Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.76/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_76/2008 /len

Urteil vom 30. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Weber-Stecher und Philipp Lindenmayer,

gegen

Y.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener.

Gegenstand
Regressforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 2. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 2. August 1992 fuhren A.________ und B.________ in Schottland auf der
Strasse A835 von Inverness Richtung Ullapool. Auf dieser Strecke fuhr
A.________ in einer langgezogenen Rechtskurve auf der falschen (rechten)
Strassenseite, wo er mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen
kollidierte. A.________ starb noch auf der Unfallstelle. B.________ zog sich
schwerste Verletzungen zu, die zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führten.
A.________ war bei der Y.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert, B.________ bei der X.________
Versicherungen AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) unfallversichert. Die Klägerin
erbrachte in der Folge Leistungen für Heilungskosten, Taggelder,
Invalidenrenten sowie Invaliditätskapital und -entschädigung gemäss UVG und
VVG.

B.
Mit Klage vom 2. Juni 2004 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des
Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'685'760.20
zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 150'000.-- seit 1. April 1993, 5 % Zins auf Fr.
100'000.-- seit 28. Dezember 1994 und 5 % Zins auf Fr. 1'435'760.20 seit
Klageeinleitung zu bezahlen, wobei sie sich Mehrforderungen für künftigen
Schaden vorbehielt (Ziff. 1). Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die
ab Klageeinleitung bis zum Urteilszeitpunkt an Frau B.________ ausbezahlten
monatlichen IV-Komplementärrenten von Fr. 6'000.-- zu ersetzen, wobei auch hier
Mehrforderungen für Rentenleistungen nach dem Urteilszeitpunkt vorbehalten
wurden (Ziff. 2).
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 2. März
2007 ab. Es kam zum Schluss, dass der Geschädigten gestützt auf Art. 9 Abs. 3
des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom
4. Mai 1971 (SR 0.741.31; im Folgenden StVÜ) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 SVG ein
unmittelbares Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer zukomme. Der
regressierende Versicherer könne sich aber auf dieses Privileg nicht berufen,
da der Normzweck von Art. 9 Abs. 3 StVÜ ausschliesslich darin bestehe, den
Geschädigten besser zu stellen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Februar 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. März 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1). Weiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 1'685'760.20 zuzüglich 5 % Zins auf
Fr. 150'000.-- seit 1. April 1993, 5 % Zins auf Fr. 100'000.-- seit 28.
Dezember 1994 und 5 % Zins auf Fr. 1'435'760.20 seit Klageeinleitung zu
bezahlen, unter Vorbehalt von Mehrforderungen für künftigen Schaden (Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin sei ausserdem zu verpflichten, ihr die ab
Klageeinleitung bis zum Urteilszeitpunkt an Frau B.________ ausbezahlten
monatlichen IV-Komplementärrenten von Fr. 6'000.-- zu ersetzen, unter Vorbehalt
von Mehrforderungen für Rentenleistungen nach dem Urteilszeitpunkt (Ziff. 3).
Eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht
zurückzuweisen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des IPRG
sowie des StVÜ.

D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht des Kantons
Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.

E.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Zirkulationsbeschluss vom 21.
Dezember 2007 eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines
oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach
den Artikeln 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser
Voraussetzung auch das Urteil der oberen kantonalen Instanz angefochten werden,
soweit im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem höchsten
kantonalen Gericht nicht unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92 E. 1.1 S.
93). Der angefochtene Entscheid erging am 2. März 2007. Die Beschwerdeführerin
erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich,
das am 21. Dezember 2007 (zugestellt am 10. Januar 2008) entschied. Die
Beschwerdefrist ist damit gewahrt. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin macht in einem rechtlichen Eventualstandpunkt geltend,
beim vorliegenden Regressverhältnis als "zweiter Ebene" des gesamten
Sachverhalts sei nicht von einem internationalen Sachverhalt auszugehen, auch
wenn die "erste Ebene" (Unfall in Schottland) einen Auslandsbezug aufweise. Bei
den vorliegenden Parteien handle es sich um zwei Schweizer
Versicherungsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die auf Grund von
Versicherungsverträgen mit zwei Schweizern mit Schweizer Wohnsitz (bzw.
ehemaligem Schweizer Wohnsitz) zu Leistungen angehalten worden seien bzw. zu
Leistungen hätten angehalten werden können. Vor diesem tatsächlichen
Hintergrund mit ausgeprägtem Bezug zur Schweiz könne die in Art. 144 IPRG
vorgesehene Regelung unter den Parteien als unpassend und ungerechtfertigt
erscheinen. Diese Norm wolle den Rückgriffsverpflichteten vor überraschender
Rechtsausübung durch den Rückgriffsberechtigten schützen. Ihre Anwendung
rechtfertige sich deshalb vor allem dann, wenn die am Rückgriffsverhältnis
beteiligten Parteien verschiedenen Rechtsordnungen bzw. verschiedenen Staaten
angehörten.
Die Leistungen, für die die Beschwerdeführerin Regress nehmen will, wurden auf
Grund eines Unfalls erbracht, der sich in Schottland ereignet hat. Der Anspruch
der Geschädigten gegenüber dem Unfallverursacher bzw. der Beschwerdegegnerin,
in den die Beschwerdeführerin eingetreten sein will, untersteht schottischem
Recht (Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 3 StVÜ). Die Aufteilung in eine erste
"internationale" und eine zweite "rein inländische" Ebene verbietet sich damit
von vorneherein. Im Übrigen kommt es für den Regress auf Sitz bzw. Wohnsitz
oder Staatsangehörigkeit der Beteiligten gerade nicht an. Dem
Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der
vorliegende Fall untersteht vielmehr den Bestimmungen des IPRG.

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin Ersatz für die der
Geschädigten gestützt auf UVG und VVG erbrachten Leistungen. Sie rügt, das
Handelsgericht habe in seinen Erwägungen verkannt, dass sie ihr Klagerecht
gegen die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 9 Abs. 3 StVÜ, sondern auf Art. 144
IPRG abstütze.

3.1 Art. 134 IPRG verweist für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen auf das
nach dem StVÜ anwendbare Recht. Nach Art. 2 StVÜ ist das Übereinkommen jedoch
unter anderem nicht anzuwenden auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von
Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind (Ziff. 5), und auf
Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder Trägern
der Sozialversicherung geltend gemacht werden (Ziff. 6). Die Tatbestände nach
Ziff. 5 wurden vom Geltungsbereich ausgenommen, weil es sich um Fragen
vertraglicher Natur handelt. Die Rückgriffsansprüche nach Ziff. 6 wurden mit
der Begründung ausgeschlossen, es handle sich hierbei in der Regel um Fragen
aus dem öffentlichen Recht (Eric W. Essen, Rapport explicatif, Conférence de La
Haye de droit international privé, Actes et documents de la Onzième session, 7
au 26 octobre 1968, Tome III, Accidents de la circulation routière, 1970, S.
200/205).

3.2 Art. 9 StVÜ weicht insofern von Art. 2 Ziff. 5 StVÜ ab, als es das
unmittelbare Forderungsrecht zugunsten des Geschädigten im Sinn einer Ausnahme
wieder unter die Herrschaft des Übereinkommens zurückholt (Volken, Zürcher
Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 128 zu Art. 134 IPRG; Adrian Rufener,
Basler Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 33 zu Art. 134 IPRG). Nach Abs. 1
der Norm ist bei der hier interessierenden Konstellation in erster Linie das
innerstaatliche Recht des Staates massgebend, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Unfall ereignet hat. Sieht dieses kein direktes Klagerecht vor, kann es gemäss
Art. 9 Abs. 3 StVÜ dennoch ausgeübt werden, wenn es von dem Recht zugelassen
ist, das auf den Versicherungsvertrag Anwendung findet. Die Bestimmung ist
insofern eng auszulegen, als sie nur gerade die Frage der Zulässigkeit dieses
unmittelbaren Forderungsrechts betrifft (Volken, a.a.O., N. 134 zu Art. 134
IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale
du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 20 zu Art. 134 IPRG). Sie wurde
eingeführt, um dem Geschädigten so weit wie möglich ein direktes Vorgehen gegen
den Versicherer zu erlauben und zu verhindern, dass ein solches Forderungsrecht
wegen der im StVÜ vorgesehenen Anknüpfungen nicht geltend gemacht werden kann
(Essen, a.a.O., S. 214). Dass die Norm darüber hinaus - wie die Vorinstanz
vertritt - ausschliessen soll, dass sich ein regressierender Versicherer auf
das dem Geschädigten zustehende Direktklagerecht berufen kann, ergibt sich
weder aus ihrem Wortlaut noch aus den Erläuterungen des "rapport explicatif".
Ein solches Verständnis steht auch im Widerspruch zu Art. 2 StVÜ, der den
Regress des Versicherers ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens
ausnimmt. Mit Bezug auf die Position des Versicherers lässt sich aus Art. 9
StVÜ nichts ableiten.

3.3 Da das StVÜ Regress und Subrogation nicht regelt, kommen hierfür die Art.
144 und 145 IPRG zur Anwendung (Volken, a.a.O., N. 49 zu Art. 134 IPRG;
Rufener, a.a.O., N. 17a zu Art. 134 IPRG; Yvo Gisler, Die Stellung des
Schweizerischen Haftpflicht-Versicherers im IPR der Strassenverkehrsunfälle,
Diss. Basel 1993, S. 135; vgl. auch die Botschaft betreffend das Haager
Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 24.
Oktober 1984 [BBl 1984 III 915/922], die auf die Art. 139 und 140 des
IPR-Entwurfes verweist). Gemäss Art. 144 Abs. 1 IPRG kann ein Schuldner auf
einen anderen Schuldner durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers
insoweit Rückgriff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden
Schulden unterstehen. Für die Zulässigkeit und den Umfang des Rückgriffs wird
also eine kumulative Anknüpfung an das Recht, dem das Verhältnis zwischen
Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem untersteht (Kausalstatut), und an das
Recht, dem der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Rückgriffsverpflichteten
untersteht (Forderungsstatut), verlangt (BGE 128 III 295 E. 2d S. 302; 118 II
502 E. 2c S. 505 f.). Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass beide
Rechtsordnungen dieselbe Art des Rückgriffs vorsehen, sondern nur, dass die
beiden Rückgriffsformen vergleichbar sind (Keller/Girsberger, Zürcher Kommentar
zum IPRG, a.a.O., N. 16 zu Art. 144 IPRG). Die Durchführung des nach Abs. 1
zulässigen Rückgriffs erfolgt gemäss Abs. 2 der Norm grundsätzlich nach dem
Forderungsstatut; darunter fällt insbesondere auch die Frage, ob ein
unmittelbares Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer
auf den Rückgriffsberechtigten übergeht (Keller/Girsberger, a.a.O., N. 24 zu
Art. 144 IPRG; Dasser, Basler Kommentar zum IPRG, a.a.O., N. 10 zu Art. 144
IPRG; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, Randnr.
1104; Dutoit, a.a.O., N. 4 zu Art. 144 IPRG). Soweit der Rückgriff Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung betrifft, bestimmt sich die Frage, ob
ein Rückgriffsrecht besteht, gemäss Art. 144 Abs. 3 IPRG nach dem Recht, das
auf den Sozialversicherungsträger anwendbar ist (Kausalstatut); für die
Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffs gelten Art. 144 Abs. 1 und 2
IPRG.

3.4 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darüber einig, dass das
schottische Haftpflichtrecht den Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der
Versicherung des Schädigers erst seit 2003 kennt. Ein direktes Klagerecht der
Geschädigten ergibt sich jedoch gestützt auf Art. 9 Abs. 3 StVÜ in Verbindung
mit Art. 65 Abs. 1 SVG, da auf den Versicherungsvertrag schweizerisches Recht
anwendbar ist. Ob der Beschwerdeführerin ein Regressrecht zukommt, bestimmt
sich nach Art. 144 IPRG. Indem das Handelsgericht den Anspruch der
Beschwerdeführerin mit der Begründung ablehnte, diese könne sich für ihre
Regressansprüche nicht auf das StVÜ und das dort der Geschädigten zustehende
Direktklagerecht berufen, statt - entsprechend den Vorbringen der
Beschwerdeführerin - die Zulässigkeit des Regresses gestützt auf Art. 144 IPRG
zu prüfen, hat es Bundesrecht verletzt.
Nach Art. 144 Abs. 1 und 3 IPRG sind das schweizerische Recht als Kausalstatut
und das schottische Recht als Forderungsstatut massgebend. Das schweizerische
Recht lässt den Rückgriff der Beschwerdeführerin kraft Subrogation gestützt auf
Art. 41 aUVG und Art. 72 VVG grundsätzlich zu; das direkte Forderungsrecht der
Geschädigten geht als akzessorisches Nebenrecht auf die subrogierende
Beschwerdeführerin über (BGE 119 II 289 E. 5b S. 294; 124 III 222 E. 3 S. 225).
Es bleibt zu prüfen, ob das schottische Recht eine vergleichbare Regelung
kennt. Unter den Parteien besteht darüber keine Einigkeit. Das Handelsgericht
hat in dieser Hinsicht keine Abklärungen vorgenommen. Da sich der Inhalt der
massgebenden Normen des schottischen Rechts nicht ohne Weiterungen feststellen
lässt, ist die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. BGE 119 II 93 E. 2c/cc S. 95).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2007 ist aufzuheben und die
Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des
offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens rechtfertigt es sich, praxisgemäss
die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. März 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann