Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.121/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_121/2008 /len

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Alde.

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 11. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer aus Werkvertrag
erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 15'817.65 nebst 5 % Zins seit 28. November
2006 vom Bezirksgericht Arbon mit Urteil vom 18. April 2007 gutgeheissen wurde;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung vom
Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 11. Dezember 2007 abgewiesen und
der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. September 2008
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des
Obergerichts vom 11. Dezember 2007 Beschwerde zu erheben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.--
nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht ersichtlich
ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin