I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.110/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_110/2008 /len Urteil vom 21. Oktober 2008 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Widmer. Parteien A.C.________, B.C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________, Beschwerdegegnerin, Oberamt Olten-Gösgen. Gegenstand Vollstreckung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2008. Nach Einsicht in die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2008 erhobenen Beschwerden, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum 9. Oktober 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Oktober 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Corboz Widmer