Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.11/2008
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4D_11/2008 /len

Urteil vom 19. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Arbeitsvertrag; Lohnzahlung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, vom 10. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer auf Klage des Beschwerdegegners vom Arbeitsgericht
Lenzburg mit Urteil vom 15. Mai 2007 zur Zahlung von Fr. 4'394.80 nebst 5 %
Zins seit 28. Dezember 2004 verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte,
das sein Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Dezember 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 15. Januar
2008 datierte Eingabe einreichte, aus der nicht klar hervorging, ob er das
Urteil des Obergerichts anfechten wollte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Januar
2008 angefragt wurde, ob seine Eingabe vom 15. Januar 2008 als Beschwerde
behandelt werden solle, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe
die vom Gesetz vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfülle;
dass der Beschwerdeführer mit Antwortbrief vom 24. Januar 2008 erklärte, er
wolle gegen das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 Beschwerde beim
Bundesgericht einlegen;
dass die beiden schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und die
zugehörigen Beilagen am 28. Januar 2008 dem Bundesgericht in Lausanne
zugesandt wurden;
dass die Streitsache, welche dem angefochtenen Urteil des Obergerichts vom
10. Dezember 2007 zugrunde liegt, den Bereich des Arbeitsrechts betrifft,
weshalb die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zur
Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des
Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131]);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. und 24. Januar 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin