Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.123/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_123/2008 /len

Urteil vom 9. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler.

Gegenstand
Kaufvertrag; Rücktritt,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, vom 5. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 6. Dezember 1998 übernahm B.________ (Beschwerdegegner) gegen
Zahlung von Fr. 20'000.-- ein von A.________ (Beschwerdeführer) demontiertes
historisches Holzhaus in C.________, welches er an einem anderen Ort wieder
aufzubauen gedachte. Nachdem sich der Abbruch verzögert hatte und der
Beschwerdeführer nach der Demontage einen Teil des Kaufgegenstandes auf einen
Lagerplatz in D.________ gebracht hatte, schlossen die Parteien am 13. Januar
1999 eine zusätzliche Vereinbarung, in welcher sich der Beschwerdegegner zur
Zahlung von weiteren Fr. 9'000.-- verpflichtete sowie zur Abholung des
Kaufgegenstandanteils in D.________ binnen Monatsfrist und in C.________ bis
zum 15. Januar 1999. Er nahm den Kaufgegenstand in der Folge aber nicht
entgegen mit der Begründung, die Sache sei durch das Verhalten des
Beschwerdeführers unbrauchbar geworden, weshalb er vom Vertrag zurückgetreten
sei. Aus diesem Grund verlangte er vom Beschwerdeführer die bereits geleisteten
Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zurück sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr.
400.-- nebst Aufhebung des Rechtsvorschlages in der eingeleiteten Betreibung.

B.
Während das Amtsgericht Sursee die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2008
abwies, hiess das Obergericht des Kantons Luzern die Klage teilweise gut und
verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 20'000.-- nebst
Zins zu bezahlen. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Urteil des Amtsgerichts Sursee zu bestätigen. Sofern das Bundesgericht nicht
selbst entscheide, sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gab
das Bundesgericht statt. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen im
Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Mit Fr. 20'400.-- erreicht der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich erforderlichen Streitwert nicht, und es stellt sich auch keine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gegeben. Mit der Bestätigung
des Entscheides des Amtsgerichts beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht sinngemäss, die Klage abzuweisen, so dass sein Begehren dem
Erfordernis eines materiellen Antrags genügt (BGE 133 III 489 E. 3.1).

2.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Parteien seien sich implizit einig gewesen,
dass der ursprünglich geschlossene Kaufvertrag inzwischen aufgehoben worden
sei. Der Beschwerdegegner beharre sinngemäss auf dem Vertragsrücktritt, während
der Beschwerdeführer die Behauptung, er habe den Kaufgegenstand an einen
Dritten verkauft, unwidersprochen gelassen habe. Durch den Verkauf des
Vertragsobjekts habe der Beschwerdeführer die in der Rücktrittserklärung
liegende Offerte zur Vertragsaufhebung angenommen. Daher sei er grundsätzlich
nicht befugt, das ihm bezahlte Geld zu behalten.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
einzig die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Behauptung des
Beschwerdegegners betreffend Verkauf des Kaufgegenstandes an einen Dritten
unwidersprochen gelassen. Damit sei die Vorinstanz in Willkür verfallen und
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (namentlich auf hinreichende
Begründung des Entscheides) verletzt.

2.2 Vor erster Instanz hatte der Beschwerdegegner den Standpunkt eingenommen,
die Sache sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers unbrauchbar geworden.
Auch in der kantonalen Appellationsbegründung führt er aus, das Material sei
auf dem Transport nach D.________ beschädigt worden. Ziff. 2 der
Appellationsschrift enthält Ausführungen für den Fall, dass entgegen seinen
Behauptungen davon auszugehen sei, das Holzfachwerk sei Mitte Januar 1999
mängelfrei gewesen. Unter Ziff. 2.1 der Appellationsschrift führt er aus, es
sei unbestritten, dass er Fr. 20'000.-- bezahlt habe und damit seinen
vertraglichen Pflichten zum grössten Teil nachgekommen sei. Ebenso sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kaufgegenstand nie übergeben habe.
Kein Zweifel könne auch darüber bestehen, dass das Material heute nicht mehr
vorhanden sei und vom Beschwerdeführer an einen Dritten verkauft worden sei.
Der Beschwerdegegner weist in den darauffolgenden Ziffern darauf hin, es gehe
nicht an, dass ein Verkäufer dieselbe Kaufsache zweimal verkaufe. Er vertrat
die Auffassung, der Beschwerdeführer müsse nachweisen, dass ihm ein Schaden in
der Höhe von Fr. 20'000.-- entstanden sei. Bei Annahmeverzug des Käufers könne
der Verkäufer auf Vertragserfüllung klagen, vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz verlangen. Da der Beschwerdeführer weder vom Vertrag
zurückgetreten sei, noch Vertragserfüllung verlangt habe, könne er nur
Schadenersatz geltend machen. Diesbezüglich fehle es aber am Schadensnachweis,
da allfällige Transport- und Lagerkosten beim Verkauf des Holzmaterials gedeckt
worden seien. Dass der Beschwerdeführer den Kaufgegenstand an einen Dritten
verkauft habe, hat der Beschwerdegegner nach seinen eigenen Ausführungen in der
Vernehmlassung erstmals vor Obergericht vorgebracht, da er vorher keine
Kenntnis davon hatte.

2.3 In der Appellationsantwort nimmt der Beschwerdeführer zu den Ausführungen
unter Ziff. 2 der Appellationsschrift Stellung. Er beginnt mit den Worten: "Die
appellantischen Ausführungen werden bestritten". Zum Vorbringen des
Beschwerdegegners, es müsse abgeklärt werden, ob dem Beschwerdeführer ein
Schaden entstanden sei, verweist die Appellationsantwort auf die Kosten des
zusätzlichen Transports und der Entsorgung. Der Beschwerdeführer führt weiter
aus, Nutzen und Schaden seien mit Verkaufsabschluss auf den Käufer
übergegangen. Für danach eintretende Mängel hafte der Verkäufer nur bei
Verschulden. Vorliegend habe jedoch der Käufer durch sein pflichtwidriges
Nichtabholen des Materials den Untergang der Sache selbst verschuldet.

2.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am
angefochtenen Urteil als offensichtlich begründet. Unter dem Titel "ad Ziff. 2"
bestreitet der Beschwerdeführer in der Appellationsantwort zunächst die
Vorbringen des Beschwerdegegners und schildert anschliessend seine eigene
Version der Geschehnisse. Er behauptet, ihm sei ein Schaden entstanden für die
zusätzlichen Transportkosten und die Entsorgung. Bereits der Begriff Entsorgung
weist in aller Deutlichkeit darauf hin, dass nach Darstellung des
Beschwerdeführers kein Verkauf erfolgte. Der vom Beschwerdegegner behauptete
Verkauf müsste zu Einnahmen führen, nicht zu zusätzlichen Kosten. Wenn der
Beschwerdeführer auf die Behauptung, ihm sei kein Schaden entstanden, weil er
den Kaufgegenstand an einen Dritten verkauft habe, antwortet, sein Schaden
liege in den Entsorgungskosten, schliesst dies eine Anerkennung des behaupteten
Verkaufs aus. Indem er fortfährt, der Käufer habe den Untergang der Sache
selbst verschuldet, stellt er vollends klar, dass er den behaupteten Verkauf an
einen Dritten bestreitet und behauptet, der Kaufgegenstand sei untergegangen.

2.5 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung kann die
Bestreitung ohne Willkür auch nicht als ungenügend substantiiert bezeichnet
werden, abgesehen davon, dass die Vorinstanz dieser Auffassung in Nachachtung
ihrer aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht bereits im
angefochtenen Urteil hätte Ausdruck verleihen müssen, um dem Beschwerdeführer
eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Obwohl
der Beschwerdegegner vor Bundesgericht anführt, er könne den Verkauf ohne
Weiteres beweisen und damit nahelegt, dass ihm Einzelheiten bekannt sind, hat
er den behaupteten abermaligen Verkauf im kantonalen Verfahren in keiner Weise
substantiiert. Als Negativum konnte der Beschwerdeführer demnach die
Bestreitung des Verkaufs seinerseits nicht näher substantiieren, sondern einzig
darlegen, was sich an Stelle des Verkaufes an einen Dritten mit dem verkauften
Holz zugetragen hat (vgl. KUMMER, in: Berner Kommentar, N. 194 ff. zu Art. 8
ZGB). Dies hat er mit der Behauptung, die Sache sei untergegangen und von ihm
entsorgt worden, getan. Mehr kann angesichts der unsubstantiierten Behauptung
des Beschwerdegegners und der Tatsache, dass dieser die Kaufsache selbst als
unbrauchbar bezeichnet, nicht verlangt werden.

2.6 Da die Behauptung, durch die Kosten der Entsorgung sei ein Schaden
entstanden, den Weiterverkauf an einen Dritten logisch ausschliesst, ist die
Auffassung, der Beschwerdeführer habe den Verkauf an einen Dritten
unwidersprochen gelassen, offensichtlich unhaltbar. Wenn die Vorinstanz bei
dieser Sachlage zusätzlich eine ausdrückliche Bestreitung verlangt, ist dies
durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt, weshalb die Vorinstanz
damit in überspitzten Formalismus verfällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.
mit Hinweisen). Da die Vorinstanz ihre gesamte Argumentation auf den
Aufhebungsvertrag stützt, den sie aus dem Verkauf an den Dritten herleitet, ist
der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis nicht haltbar.

3.
Die Beschwerde erweist sich als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides führt. Da die Vorinstanz die Appellation unter unzutreffenden
Voraussetzungen geprüft hat, ist die Sache gemäss dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit wird der
Beschwerdegegner als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak