Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.9/2008
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4A_9/2008 /len

Urteil vom 4. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 12. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage des Beschwerdeführers auf
Feststellung, dass der Beschwerdegegner mit seinem Gutachten vom 6. Juli 2005
an das Kreisgericht Rorschach die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 OR und
Art. 399 Ziff. 2 und 3 OR verletzt habe, mit Urteil vom 10. Mai/4. September
2006 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht und ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand stellte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau das Gesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 abwies und diesen
aufforderte, innert 20 Tagen für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten
werde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2008 beim Bundesgericht
erklärte, die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 12. Oktober 2007 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der Grundrechte
oder kantonaler Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird,
sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb auf seine Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin