Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.113/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_113/2008 /ber

Urteil vom 8. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen
Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof,
Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 7. Juli 2008.

In Erwägung,
dass B.________ am 11. April 2007 gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung
von Fr. 5'260.70 erhob, und der Gerichtspräsident der Sense die Klage mit
Urteil vom 28. Januar 2008 grösstenteils guthiess;

dass der Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg
einreichte und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellte;

dass der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts mit Urteil vom 7. Juli
2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer
Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- setzte, mit dem
Hinweis, dass im Fall der Nichtzahlung auf die Berufung nicht eingetreten
werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. September 2008
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts
vom 7. Juli 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen
in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2008 diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin