Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.7/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_7/2008

Urteil vom 16. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Thomas Ruoss und Alfred Gilgen,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft; Liquidation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer,
vom 13. November 2007.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und der inzwischen verstorbene C.________, Vater
des Rechtsnachfolgers B.________ (Beschwerdegegner), kauften am 26. Mai 1983
als "Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft" ca. 4'880 m2 Bauland mit
drei "darauf noch stehenden Gebäuden" zum Preis von Fr. 1'854'400.-- bzw. Fr.
380.-- pro m2. Im Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, dass die beiden Käufer
untereinander eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR bilden, das
Kaufobjekt zu Gesamteigentum erwerben, für alle Vertragsverbindlichkeiten
solidarisch haften und intern an der Gesellschaft je zur Hälfte beteiligt sind.
Als Zweck der einfachen Gesellschaft wurde der Erwerb, die Überbauung sowie die
Verwaltung des Kaufobjekts angegeben. Im Rahmen der Erstellung der geplanten
Neubauten (Überbauung D.________) oblag dem Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Planung, die Auftragsvergabe und der Zahlungsverkehr. Zudem übernahm er die
Aufgabe, die neu erstellten Liegenschaften zu vermieten und die Mietzinse
einzuziehen.

Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Position dazu
missbraucht zu haben, "ihm Nahestehenden, insbesondere seinen Söhnen und seiner
Architekturfirma, zulasten des Beschwerdegegners Vorteile jeglicher Art
zuzuschanzen". Ferner wirft er ihm vor, nie über das Ergebnis der
Liegenschaftsverwaltung abgerechnet zu haben.

Mit Schreiben seines Anwalts vom 15. August 1996 an den Beschwerdeführer
monierte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit der
ihm obliegenden Erstellung der Bauabrechnung, der Liegenschaftsabrechnungen und
der Abrechnungen unter den beiden Gesellschaftern im Verzug sei. Gleichzeitig
kündigte der Beschwerdegegner den Gesellschaftsvertrag unter Hinweis auf Art.
546 Abs. 1 OR per Ende Januar 1997. Er setze dem Beschwerdeführer Frist, um die
Bauabrechnung der Überbauung D.________, die Liegenschaftsabrechnungen der
Jahre 1993 bis 1995 sowie die Abrechnungen unter den beiden Gesellschaftern
vorzulegen. In der Folge einigten sich die beiden Gesellschafter darauf, die
Liegenschaft zu veräussern und die Gesellschaft zu liquidieren.

Mit Vertrag vom 17. Dezember 1998 verkauften die beiden Gesellschafter
gemeinsam als Verkäufer und "Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft"
die Überbauung D.________ der X.________ zum Preis von Fr. 15'850'000.--. Der
Beschwerdeführer leistete dem Beschwerdegegner aus dem Verkauf mit Valuta 31.
Dezember 1998 Fr. 700'000.--; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die
Festsetzung der aufgrund des getätigten Liegenschaftsverkaufs geschuldeten
Grundstückgewinnsteuer war im Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidfällung
(nach Durchlaufens des kantonalen Rechtsmittelzuges) bei der Gemeinde
E.________ pendent.

B.
Am 4. Oktober 2002 machte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Horgen eine
"Rechnungslegungs- und Forderungsklage" gegen den Beschwerdeführer anhängig,
wobei er mit seiner Replik die Klagbegehren änderte. Mit Urteil vom 6. Dezember
2006 wies das Bezirksgericht die Klage ab und verwies den Beschwerdegegner ins
Liquidationsverfahren. Es hielt dafür, die äussere Liquidation der Gesellschaft
sei nicht abgeschlossen und die Leistungsklage deshalb vorzeitig erfolgt. Auch
sei unter den Gesellschaftern nicht geklärt, wer gegenüber dem
Gesellschaftsvermögen welche Ansprüche stelle, weshalb die Klage auch unter
diesem Gesichtspunkt verfrüht sei.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdegegner Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Dieses stellte mit "Vor-Urteil" vom 13. November 2007 fest,
dass die äussere Liquidation der von den Parteien gebildeten einfachen
Gesellschaft abgeschlossen ist und dass der Beschwerdegegner unter diesem
Gesichtspunkt bezüglich der vom Beschwerdegegner erhobenen Leistungsklage
passivlegitimiert ist. Weiter beschloss das Obergericht, dass das Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur
Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an
dieses zurückgewiesen werde.

Gegen dieses "Vor-Urteil" und den "weiteren Beschluss" des Obergerichts
gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Januar 2008
an das Bundesgericht. Ferner erhob er kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde
bis zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert.

Mit Sitzungsbeschluss vom 11. Mai 2009 wies das Kassationsgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Am 2. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer erneut Beschwerde in Zivilsachen
gegen das "Vor-Urteil" und den "weiteren Beschluss" des Obergerichts vom 13.
November 2007 ein. Er ersuchte darum, die Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2008
nicht zu beachten und es sei an ihrer Stelle die Beschwerdeschrift vom 2. Juli
2009 als einzig massgebende Beschwerde entgegen zu nehmen. Er beantragt, die
Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an das Bezirksgericht Horgen, zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei Ziffer 1 des weiteren
Beschlusses (Rückweisung im Sinne der Erwägungen) insoweit aufzuheben, als
damit das Bezirksgericht Horgen gemäss den Erwägungen in Ziffer 7.5 des
angefochtenen Entscheids angewiesen wird, bei der Beurteilung der inneren
Liquidation keine Belastung durch die Mäklergebühr der Y.________ zuzulassen.

Der Beschwerdegegner beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Er reicht als echtes Novum den rechtskräftigen
Veranlagungsentscheid des Gemeindesteueramtes E.________ betreffend
Grundstückgewinnsteuer vom 24. Oktober 2008 über Fr. 0.-- ein.

Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Am 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin hält
er dafür, die rechtskräftige Grundstückgewinnsteuerveranlagung dürfe im
Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.

Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2009 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das
nicht alle Rügen nach Art. 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit
der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz (Art. 100 Abs. 6 BGG). Mit der
Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser Voraussetzung auch das Urteil der
oberen kantonalen Instanz angefochten werden, soweit im Rahmen der Beschwerde
in Zivilsachen zulässige Rügen dem höchsten kantonalen Gericht nicht
unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92 E. 1.1). Die gegen den Entscheid
des Obergerichts vom 13. November 2007 erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom
2. Juli 2009, welche diejenige vom 4. Januar 2008 ersetzt, wurde innert 30
Tagen seit Eröffnung des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichts und somit
rechtzeitig eingereicht.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1); immerhin muss die Eingabe
auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121).

2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, mithin
solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Das vorliegend
angefochtene Vor-Urteil des Obergerichts vom 13. November 2007 trifft eine
Feststellung zu einer Vorfrage, nämlich zur Frage, ob die äussere Liquidation
der einfachen Gesellschaft trotz hängigem Verfahren betreffend
Grundstückgewinnsteuer abgeschlossen ist oder nicht. Entscheide, die Vorfragen
zum Gegenstand haben, sind Zwischenentscheide (BGE 132 III 785 E. 2 S. 789).
Auch der im Weiteren angefochtene Beschluss des Obergerichts, womit es das
Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufhob und die Sache zur Ergänzung des
Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an dieses zurückwies,
stellt einen Zwischenentscheid dar, gelten doch Rückweisungsentscheide als
Zwischenentscheide (BGE 135 III 329 E. 1.2, 212 E. 1.2 S. 216).

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der
folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188
E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben.
Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2).

2.2 Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.3 Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.

Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass das Bundesgericht,
sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers teilen, einen
verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte, ist insoweit formell
erfüllt, als der Beschwerdeführer im Hauptantrag die Abweisung der Klage des
Beschwerdegegners verlangt hat. Es mag sodann auch zutreffen, dass bei einer
Qualifikation der (damals noch nicht rechtskräftig veranlagten)
Grundstückgewinnsteuerschuld als gemeinschaftliche Schuld im Sinn von Art. 549
Abs. 1 OR, die eine äussere Liquidationshandlung erforderlich machen sollte,
die Leistungsklage des Beschwerdegegners als verfrüht (zur Zeit) abzuweisen
wäre (vgl. Urteil 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.3 und 3.4), so dass ein
Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Immerhin wäre zu prüfen, ob in einer
Konstellation wie der vorliegenden aus prozessökonomischen Gründen
ausnahmsweise das echte Novum des zwischenzeitlich ergangenen
Veranlagungsentscheids, wonach keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist, zu
berücksichtigen wäre. Denn der Beschwerdeführer legt in seiner Replik selbst
dar, dass das Bezirksgericht ohnehin, sowohl bei Abweisung der Beschwerde durch
das Bundesgericht als auch bei deren Gutheissung mit Klagabweisung, den Prozess
unter den Parteien nochmals von vorne aufrollen müsste.

Die Frage kann offen bleiben, denn es ist nicht dargetan, dass das vom
Bezirksgericht durchzuführende Beweisverfahren weitläufig und der Aufwand an
Zeit oder Kosten hierfür bedeutend sei. Der Beschwerdeführer verweist in diesem
Zusammenhang lediglich auf S. 29 ff. des angefochtenen Entscheids, wo das
Obergericht ausführt, dass zu mehreren Punkten ein Beweisverfahren
durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer begründet aber nicht, dass die
anstehenden Beweiserhebungen weitläufig und der dafür anfallende Aufwand an
Zeit oder Kosten bedeutend wären. Weder das eine noch das andere ist ohne
weiteres ersichtlich. Zudem könnte bei Klagabweisung (zur Zeit) die
Durchführung des Beweisverfahrens ohnehin bloss vorläufig erspart werden. Das
Beweisverfahren müsste im Rahmen der erneuten Klage des Beschwerdegegners nach
Abschluss der externen Liquidation dennoch durchgeführt werden, wie der
Beschwerdeführer in seiner Replik selbst zugesteht. Die zweite Voraussetzung
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kann daher nicht als gegeben betrachtet werden.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unzulässig und es kann nicht auf sie
eingetreten werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer