Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.117/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_117/2008 /len

Urteil vom 19. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Moderationsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Consiglio di moderazione del Cantone Ticino
vom 7. August 2008.

In Erwägung,
dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer im Jahre 2002 in Bezug auf
verschiedene Fragen verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher und
strafrechtlicher Natur beriet, wofür er ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.--
in Rechnung stellte;
dass diese Rechnung auf Gesuch des Beschwerdeführers von der Commissione di
verifica dell'Ordine degli avvocati im Rahmen ihrer Kompetenz überprüft und mit
Entscheid vom 10. August 2006 bestätigt wurde;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Schreiben vom 22. September 2006
beim Consiglio di moderazione anfocht, das mit Entscheid vom 7. August 2008 den
Rekurs des Beschwerdeführers abwies und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von
Fr. 250.-- auferlegte;
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2008 an den
Präsidenten des Consiglio di moderazione wandte und dieser ihn mit Brief vom 5.
September 2008 auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 7. August 2008
hinwies sowie festhielt, dass die Verfahrensgebühr von Fr. 250.-- bereits
bezahlt sei, weil der Beschwerdeführer einen Vorschuss in entsprechender Höhe
geleistet habe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache
verfasste, vom 23. September 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der
hervorgeht, dass er den Entscheid des Consiglio di moderazione vom 10. August
2008 anfechten will;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des
Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich
über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie sich aus
seiner Eingabe vom 23. September 2008 ergibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2008 zwei Rügen
erhoben werden;
dass die eine Rüge, wonach der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid
zur doppelten Zahlung der Gebühr von Fr. 250.-- gezwungen werde, offensichtlich
unbegründet ist, wie bereits zutreffend im Brief des Präsidenten des Consiglio
di moderazione vom 5. September 2008 festgehalten worden ist;
dass auch die zweite Rüge eines Verstosses gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK wegen
übermässiger Verfahrensdauer unbegründet ist, weil die Dauer des Verfahrens vor
dem Consiglio di moderazione von rund zwei Jahren zwar als lang erscheint, aber
gemäss den nach der Rechtsprechung massgebenden Beurteilungskriterien (vgl. BGE
130 I 312 E. 5.2 S. 332) - namentlich angesichts der relativ geringen Bedeutung
der auf dem Spiel stehenden Interessen und des Verhaltens des Beschwerdeführers
- Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt;
dass die Beschwerde damit im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit Art. 117 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;
erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Consiglio di moderazione del Cantone
Ticino schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin