Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.8/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_8/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Möhr,

gegen

X.________ Corporation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Straub und Dr. Gion Giger.

Gegenstand
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 16. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Corporation mit Sitz in USA (Klägerin, Beschwerdegegnerin)
ersuchte am 29. Oktober 2004 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirksgerichts Zürich um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Urteils
des United States District Court for the Southern District of New York vom 31.
Juli 2003, das sie gegen A.________ (Beklagter 1, Beschwerdeführer) und weitere
Mitbeteiligte (Beklagte 2 - 9) erwirkt hatte. Die Beklagten werden darin unter
anderem wegen Betrugs zu Schadenersatz verurteilt in der Höhe von USD
1'803'089'316.57 zuzüglich bis zum 31. Juli 2003 aufgelaufener Zinsen von USD
329'807'589.09, insgesamt USD 2'132'896'905.66.

B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 erklärte die Einzelrichterin am
Bezirksgericht Zürich das Urteil des United States District Court for the
Southern District of New York im Prozess 02 Civ. 666 (JSR) vom 31. Juli 2003
mit Wirkung für die Klägerin und die Beklagten 1 bis 6 hinsichtlich dessen
Ziffern 3 und 4 unter dem Titel Orders of Relief (Seite 167 Opinion und Order)
für die Schweiz für vollstreckbar (Dispositiv-Ziffer 1); den Antrag der
Klägerin auf Bekanntgabe des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der Beklagten und
die Anträge der Beklagten 1 sowie 3 bis 6 auf Sistierung des Verfahrens wies
sie ab (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Richterin erkannte, die
Voraussetzungen nach Art. 25 IPRG seien erfüllt, namentlich sei die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts in USA auch nach schweizerischem Recht gegeben, der
Entscheid sei endgültig und widerspreche weder dem formellen noch dem
materiellen Ordre public.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. November 2007 den
Rekurs des Beklagten 1 ab und bestätigte die Verfügung der Einzelrichterin im
summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember
2006 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten wurden dem Rekurrenten auferlegt
(Dispositiv-Ziffern 2 - 4) und in der Rechtsmittelbelehrung wurde die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerde an das Bundesgericht angegeben
(Dispositiv-Ziffer 6). Das Obergericht kam mit der ersten Instanz zum Schluss,
dass die indirekte Zuständigkeit gegeben sei und kein Verstoss gegen den Ordre
public vorliege.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Beschwerdeführer die Anträge, es sei
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2007 in den
Dispositivpunkten 1 bis 4 aufzuheben, und es sei das Gesuch der
Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2004 um Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung des in Frage stehenden New Yorker Urteils (United States
District Court for the Southern District of New York im Prozess 02 Civ. [JSR])
abzulehnen. Als Rügen bringt er vor, die beiden Vorinstanzen hätten das New
Yorker Urteil für anerkennungsfähig gehalten, obgleich es darin keine Stelle
gebe, an der ihm konkret eine haftungsbegründende Handlung zur Last gelegt
werde; dies widerspreche dem materiellen Ordre public. Ausserdem beanstandet
er, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, inwiefern die
erforderliche Wertung zur Beurteilung der Ordre public-Widrigkeit vorgenommen
worden sei. In einer Eventualbegründung stellt sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, die Anerkennung und Vollstreckung des umstrittenen Urteils sei
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IPRG abzulehnen, weil die Beschwerdegegnerin ihm
gegenüber einen blossen Reflexschaden eingeklagt habe. Schliesslich hält er
dafür, die Anerkennung müsse verweigert werden, weil der Erfolgsort sowohl des
betrügerischen Kreditgeschäftes wie der Pfandverwässerung in der Türkei und
nicht in den Vereinigten Staaten zu lokalisieren sei.

E.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Antwort auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren zur Vollstreckung
eines Urteils in Zivilsachen. Solche Entscheide unterliegen gemäss
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 1 BGG). Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 BGG ist offensichtlich
überschritten. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90
BGG) und der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig
(Art. 75 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Nach § 281 ZPO ZH kann mit
kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde insbesondere die Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gerügt werden, wie sich auch aus der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Soweit in der
Beschwerde eine solche Rüge erhoben wird, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit
des obergerichtlichen Beschlusses.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche
Gehör verweigert, indem sie sich mit seiner Rüge nicht ausreichend
auseinandergesetzt habe, dass er persönlich zu keinem Zeitpunkt schuldhaft
gehandelt habe. Darauf ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
nicht einzugehen (§ 281 Ziffer 1 ZPO ZH). Da die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 285 ZPO ZH nicht gegeben ist, soweit die
Anwendung gesetzlicher Normen des Bundesrechts in Frage steht (Art. 106 Abs. 1
BGG), ist die Beschwerde dagegen für die Rüge der Verletzung von Art. 25 ff.
IPRG zulässig.

1.3 Die Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) ist
eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer nicht die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durch
die Vorinstanz rügt.

2.
Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn unter
anderem die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die
Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG). Die
Zuständigkeit ausländischer Behörden ist nach Art. 26 lit. a IPRG begründet,
wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht. Nach Art. 149 Abs. 2 lit. f
IPRG wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn sie Ansprüche aus
unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist
und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. Die Vorinstanz hat
die Zuständigkeit des United States District Court for the Southern District of
New York mit der Begründung bejaht, der Erfolgsort der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen unerlaubten Handlungen befinde sich dort. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies in seinem sogenannten zweiten Eventualstandpunkt.

2.1 Dem Beschwerdeführer wird im Urteil, dessen Vollstreckung beantragt wird,
Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin vorgeworfen. Die Vorinstanz hat
erkannt, der Erfolgsort befinde sich dort, wo die erste unmittelbare Einwirkung
auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin (als das durch den Betrug geschützte
Rechtsgut) stattgefunden habe. Dass sich das Vermögen der Beschwerdegegnerin
ausserhalb der USA befunden hätte, behaupte der Beschwerdeführer nicht und es
beständen dafür auch keine Anhaltspunkte. Es sei daher anzunehmen, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Hauptvermögen an ihrem Sitz habe, der sich
unbestrittenermassen in den USA befinde. Dort habe sie auch die
Vermögensdispositionen vorgenommen, die zu ihrer Entreicherung als Erfolg der
betrügerischen Handlungen geführt hätten. Da die Beklagten bei den unerlaubten
Handlungen in Bezug auf die Darlehensgewährung zusammengewirkt hätten, sei
unerheblich, ob der Beschwerdeführer persönlich Handlungen vorgenommen habe,
die in den USA einen Erfolgsort begründet hatten.

2.2 Im Falle reiner Vermögensschädigungen kann die Bestimmung des Erfolgsortes
Schwierigkeiten bereiten. Nach der Rechtsprechung kann zwar der Erfolgsort
nicht ohne weiteres mit dem Domizil der geschädigten Person gleichgesetzt
werden, da in letzter Konsequenz jede Vermögensschädigung schliesslich die
berechtigte natürliche oder juristische Person trifft. Deshalb ist jedoch auch
nicht ausgeschlossen, dass der Ort des verminderten Vermögenswertes mit dem
Domizil der geschädigten Person zusammenfallen kann. So wird nach der Lehre
insbesondere in Betrugsfällen der Erfolgsort dort lokalisiert, wo die
schädigende Vermögensverfügung vorgenommen wurde, was durchaus am Hauptdomizil
des Geschädigten geschehen kann (BGE 125 III 103 E. 2b/bb, 3a S. 106). Nach der
Rechtsprechung rechtfertigt sich eine differenzierte Beurteilung allerdings
dann, wenn die betroffenen Vermögenswerte vom Gesamtvermögen unterschieden
werden können (BGE 133 III 323 E. 2.3 S. 328). Nach den Feststellungen der
Vorinstanz nahm die Beschwerdegegnerin die Vermögensdispositionen, zu denen sie
aufgrund der betrügerischen Handlungen des Beschwerdeführers und seiner
Mitbeteiligten motiviert worden war, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte an
ihrem Hauptdomizil vor, ohne dass ein bestimmter Vermögenskomplex in diesem
Zusammenhang ausgeschieden worden wäre. Wenn die Vorinstanz unter diesen
Umständen annahm, der Erfolg der Verminderung des Vermögens der
Beschwerdegegnerin falle mit deren Domizil zusammen, hat sie den Erfolgsort der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen betrügerischen Handlungen zutreffend
bestimmt.

2.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er dafür hält, die
Entreicherung der Beschwerdegegnerin habe nicht bereits mit der
Vermögensdisposition durch die Hingabe des Darlehensbetrags stattgefunden,
sondern der Erfolg der Vermögensminderung sei erst eingetreten, als die
Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit ausgeblieben sei. Die Vorinstanz
stellte fest, dass die Beklagten nach dem ausführlichen amerikanischen Urteil
in Bezug auf die Darlehensgewährung zusammen unerlaubte Handlungen begingen. Da
danach die Auszahlung des Darlehens unter Beteiligung des Beschwerdeführers
betrügerisch bewirkt wurde, schloss die Vorinstanz zutreffend, dass die nach
der Rechtsprechung massgebende erste unmittelbare Einwirkung auf das Vermögen
der geschädigten Beschwerdegegnerin durch die Auszahlung des Darlehens
erfolgte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den
Feststellungen des angefochtenen Entscheides keine Anhaltspunkte dafür, dass
die vom betrügerischen Verhalten betroffenen Vermögenswerte aus dem
Gesamtvermögen der Beschwerdegegnerin ausgeschieden worden wären. Es ist
insofern nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will,
dass das Kreditrisiko unter Umständen je nach dem Domizilstaat des
Kreditnehmers unterschiedlich bewertet wird. Der Beschwerdeführer stellt im
Übrigen nicht hinreichend begründet in Frage, dass die ihm und seinen
Mitbeteiligten vorgeworfene Pfandverwässerung keinen selbständigen Charakter
aufweist und er macht insbesondere nicht geltend, für einen Teil des
verursachten Schadens sei deswegen ein anderer Erfolgs- oder Handlungsort
massgebend.

2.4 Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Gerichts in den USA gestützt auf
Art. 149 Abs. 2 lit. f IPRG zutreffend bejaht.

3.
Nach Art. 25 lit. c IPRG setzt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
in der Schweiz voraus, dass kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG
vorliegt. Danach wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz
nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public
offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1).

3.1 Das Bundesgericht hat im von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer
zitierten unveröffentlichten Entscheid 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005 in E. 2.1
in Zusammenfassung der Praxis dargelegt, dass eine Anerkennung dann gegen den
materiellen Ordre public verstösst, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch
die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in
unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der
schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordre
public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach
dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver ("offensichtlich unvereinbar") als im
Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG (vgl. BGE 131 III
182 E. 4.1 S. 185). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von
der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz
unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel.
Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG setzt
deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die
grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde. Die
Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht auf eine Nachprüfung des
ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene
Wertung. Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den materiellen
Ordre public ist dabei angezeigt, je entfernter oder zufälliger die Beziehungen
des Sachverhalts zur Schweiz sind (BGE 126 III 101 E. 3b S. 107 f.; Volken,
Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2004, N. 45 ff. und N. 61 f., sowie Honsell/Vogt/
Schnyder/Berti, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 5 ff., je zu Art. 27 IPRG).

3.2 Die Vorinstanz hat die Kritik des Beschwerdeführers zurückgewiesen, wonach
im zu vollstreckenden Urteil nicht ausgeführt werde, welches zivilrechtliche
Fehlverhalten ihm konkret zur Last gelegt werde. Sie hat dargelegt, dass auch
die schweizerische Rechtsordnung, namentlich Art. 50 OR, eine zivilrechtliche
Haftung mehrerer Ersatzpflichtiger kenne und dass es einer Nachprüfung des
ausländischen Entscheides in der Sache gleichkäme, wenn das amerikanische
Urteil in seinen einzelnen Begründungen überprüft werde, das über mehr als 50
Seiten die verschiedenen Handlungen der Beklagten - auch des Beschwerdeführers
- aufliste. Da der Beschwerdeführer nicht behaupte, er habe vom pflichtwidrigen
Handeln der übrigen Beklagten nichts gewusst und dies ausserdem aufgrund der
Begründung des New Yorker Gerichtes ausgeschlosssen werden könne, sei davon
auszugehen, dass die Beklagten in gemeinsamer Verursachung und mit gemeinsamem
Verschulden zum Eintritt des Schadens der Beschwerdegegnerin beigetragen
hätten. Damit verstösst das zu vollstreckende Urteil nach den Erwägungen der
Vorinstanz nicht gegen grundlegende Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz.

3.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von Art. 27 Abs. 1 IPRG, wenn
er die Ansicht vertritt, die Vorinstanz hätte sich nicht mit einer
ergebnisbezogenen Wertung begnügen dürfen, sondern wäre zu einer
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des ausländischen Urteils verpflichtet
gewesen und hätte diese nachprüfen müssen. Die Vorinstanz hat sich zutreffend
damit begnügt zu beurteilen, ob die ausländische Entscheidung im Ergebnis
grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet und
dadurch das Gefühl der Rechtsgenossen in der Schweiz offensichtlich verletzt.
Sie hat dies zutreffend verneint. Ob sie dabei Behauptungen oder
Beweisanerbieten des Beschwerdeführers in Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften missachtet habe, ist wie erwähnt im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen (E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer (als
Eventualstandpunkt) vorbringt, seine allfällige Haftung könne sich "nur auf
Punkt drei des in Frage stehenden Kreditgeschäfts beziehen, also auf die
zweckwidrige Verwendung der Kreditgelder", übergeht er die Begründung im
angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass das zu
vollstreckende ausländische Urteil von einer Beteiligung sämtlicher Beklagter
unbesehen ihres konkreten Tatbeitrages ausgeht und dass inbesondere der
Beschwerdeführer vom pflichtwidrigen Handeln der übrigen Beteiligten mindestens
wusste. Dass der Beschwerdeführer persönlich an den Kreditverhandlungen nicht
teilnahm, ist unter diesen Umständen unerheblich für die Frage, ob die
Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Ergebnis das Rechtsgefühl in der
Schweiz offensichtlich in unerträglicher Weise verletzen könnte. Soweit die
Rügen des Beschwerdeführers darauf beruhen, dass er persönlich an den
Kreditverhandlungen nicht teilgenommen habe, ist darauf nicht einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der
Beschwerdegegnerin überdies deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
BGG). Die Kosten bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, der sich
unbesehen der zur Zeit in der Schweiz vorhandenen Vermögenswerte nach dem im
anerkannten Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag richtet. Es ist der
Höchstbetrag der Gerichtsgebühr zu erheben, der allerdings wegen des
verhältnismässig geringen Aufwands in der vorliegenden Sache nicht nochmals zu
erhöhen ist (Art. 65 Abs. 5 BGG). Dem geringen Aufwand ist auch bei der
Bemessung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 120'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Feldmann