Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.116/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_116/2008 /len

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 28. August
2008.

In Erwägung,
dass der Präsident des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg den
Beschwerdeführer auf auftragsrechtliche Klage der Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 8. Juli 2008 zur Zahlung von Fr. 5'699.05 nebst 5 % Zins seit 31.
Juli 2006 verpflichtete und im gleichen Umfang den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Wattwil aufhob;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsverweigerungsbeschwerde
beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und der Präsident der III. Zivilkammer
des Kantonsgerichts die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. September 2008
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 28. August 2008 anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.--
nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht ersichtlich
ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 diesen
Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen der Willkür, der
Rechtsverweigerung und der Befangenheit nicht unter Bezugnahme auf bestimmte
Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal
formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die genannten Grundsätze verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin