dies offensichtlich ist und sich aus dem
angefochtenen Urteil ergibt, kann sich der Beschwerdeführer mit knappen
Hinweisen begnügen. Ansonsten muss er im Einzelnen darlegen, dass die
Voraussetzungen für eine separate Anfechtung des Zwischenentscheides gegeben
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2 mit
Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Ablehnung der Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege begründe einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
und verweist auf BGE 128 V 199 E. 2b S. 202. Der zitierte
Bundesgerichtsentscheid behandelt indessen die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall werde
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, womit das Verfahren ohne Sachurteil
seinen Abschluss fände. Die Beschwerdeführerin riskiert demgegenüber nicht,
dass zufolge Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf ihre
Eingabe eingetreten wird (vgl. Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.3, wo
das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verneint wurde,
nachdem der Gesuchsteller nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
den Kostenvorschuss bezahlt hatte, der Zugang zum Gericht mithin jedenfalls
gewährt war). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid ist mithin nicht
einschlägig. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss welcher
Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird,
in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl.
BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen), kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach ihren eigenen
Ausführungen wurde das Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Zustimmung
durch rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen. Das Risiko, dass der
Beschwerdeführerin der Zugang zum Gericht aus finanziellen Gründen versperrt
sein könnte oder dass sie allenfalls in der Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verfahren mangels Rechtsbeistands unwiederbringlich beeinträchtigt wäre,
besteht somit nicht mehr. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin
im Einzelnen darlegen müssen, zu welchem anderen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führen könnte. Mit
dem blossen Verweis auf nicht einschlägige Präjudizien begründet die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend, inwiefern ihr ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil droht. Sie bezeichnet auch keine Gründe, die
ausnahmsweise ein Absehen von der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtfertigen könnten.

3.3 Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
den Zwischenentscheid vor Bundesgericht anfechten kann, wenn sie den
Endentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt. Selbst wenn man der
Beschwerdeführerin nicht zumuten wollte, den erstinstanzlichen Endentscheid
über den Vergleich anzufechten, wäre eine Auseinandersetzung damit
unerlässlich, um aufzuzeigen, inwiefern sich der Zwischenentscheid darauf
ausgewirkt hat und dass ein allfälliger Nachteil nicht bereits behoben wurde.

3.4 Damit erscheint die Beschwerde bezüglich der Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheides jedenfalls nicht hinreichend begründet, weshalb nicht
darauf einzutreten ist.

4.
Darüber hinaus genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.

4.1 Die Lebenspartner bestimmen grundsätzlich selbst, wie sie ihr Zusammenleben
regeln (vgl. BGE 108 II 204 E. 4 S. 208 f.). Wie diese Regelung konkret aussah,
ist eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Umstände, von welcher das
Bundesgericht nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter
Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG), was die Beschwerdeführerin präzise geltend zu machen hätte (Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse dank der
Unterstützung ihres Lebenspartners keinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommen, so dass ihr genügend Geld verbleibe, um die Prozesskosten selbst zu
bestreiten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt nicht, um den
Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung zu begründen. So reicht der blosse
Verweis auf das Schreiben des Lebenspartners nicht, um die Beweiswürdigung der
Vorinstanz als willkürlich und damit gegen Art. 9 BV verstossend auszuweisen,
zumal dem Lebenspartner durchaus daran gelegen sein kann, dass der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. Die
Ausführungen, wonach den Lebenspartner keine eheliche Unterstützungspflicht
treffe, gehen an der Sache vorbei, da vom Lebenspartner nicht verlangt wird,
die Prozesskosten zu übernehmen. Mangels hinreichender Begründung wäre insoweit
nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4.2 Auch die Rüge betreffend fehlender gesetzlicher Grundlage für eine
Einschränkung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei,
obliegt es doch grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung
von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. mit
Hinweisen). Von einer Einschränkung der Grundrechte der Beschwerdeführerin kann
daher keine Rede sein, weshalb auf ihre daran anknüpfenden Ausführungen
ebenfalls nicht einzutreten ist.

4.3 Nicht nachvollziehbar ist die Meinung der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, damit die Beschwerdeführerin
zusätzliche Dokumente hätte beibringen können. Die Beschwerdeführerin geht auf
die Erwägung, sie habe bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen
können, dass die entsprechenden Dokumente notwendig seien, nicht ein und setzt
sich auch mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Heilung einer möglichen
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz nicht hinreichend
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre eigene Auffassung und
rechtliche Würdigung der Geschehnisse darzulegen. Damit genügt sie den
Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2
S. 444 mit Hinweis). Dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Arbeitsgericht und im
Rechtsmittelverfahren unterscheiden, ist nicht von Belang, da die Vorinstanz
die unentgeltliche Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren auch mit der
Aussichtslosigkeit begründet hat, so dass der Frage der Bedürftigkeit insoweit
keine Bedeutung zukommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem
Rechtsmittel gerade die Gehörsverletzung gerügt wurde, denn diesbezüglich fällt
ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel vor der
Vorinstanz die gemäss dem erstinstanzlichen Urteil notwendigen Belege nicht
nachgereicht hat. Eine vernünftige Person, welche das Prozessrisiko selbst
tragen müsste, würde kein Rechtsmittel ergreifen, ohne die entsprechenden
Beweismittel einzureichen, so dass die Vorinstanz mit Recht von
Aussichtslosigkeit ausgehen konnte.

4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die aufgelaufenen Anwaltskosten
beruft, legt sie nicht dar, dass sie bereits vor der Vorinstanz Entsprechendes
vorgebracht hat, beziehungsweise dass die Kosten schon in dieser Höhe
aufgelaufen waren, als die Vorinstanz ihren Entscheid fällte. Dies wäre aber
notwendig, damit der Umstand bei Beurteilung der Beschwerde überhaupt in
Betracht gezogen werden könnte (Art. 118 BGG), abgesehen davon, dass die in der
Beschwerde angegebenen Fr. 5'000.-- mit Blick auf den Streitwert als exorbitant
erscheinen.

5.
Nach dem Gesagten wäre mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde
selbst dann nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich
dargelegt hätte, dass die Voraussetzung für die Anfechtung des
Zwischenentscheides gegeben wären. Wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren ausser Betracht. Angesichts
der arbeitsrechtlichen Natur der Streitigkeit, wird die Beschwerdeführerin nur
reduziert kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak