Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.78/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_78/2008 /len

Urteil vom 30. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

X.________ Versicherung,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) stand bis zum 31. März 2001 in einem
Arbeitsverhältnis zur Y.B.________ AG, war aber ab dem 11. Dezember 2000 von
der Arbeitsleistung freigestellt. Am 8. Januar 2001 trat er bei der Z.________
AG eine neue Stelle an. Am 30. Januar 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall,
welchen die Z.________ AG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
am 6. Februar 2001 ordnungsgemäss anzeigte. Am 14. November 2003 meldete die
Y.C.________ GmbH (Tochter der Y.B.________ AG, für welche der Kläger im
Einsatz war) denselben Unfall den X.________ Versicherungen
(Beschwerdegegnerin), bei welcher sie in Ergänzung zum aUVG unter der Police
Nr. 001 eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Gestützt darauf machte der
Beschwerdeführer gegenüber dieser Versicherung einen Taggeldanspruch in der
Höhe von "90 % des Überschusslohnes ab dem 61. Tag" geltend. Er gab an,
versichert sei ein Lohn bis Fr. 200'000.--. Die Versicherung bestritt den
Bestand einer Versicherungsdeckung ab dem 8. Januar 2001 und wendete ein, ein
allfälliger Versicherungsanspruch wäre ohnehin verjährt.

B.
Mit Klage vom 1. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht
Zug, die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm vom
31. März 2001 bis zum Urteilsdatum Taggelder nach richterlichem Ermessen nebst
Zins zu bezahlen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens konkretisierte er sein
Begehren und verlangte von der Beschwerdegegnerin ab dem 2. April 2001 bis zum
15. Oktober 2005 Taggelder im Betrage von Fr. 254'808.35 nebst Zins. Während
das Kantonsgericht die Klage weitgehend schützte, wies sie das Obergericht des
Kantons Zug auf kantonale Berufung der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2008
zufolge Verjährung ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
festzustellen, dass die Klage nicht verjährt sei, und die Angelegenheit zur
Feststellung der Leistungen an das Obergericht zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, und auch das Obergericht beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Taggeldleistungen, welche der Beschwerdeführer aus einer mit der
Beschwerdegegnerin in Ergänzung zum UVG abgeschlossenen Unfallversicherung
fordert, unterstehen an sich nicht dem UVG, sondern dem VVG. Streitigkeiten aus
einer derartigen Zusatzversicherung sind nach der Rechtsprechung zivil- und
vermögensrechtlicher Natur (BGE 131 V 271 E. 2 S. 274; 124 III 44 E. 1 S. 46
f., 229 E. 2 S. 231 f.). Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG), erhob der Beschwerdeführer zu Recht Beschwerde in
Zivilsachen im Sinn von Art. 72 ff. BGG.

1.2 Die Beschwerdeschrift enthält als Hauptantrag ein Feststellungsbegehren,
für welches das Rechtsschutzinteresse zumindest fragwürdig erscheint, das aber
ohnehin unzulässig ist, da es nach dem angefochtenen Urteil vor der Vorinstanz
nicht gestellt wurde und daher als neu und unzulässig zu betrachten ist (Art.
99 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer damit aber offensichtlich lediglich die
Voraussetzung bezeichnet, unter welcher die ebenfalls beantragte Rückweisung
der Streitsache erfolgen soll, und dieser Antrag genügt, weil das
Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers für
begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur
weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE
133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen), kann das Feststellungsbegehren entgegen der
Meinung der Beschwerdegegnerin nicht das Nichteintreten auf die Beschwerde zur
Folge haben.

2.
2.1 Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob mit Bezug
auf die Anspruchsverjährung die einschlägigen Vorschriften des VVG
(insbesondere Art. 46 VVG, wonach Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in
zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet,
verjähren) durch die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; Ausgabe 01.89) für
nicht anwendbar erklärt wurden, indem die Vertragsparteien durch Übernahme der
öffentlich-rechtlichen Normen des UVG eine längere Verjährungsfrist
vereinbarten. Beide kantonalen Gerichte haben dies verneint. Sie stützten sich
dabei auf Art. 1 Abs. 2 AVB, der wie folgt lautet:
"Diese Vertragsbedingungen basieren auf den Bestimmungen des UVG. Die
nachfolgenden Verweise auf das UVG beziehen sich auf die Bestimmungen unter dem
jeweils gleichlautenden Titel des Gesetzes."
Die Vorinstanz wies sodann auf Art. 28 AVB hin. Danach gilt
"In Ergänzung zu diesen Bedingungen das schweizerische Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG)."
Gestützt darauf nahm die Vorinstanz an, die zweijährige Verjährungsfrist von
Art. 46 VVG gelange zur Anwendung, da die Verjährung in den AVB nicht geregelt
sei. Aus dem Verweis auf die öffentlich-rechtlichen Normen des UVG könne somit
nicht geschlossen werden, die Parteien hätten eine längere Verjährungsfrist
vereinbart.

2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Urteil des Bundesgerichts 5C.106
/2003 vom 7. November 2003, welches zu den vorliegend umstrittenen AVB ergangen
sei, habe das Bundesgericht Art. 1 Abs. 2 AVB so ausgelegt, dass grundsätzlich
sämtliche Bestimmungen des UVG als in der Zusatzversicherung vereinbart gelten
und nur eine in den AVB ausdrücklich anders getroffene Vereinbarung oder die
zwingenden Bestimmungen des VVG vorbehalten werden. Er beruft sich für diesen
Standpunkt auf folgende Stelle (E. 4) aus dem angeführten Urteil des
Bundesgerichts:
"Mit dem Verweis in Art. 8 Abs. 3 der AVB wurden jedoch die einschlägigen
(öffentlich-rechtlichen) Normen des UVG zum Inhalt des (privatrechtlichen)
Versicherungsvertrages gemacht. Den Parteien ist es auf Grund der
Inhaltsfreiheit für Verträge denn auch unbenommen, für den dispositiven Bereich
des VVG mit privatautonomer Abrede bzw. mit allgemeinen
Versicherungsbedingungen auf die Regelung des UVG zu verweisen. Der Verweis
deckt sich mit der Feststellung in Art. 1 Abs. 2 der AVB, der festhält, dass
die AVB auf den Bestimmungen des UVG basieren. Damit wird offensichtlich eine
Übereinstimmung mit dem UVG (unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den AVB
oder zwingender Normen des VVG) und gleichzeitig eine einheitliche Lösung für
die obligatorische Unfallversicherung und die Zusatzversicherung angestrebt."

2.3 In dieser Erwägung erläutert das Bundesgericht die Bedeutung der in Art. 8
Abs. 3 AVB effektiv erfolgten Übernahme der betreffenden Norm des öffentlichen
Rechts - diese wird Bestandteil des privatrechtlichen Vertrages - sowie die
Zielsetzung der in Art. 1 Abs. 2 AVB erwähnten Verweise auf das UVG. Aus der
vom Bundesgericht erkannten Absicht, den obligatorischen und den fakultativen
Versicherungsbereich einheitlich zu regeln, kann indessen angesichts der in den
AVB gewählten Redaktionstechnik nicht geschlossen werden, dass sämtliche
Bestimmungen des UVG als übernommen gelten sollten, und im erwähnten Urteil hat
das Bundesgericht auch nichts anderes festgehalten. Die Lesart des
Beschwerdeführers lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Vorschriften des
UVG nicht durch eine einzige globale Verweisung übernommen wurden, sondern
erklärtermassen (Art. 1 Abs. 2 AVB) unter dem jeweiligen gleich wie im UVG
lautenden Titel spezifisch auf die Geltung des UVG hingewiesen wird. Nach der
Bedeutung, welche der Beschwerdeführer der umstrittenen Bestimmung beimisst,
wäre unklar, welcher Sinn Art. 28 AVB noch zukommen könnte. Die Auffassung des
Beschwerdeführers, dass nach den AVB nur die zwingenden, nicht auch die
teilzwingenden oder die dispositiven Bestimmungen des VVG, soweit sie nicht
spezifisch wegbedungen und durch UVG- oder AVB-Normen ersetzt wurden, unter den
Parteien Geltung haben sollten, überzeugt demnach nicht. Mithin vermag der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Auslegung der AVB durch die
Vorinstanz unter vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten (BGE 133 III 675 E.
3.3 S. 681 f. mit Hinweisen) nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei an Drittpersonen gerichtete Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 26. August 1997 und vom 25. Mai 1999, in denen diese
ausführt, die Verjährung richte sich nach dem UVG, weshalb eine
Verjährungseinrede nicht statthaft, beziehungsweise eine
Verjährungsverzichtserklärung überflüssig sei. Er ist der Auffassung, diesen
Schreiben komme nicht nur im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs, sondern auch bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen
Bedeutung zu, da das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss ein Indiz
für deren Willenshaltung bilden könne.

3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die
Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei
offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit
Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer weist an sich zu Recht darauf hin, dass nachträgliches
Parteiverhalten ein Indiz für den tatsächlichen Willen der Parteien bilden kann
(BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67). Die Voraussetzungen für eine entsprechende
Ergänzung des Sachverhalts sind indessen nicht gegeben, da der Beschwerdeführer
nicht darlegt, dass er sich bereits vor Vorinstanz prozesskonform auf den
nunmehr angeführten Sachverhalt betreffend den tatsächlichen Parteiwillen
berufen hätte, oder dass erst das angefochtene Urteil dazu Anlass bot. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede verneint. Zur Begründung des
Rechtsmissbrauchs hatte sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren auf
die beiden bereits erwähnten Schreiben vom 26. August 1997 und vom 25. Mai 1999
berufen und geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe mit Bezug auf ihre AVB
in jahrelanger Praxis selbst darauf hingewiesen, dass UVG-Zusatzleistungen
nicht verjähren würden. Nach Auffassung der Vorinstanz ist nicht
nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin dadurch beim Beschwerdeführer die
berechtigte Erwartung erweckt haben könnte, sie werde auf die Erhebung der
Verjährungseinrede verzichten.

4.2 Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art.
2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen
verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den
Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu
unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als
verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht
erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437 mit Hinweisen). Der Schuldner muss
den Gläubiger während der offenen Verjährungsfrist zum Zuwarten veranlasst
haben. Ein vertrauensbildendes Verhalten nach Eintritt der Verjährung hilft dem
Gläubiger nicht (BGE 113 II 264 E. 2e S. 269 mit Hinweis).

4.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben, soweit sie denn der
Beschwerdegegnerin zugerechnet werden können, wurden Jahre vor dem Unfall des
Beschwerdeführers verfasst und sind, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhob,
nicht an den Beschwerdeführer gerichtet. Soweit dieser in der Beschwerde
vorbringt, in einem der beiden Briefe sei sein Rechtsvertreter angeschrieben
worden, ergibt sich dies weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den
Briefen selbst. Einer davon trägt zwar die Adresse des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers, spricht aber einen anderen Juristen an. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, vor Vorinstanz dargelegt zu haben, inwiefern ihm das Wissen
des betreffenden Adressaten tatsächlich zuzurechnen sein soll. Daher ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdegegnerin durch die Schreiben beim Beschwerdeführer das
berechtigte Vertrauen erweckt haben sollte, sie werde auf die
Verjährungseinrede verzichten. Bei den angerufenen Schreiben handelt es sich
inhaltlich um Stellungnahmen ihrer Autoren zur Frage der Verjährung bezüglich
bestimmter Forderungen, über die keine Details bekannt sind. Diese
Meinungsäusserungen können objektiv richtig oder falsch sein, und die
Beschwerdegegnerin muss sie sich allenfalls von den jeweiligen Adressaten
entgegenhalten lassen, nicht jedoch von einem beliebigen Dritten. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers ist die Versicherung nicht gehalten, sich auf
eine "einheitliche Auslegung der AVB" festlegen zu lassen, solange sie eine
solche nicht zum Beispiel öffentlich kundtut. Inwiefern sich ein von einem
unterlegenen Geschädigten haftbar gemachter Anwalt entlasten könnte, weil sich
die Versicherungsgesellschaft in einem anderen Versicherungsfall auf eine
bestimmte Weise geäussert hat, muss mit Blick auf die Frage der
Missbräuchlichkeit der Verjährungseinrede entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ausser Betracht bleiben. Der Beschwerdeführer lässt ausser
Acht, dass es der Versicherung unbenommen ist, in einem Einzelfall auf die
Erhebung der Einrede zu verzichten, ohne dass einem derartigen Verzicht
allgemeine Bedeutung für alle Zukunft beigelegt werden dürfte. Dass die
Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Schadenfall
ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das geeignet war, den Beschwerdeführer
in den Glauben zu versetzen, er könne ohne Rücksicht auf die
Verjährungsvorschrift des VVG mit der Schadenmeldung zuwarten, ist nicht
ersichtlich. Unerheblich ist schliesslich in diesem Zusammenhang, dass die
Verjährungsfrist des Art. 46 VVG in der Lehre für zu kurz und nicht mehr
sachgerecht erachtet wird, zumal auch der Vorentwurf für die Revision des VVG
keine diesbezügliche Änderung vorsieht (Graber, Basler Kommentar, N. 45 f. zu
Art. 46 VVG). Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie
einen Rechtsmissbrauch mit Bezug auf die Verjährungseinrede verneinte.

5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak