Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.103/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_103/2008 /len

Urteil vom 6. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Minder,

gegen

Y.________ und Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi.

Gegenstand
Schäden am Mietobjekt,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer,
vom 2. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 22. März 2002 schlossen X.________ (Vermieter, Beschwerdeführer) sowie
Y.________ und Z.________ (Mieter, Beschwerdegegner) einen Vertrag über die
Miete einer 5-Zimmer-Wohnung in Bolken/SO. Mit Schreiben vom 12. November 2004
kündigten die Mieter den Mietvertrag ausserterminlich auf Ende Januar 2005. Im
Zusammenhang mit der Wohnungsabgabe, die am 31. Januar 2005 erfolgte,
beanstandete der Vermieter die Reinigung und diverse Mängel; ein Protokoll
wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführer sandte den
Beschwerdegegnern am 2. Februar 2005 ein von ihm erstelltes
Wohnungsabnahmeprotokoll. Die Beschwerdegegner unterschrieben dieses Protokoll
jedoch nicht.

B.
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhob der Beschwerdeführer beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage und beantragte, die Beschwerdegegner
seien zu verpflichten, ihm Fr. 8'216.75 (Fr. 5'004.75 für Schäden am Mietobjekt
sowie Fr. 3'212.-- für die Mietzinse Februar und März 2005) zu bezahlen. Mit
Urteil vom 3. September 2007 trat das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt auf die
Klage im Umfang von Fr. 3'212.-- nicht ein. Es verpflichtete die
Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 657.-- zu bezahlen und wies die
Klage im Übrigen ab.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Appellation des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 2. Juni 2008 nicht ein, soweit er mehr als Fr.
8'216.75 forderte. Es verpflichtete die Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer
Fr. 695.90 zu bezahlen und wies die Klage im darüber hinausgehenden Betrag ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. August 2008 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 2. Juni 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu
verpflichten, ihm Fr. 4'129.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu
bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung von
Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 18 KV/SO (SR 111.1).
Die Vorinstanz hat die Verfahrensakten eingereicht und - wie die
Beschwerdegegner - die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen:

1.
Die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den
Artikeln 72-89 zulässig ist (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer anerkennt,
dass der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert nicht gegeben
ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist
daher unzulässig. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz endgültig
entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 und 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 115 lit. a BGG) und rügt die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Die rechtzeitig
eingereichte (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG)
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig.

2.
2.1 Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde
vorgebracht und begründet werden (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde,
und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht
kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche
Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und - soweit möglich -
belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3. S. 261
mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn
nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Im
Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht zudem ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Die Beweiswürdigung ist daher nur willkürlich, wenn das
Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer
präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
118 Ia 20 E. 5a). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der
Beschwerde näher darzulegen ist; neue Begehren sind unzulässig (Art. 117 i.V.m.
Art. 99 BGG). Zulässig ist die Reduktion der vor der letzten kantonalen Instanz
gestellten Begehren, nicht jedoch deren Änderung oder Ergänzung.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von 5 % Zins "seit wann
rechtens" auf die geltend gemachte Forderung von Fr. 4'129.60. Der eingeklagte
Betrag von Fr. 4'129.60 stellt eine zulässige Reduktion des vor der Vorinstanz
gestellten Begehrens dar. Auf den Antrag auf Zusprechung von 5 % Zins "seit
wann rechtens" ist hingegen nicht einzutreten, da es sich dabei um einen
ungenügenden Antrag auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines
unbezifferten Geldbetrags sowie um ein neues unzulässiges Begehren handelt
(Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie
sich im Zusammenhang mit der Reinigung des Mietobjekts nur auf die Aussagen
gewisser Zeugen gestützt habe; die von ihm beantragten Zeugen und seine
Beweismittel habe die Vorinstanz nicht zugelassen bzw. nicht berücksichtigt.
Damit habe sie nicht nur das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, sondern
auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 18
KV/SO und Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den genannten
Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Sie erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, und der Beschwerdeführer legt
nicht mit Aktenhinweisen dar, dass er die im vorinstanzlichen Verfahren
angerufenen Zeugen beantragt sowie die Beweismittel vorgelegt hat. Auf diese
Rügen ist daher nicht einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Anspruch auf rechtliches
Gehör sowie das Willkürverbot auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Schaden an der Duschwanne sowie weiteren Schäden am Mietobjekt verletzt zu
haben.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im
Zusammenhang mit "weiteren Schäden" am Mietobjekt rügt, ist auf die Beschwerde
mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf den geltend
gemachten Schaden an der Duschwanne. Weitere Schäden substanziiert er nicht;
vielmehr verzichtet er ausdrücklich auf weitere Vorbringen hinsichtlich des vor
der Vorinstanz noch geltend gemachten Schadens, der ihm entstanden sei, weil
die Beschwerdegegner ihm weniger Schlüssel zurückgegeben hätten als sie bei
Antritt des Mietverhältnisses erhalten hätten.
Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mangels
genügender Begründung ebenfalls nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer
weder ausführt, welche seiner Vorbringen die Vorinstanz nicht ernsthaft geprüft
und in der Entscheidfindung nicht angemessen berücksichtigt haben soll noch mit
Aktenhinweisen darlegt, diese vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, als neue Beweismittel einen Fotobogen sowie
auf einem USB-Stick enthaltene Fotos entgegenzunehmen, welche die geltend
gemachten Schäden am Mietobjekt festhalten würden. Er sieht sich dazu infolge
der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz veranlasst. Die
Vorinstanz habe ausgeführt, dass hinsichtlich des Datums der Herstellung der
Fotos Unklarheit herrsche. Aus den Randdaten der Bilder gehe hervor, dass sie
im Februar/März 2005 aufgenommen worden seien.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass
erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gab, den Fotobogen sowie auf
einem USB-Stick enthaltene Fotos als neue Beweismittel einzureichen. Der
Zeitpunkt der Fotoaufnahmen war nicht nur vor der Vorinstanz, sondern bereits
vor dem Richteramt streitig. Die neuen Beweismittel können daher nicht
vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.3 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der schriftlichen Bestätigung der
Vormieter der Beschwerdegegner vom 2. Februar 2005 als erwiesen, dass der
Duschboden bereits beim Einzug der Vormieter an zwei Stellen geflickt gewesen
sei. Auch ein Zeuge habe betont, dass das Loch in der Duschwanne bereits vorher
bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht dargelegt, durch die
behaupteten Mängel eine Vermögenseinbusse erlitten zu haben.
Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass die
Vormieterin der Beschwerdegegner, Frau A.________, nicht bestätigt habe, dass
an der Duschwanne ein Schaden bestehe. Frau B.________, die Vormieterin von
Frau A.________, habe dies zwar am 2. Februar 2005 bestätigt, aber diese
Bestätigung sei als Gefälligkeitsschreiben für die Beschwerdegegner anzusehen.
Der Schaden an der Duschwanne müsse von den Beschwerdegegnern stammen. Er habe
die Schäden am Mietobjekt in seinen Protokollen festgehalten, was auf die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hindeute. Weder Frau B.________ noch die
Beschwerdegegner selber hätten einen Schaden an der Duschwanne gemeldet. Ein
solcher sei ebenso wenig im Übernahmeprotokoll vermerkt gewesen, das beim
Einzug der Vormieterin der Beschwerdegegner aufgenommen worden sei. Auch aus
dem Protokoll, das die Beschwerdegegner bei Beginn des Mietverhältnisses
unterschrieben hätten, gehe ein solcher Schaden nicht hervor. Überdies habe der
Zeuge, auf den sich die Vorinstanz gestützt habe, gar nicht bezeugen können,
dass der Schaden an der Duschwanne bereits vor dem Einzug der Beschwerdegegner
bestanden habe, da er die Wohnung anlässlich der Wohnungsabnahme bei Beendigung
des Mietverhältnisses das erste Mal gesehen habe.

5.4 Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, erscheint zweifelhaft, kann aber
offen bleiben, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots
durch die Vorinstanz nicht aufzuzeigen vermag. Die blosse Behauptung des
Beschwerdeführers, die Bestätigung von Frau B.________ sei ein
Gefälligkeitsschreiben, reicht nicht aus, um Willkür zu begründen. Indem sich
der Beschwerdeführer überdies auf die von ihm selbst verfassten Protokolle
stützt, verkennt er, dass die Vorinstanz das Protokoll vom 2. Februar 2005
nicht berücksichtigte, da es von den Parteien nicht unterzeichnet worden war.
Der Beschwerdeführer rügt diesen Schluss zu Recht nicht als willkürlich. Ebenso
wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, Willkür anhand des Aussageverhaltens der
Beschwerdegegner aufzuzeigen, zumal er sich auch auf Aussagen zur Mieterkaution
stützt, die mit dem geltend gemachten Schaden an der Duschwanne nichts zu tun
haben. Selbst wenn der Zeuge, auf den sich die Vorinstanz zusätzlich abstützte,
erst anlässlich der Wohnungsabnahme erstmals in der Wohnung gewesen sein
sollte, was die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ist ihre Beweiswürdigung
nicht willkürlich, da sie sich hauptsächlich auf das Bestätigungsschreiben von
Frau B.________ abstützte. Eine Verletzung von Art. 9 BV durch die Vorinstanz
ist demnach zu verneinen.

6.
Nach dem Gesagten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann