Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.80/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_80/2008 /len

Urteil vom 25. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,

gegen

X.________ Krankenversicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer,
vom 17. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1971, war seit 1. Juli 2002 bei der
X.________ Krankenversicherung (Beschwerdegegnerin) gemäss dem Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag (VVG) krankentaggeldversichert. Nachdem der
Beschwerdeführer mit der Begleichung der Prämien für die Monate Januar und
Februar 2005 in Verzug geraten war, forderte die Beschwerdegegnerin den
Versicherten mit Schreiben vom 11. April 2005 zur Bezahlung der ausstehenden
Prämien im Betrag von Fr. 213.10 sowie einer Mahngebühr von Fr. 30.-- auf mit
der Androhung, dass der Versicherungsschutz erlösche, wenn der ausstehende
Betrag nicht innert einer Frist von 14 Tagen bezahlt werde. Am 1. Juni 2005
bezahlte der Beschwerdeführer die für die Monate Januar und Februar 2005
geschuldeten Prämien im Betrag von Fr. 213.10. Die Mahnspesen im Betrag von Fr.
30.-- blieben jedoch unbezahlt, weshalb die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober
2005 bei ihrer intern zuständigen Stelle die Aufhebung des
Versicherungsvertrages mit dem Beschwerdeführer veranlasst hat.
Am 4. Oktober 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Versicherungsleistungen an, worauf diese die Akten des
obligatorischen Unfallversicherers des Beschwerdeführers - der Y.________
Versicherungsgesellschaft - beizog. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass mangels einer
Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsleistungen geschuldet seien.
Anschliessend holte sie ein psychiatrisches Gutachten ein. Mit Schreiben vom 5.
April 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass auf
Grund von Prämienausständen seit dem 17. Mai 2005 keine Versicherungsdeckung
mehr bestehe, weshalb keine Taggeldleistungen mehr geschuldet seien.

B.
Am 17. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Uster Klage
gegen die Beschwerdegegnerin und beantragte, diese sei zu verpflichten, den
Betrag von Fr. 33'708.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit Verfügung vom 29. Mai
2006 trat das Friedensrichteramt Uster wegen fehlender Zuständigkeit auf die
Klage nicht ein.
Am 30. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin und beantragte, diese sei zu
verpflichten, für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis einstweilen 31. Mai 2006
Krankentaggeld im Betrag von insgesamt Fr. 38'637.-- zuzüglich Zins zu
bezahlen. Mit Urteil vom 17. Januar 2008 wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Februar 2008 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 17. Januar 2008 aufzuheben und das Verfahren zur
ergänzenden psychiatrischen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Bei der Krankentaggeldversicherung, welche der Beschwerdeführer mit der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen hatte, handelt es sich um eine
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Streitigkeiten aus der
Zusatzversicherung sind nach der Rechtsprechung zivil- und vermögensrechtlicher
Natur (BGE 131 V 271 E. 2 S. 274, 124 III 44 E. 1 S. 46 f., 124 III 229 E. 2 S.
231 f.). Der Beschwerdeführer erhob daher gegen das angefochtene Urteil des
Sozialversicherungsgerichts zu Recht Beschwerde in Zivilsachen im Sinn von Art.
72 ff. BGG.

2.
Das Sozialversicherungsgericht erwog, dass der zwischen den Parteien bestehende
Versicherungsvertrag per 27. Juni 2005 gemäss Art. 21 VVG aufgelöst sei, weil
der Beschwerdeführer nach der Bezahlung der rückständigen Prämien für die
Monate Januar und Februar 2005 von Fr. 213.10 immer noch die Mahngebühr von Fr.
30.-- schuldig geblieben sei. Da die Beschwerdegegnerin jedoch nach der
Anmeldung des Schadenfalls am 30. September 2005 Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen und dem Beschwerdeführer eine Versicherungspolice für das Jahr 2006
ausgestellt habe, sei davon auszugehen, dass die Parteien den seit dem 27. Juni
2005 aufgelösten Vertrag per 30. September 2005 durch eine neue Vereinbarung
auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen wiederhergestellt hätten. Im
Verfahren vor Bundesgericht ist unbestritten, dass für den relevanten Zeitraum
ab 1. Oktober 2005 eine Versicherungsdeckung bestand.

3.
Das Sozialversicherungsgericht hatte zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Krankentaggelder zustehen.
Dabei sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, dass eine
Arbeitsunfähigkeit vorliege, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen
zu einer Tätigkeit im angestammten Beruf bzw. nach drei Monaten in einer
anderen zumutbaren Tätigkeit ausserstande sei, und dass sich die
Arbeitsunfähigkeit aus einem somatischen oder psychischen Gesundheitsschaden
von Krankheitswert ergeben könne, im Verfahren vor Bundesgericht unbestritten.
Umstritten ist ausschliesslich die tatsächliche Frage, ob beim Beschwerdeführer
von einer Arbeitsunfähigkeit (somatischer oder psychischer Gesundheitsschaden
von Krankheitswert) auszugehen sei.

3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Voraussetzungen für die
Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) stimmen im Wesentlichen überein mit
denjenigen für die Berichtigung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 105
Abs. 2 BGG). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder
unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt
worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerichtet. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106
Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, die von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweichen, nicht berücksichtigt werden (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140
bezüglich OG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f. bezüglich BGG).

3.2 Die auf zahlreichen medizinischen Berichten beruhende Tatsachenfeststellung
der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer kein somatischer Gesundheitsschaden
von Krankheitswert erstellt sei, ist unbestritten. Umstritten war im kantonalen
Verfahren nur, ob auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens von
Krankheitswert von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dabei berief sich
der Beschwerdeführer im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung, die durch drei Ereignisse - Unfall der
Schwester (ca. 1979), Kriegserlebnisse in Slowenien (1991) und Verkehrsunfall
(2001) - ausgelöst worden sein soll.

3.3 Das Sozialversicherungsgericht gelangte insbesondere aufgrund des
Gutachtens von Dr. B.________ vom 8. März 2006 - aber auch aufgrund einer
ähnlichen Beurteilung von Dr. C.________ (6. März 2003) und Dr. D.________ (5.
September 2005) - zum Schluss, dass die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht überzeuge. Zur Begründung erwog die Vorinstanz im
Wesentlichen, dass das Fehlen einer Vigilanzsteigerung, die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ohne eine psychovegetative Begleitreaktion über die
belastenden Symptome habe sprechen können, sowie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer unter akustischen und nicht unter visuellen
Wahrnehmungsstörungen leide, gegen die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung sprächen. Gegen die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung spreche auch, dass diese grundsätzlich nur dann
diagnostiziert werden könne, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem
aussergewöhnlich schweren traumatisierenden Ereignis auftrete. Dies treffe auf
die lang zurückliegenden Kriegserlebnisse (1991) nicht zu. Im Übrigen handle es
sich weder beim Unfall der Schwester (ca. 1979) noch beim Verkehrsunfall (2001)
um Ereignisse von ausserordentlicher Schwere, die geeignet seien, eine
posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Von weniger grossem Gewicht
sei der Beweiswert der Berichte der behandelnden Ärzte - Dr. E.________ (24.
November 2005 und 17. Juli 2006), Dr. F.________ (29. Mai 2006 und 14. August
2006) und Dr. G.________ (22. September 2006) -, die von der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung ausgingen, weil die behandelnden Ärzte im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten.

3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Beweiswürdigung der Vorinstanz,
führt aber nicht in rechtsgenügender Weise aus (vgl. E. 3.1), inwiefern deren
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollten. Insbesondere setzt er
sich mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, dass die
angeblich belastenden Ereignisse, welche die behauptete posttraumatische
Belastungsstörung hervorgerufen haben sollen, zu lange zurücklägen
(Kriegserlebnisse 1991) und nicht als derart schwerwiegend einzustufen seien
(Unfall der Schwester ca. 1979 und Verkehrsunfall 2001), dass sie eine
posttraumatische Belastungsstörung verursachen könnten. Vielmehr begnügt sich
der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass Dr. B.________ zwecks besserer
diagnostischer Abklärungen und aus therapeutischen Gründen zur Einweisung in
eine psychiatrische Klinik geraten habe und dass der Einschätzung von Dr.
F.________ nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden könne. Damit wird
nicht dargetan, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich
falsch - d.h. willkürlich - sein soll. Wenn aber die angeblich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes nicht substantiiert gerügt wird, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Mazan