Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.120/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_120/2008 /len

Urteil vom 26. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Käch.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) war seit dem 22. Januar 2007 bei B.________
(Beschwerdegegner) als Automechaniker angestellt. Am 26. Juni 2007 kündigte er
das Arbeitsverhältnis nach einer Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber
fristlos. Die Parteien gerieten ob der Frage der Berechtigung der fristlosen
Auflösung des Arbeitsvertrages in Streit.

B.
Der Beschwerdeführer klagte am 8. Oktober 2007 gegen den Beschwerdegegner auf
Zahlung von Fr. 10'244.-- nebst Zins. Das Arbeitsgericht Muri schützte die
Klage am 13. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 9'060.50 nebst Zins. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus Fr. 4'850.-- für Bruttolohn Juli 2007, Fr. 632.60 für
drei Arbeitstage August 2007, Fr. 2'425.-- als Anteil 13. Monatslohn sowie aus
Fr. 2'425.-- für zwei Wochen nicht bezogene Ferien, alles unter Abzug der auf
den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr.
1'272.10. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine gegen dieses Urteil
gerichtete Appellation des Beschwerdegegners am 25. August 2008 gut und wies
die Klage ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den
Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter den Titeln Anteil
13. Monatslohn und nicht bezogene Ferien Fr. 3'400.-- netto zu bezahlen.
Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen das in einer den Streitwert von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit.
a BGG nicht erreichenden arbeitsrechtlichen Streitsache ergangene Endurteil der
letzten kantonalen Instanz ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
grundsätzlich gegeben (Art. 113 und 114 BGG), mit welcher die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).

2.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht zur fristlosen
Kündigung berechtigt gewesen, weshalb ihm keine Schadenersatzansprüche
zustünden und die Klage abzuweisen sei.

2.1 Der Beschwerdeführer findet sich mit dem angefochtenen Urteil ab, soweit
darin die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt erklärt wurde. Er macht
aber geltend, seine Ansprüche auf anteilsmässigen dreizehnten Monatslohn und
Ferienentschädigung seien ohne sachliche Gründe auf unhaltbare Weise und damit
willkürlich den Schadenersatzansprüchen wegen fristloser Kündigung zugeordnet
worden. Gleichzeitig habe das Obergericht seinen Gehörsanspruch verletzt, da es
ohne jede Begründung nicht auf seine Sachdarstellung und Berechnung in der
Klageschrift eingegangen sei, auf welche er die erwähnten, nicht mit der
fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründeten Ansprüche gestützt
habe.

2.2 In der Tat ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die
Vorinstanz auch die dem Beschwerdeführer erstinstanzlich zugesprochenen
Forderungen auf anteilsmässigen dreizehnten Monatslohn und Entschädigung für
nicht bezogene Ferien, bei denen es sich nicht um Schadenersatz-, sondern um
Erfüllungsansprüche handelt, verweigert hat. Mangels Begründung kann der
Beschwerdeführer das angefochtene Urteil insoweit nicht sachgerecht anfechten.
Damit genügt das Urteil den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen, die an
eine Urteilsbegründung zu stellen sind (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen), offensichtlich nicht und verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Daran
vermögen die Ausführungen des Beschwerdegegners, mit denen er aufzuzeigen
versucht, das angefochtene Urteil treffe im Ergebnis zu, nichts zu ändern, so
dass nicht darauf einzutreten ist.

3.
Dies führt in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerde zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 1. Kammer, vom 25. August 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak