Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.72/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_72/2008 /len

Urteil vom 2. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil ders Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 14. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete mehr als 33 Jahre lang als
Offsetdrucker bei der X.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin).
A.a Am 16. Mai 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem damals
57-jährigen Kläger auf den 30. September 2006. Infolge Erkrankung des Klägers
verlängerte sich die Kündigungsfrist bis Ende Oktober 2006. Die Kündigung
begründete die Beklagte mit wirtschaftlichen Zwängen und damit, dass der Kläger
den aktuellen technischen Anforderungen seines Berufes nicht mehr zu genügen
vermöge.
A.b Am 4. Oktober 2006 gelangte der Kläger an das Amtsgericht Luzern-Stadt mit
dem Begehren, die Beklagte sei wegen missbräuchlicher Kündigung zu verurteilen,
ihm Fr. 38'184.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2006 sowie Fr. 20'000.--
Genugtuung nebst 5 % Zins seit 16. Mai 2006 zu bezahlen.
A.c Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 31. August 2007 ab. Das
Gericht gelangte zum Schluss, es gebe keine Indizien, die den von der Beklagten
angegebenen Kündigungsgrund als unrichtig erscheinen liessen, auch die Art und
Weise der Erklärung der Kündigung sei nicht zu beanstanden und die Beklagte
habe ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt, zumal der Kläger nicht aufzeige, dass
ernsthafte Alternativen zur Weiterbeschäftigung innerhalb des Betriebs
bestanden hätten. Das Gericht verneinte ein krasses Missverhältnis der
Interessen, da der Beklagten nicht zumutbar sei, den Kläger noch weitere acht
Jahre bis zu seiner Pensionierung unter allen Umständen weiterzubeschäftigen,
obwohl er die modernen Maschinen nicht zu bedienen wisse, die die Beklagte
angeschafft habe, während diese sich in einem harten Markt behaupten müsse.

B.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 wies das Obergericht des Kantons Luzern auf
Appellation des Klägers die Klage ebenfalls ab. Das Obergericht folgte
insbesondere der Ansicht des Klägers nicht, dass für ihn eine innerbetriebliche
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bestanden hätte. Es führte dazu aus, der
ehemalige Vorgesetzte des Klägers und die ehemalige Abteilungsleiterin der
Druckvorstufe hätten zwar einen betriebsinternen Wechsel des Klägers in die
Druckvorstufe ins Auge gefasst und der Kläger habe dafür offenbar Interesse
gezeigt. Die Beklagte habe jedoch ein solches Vorgehen weder unterstützt noch
kommentiert und der Kläger vermöge auch vor Obergericht nicht aufzuzeigen, dass
es sich dabei um eine ernsthafte Alternative gehandelt habe. Ausserdem
berücksichtigte das Obergericht, dass der ehemalige Vorgesetzte des Klägers und
die Abteilungsleiterin der Druckvorstufe nicht in den Umstrukturierungsprozess
der Beklagten einbezogen waren und die Arbeitsstelle des im September 2005
pensionierten Mitarbeiters massiv umgestaltet worden war.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Februar 2008 beantragt der
Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14.
Dezember 2007 sei aufzuheben und die Streitsache sei unter grundsätzlicher
Gutheissung des klägerischen Anspruchs zur masslichen Festsetzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1.1), in Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung des Urteils des Obergerichts sei die Beklagte zu verpflichten, ihm
Fr. 58'184.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 1.2). Er rügt, das Obergericht
habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem es die Möglichkeit einer
innerbetrieblichen Weiterbeschäftigung verneint habe, und es habe dabei § 60
Abs. 1 ZPO LU willkürlich angewendet sowie Art. 29 BV verletzt. Ausserdem rügt
er die Verletzung von Art. 328 in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. a OR
sowie von Art. 2 ZGB. Schliesslich macht er geltend, der Sachverhalt sei im
Sinne von Art. 97 BGG unrichtig festgestellt.

D.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Erwägungen:

1.
Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid des Obergerichts als oberer
kantonaler Gerichtsbehörde (Art. 75 BGG), mit dem die Klage abgewiesen wird
(Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen im kantonalen
Verfahren unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert beträgt mehr als Fr.
15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten
(Art. 100 BGG).

2.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
In der Würdigung der Beweise steht dem Sachrichter ein breiter
Ermessensspielraum zu; eine Verletzung von Art. 9 BV ist nur anzunehmen, wenn
das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, so wenn es offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9)
oder erhebliche Beweise willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.
9). Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich zudem nur, wenn er im
Ergebnis willkürlich ist, wenn also als willkürlich gerügte Feststellungen
rechtserhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt
haben (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich
gewürdigt mit der Feststellung, er habe eine ernsthafte Alternative für eine
Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten nicht nachgewiesen.

3.1 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zeichneten sich seit
2005 Strukturveränderungen im Formulardruck der Beschwerdegegnerin ab, wobei
weder der Vorgesetzte des Beschwerdeführers noch die Abteilungsleiterin der
Druckvorstufe in den Entscheidungsprozess betreffend die neue Firmenstrategie
einbezogen waren. Der im September 2005 pensionierte Mitarbeiter, dessen Stelle
der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung betriebsintern hätte übernehmen
können, hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz nur Korrektur gelesen und
diese Funktion gibt es in einem modernen grafischen Betrieb nicht mehr. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geschlossen, der Aufgabenbereich der
im September 2005 vakant werdenden Stelle habe sich massiv geändert. Wenn auch
der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und die Abteilungsleiterin der
Druckvorstufe die neue Maschine evaluiert und den Beschwerdeführer in Kenntnis
des Anforderungsprofils ins Spiel gebracht hätten, liege auf der Hand, dass die
neue, jüngere Stelleninhaberin keiner umfassenden Umschulung bedurfte, während
die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die rasante Entwicklung in der
Drucktechnologie und die daraus resultierenden Herausforderungen problemlos
bewältigt habe, nur die Anfangszeit seiner beruflichen Tätigkeit betreffe und
sich auf einen schon vor Jahren erfolgten Wechsel auf Rollenoffsetmaschinen für
die Herstellung von Geschäftsdrucksachen beziehe. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit mit Rückenproblemen zu
kämpfen gehabt und die schwere Arbeit mit den Druckplatten sei auch Bestandteil
in der Vordruckstufe.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert als qualifiziert falsch die Feststellungen
im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin das Vorgehen seines
damaligen Vorgesetzten und der Abteilungsleiterin der Druckvorstufe weder
unterstützt noch kommentiert habe, dass die Arbeit an der neuen Maschine für
ihn wegen seiner Rückenprobleme auch körperlich zu belastend gewesen wäre und
dass sich der Aufgabenbereich der im September 2005 vakant gewordenen Stelle
massiv geändert habe. Er vermag mit dieser Kritik den Schluss der Vorinstanz
nicht als willkürlich auszuweisen, dass er eine ernsthafte Alternative für eine
Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht
nachgewiesen habe. Denn aus dem unbestrittenen Umstand, dass die beiden
Angestellten der Beschwerdegegnerin, welche die Arbeitsstelle an der neuen
Maschine evaluiert hatten, ihrerseits nicht in den Umstrukturierungsprozess der
Beschwerdegegnerin einbezogen waren, kann willkürfrei geschlossen werden, dass
die Beschwerdegegnerin zu diesem Vorgehen keine Stellung bezog. Der
Beschwerdeführer behauptet sodann selbst nicht, dass die vakant gewordene
Stelle als solche hätte wieder besetzt werden sollen; er wendet sich gegen eine
angebliche Feststellung, wonach die beiden Angestellten die aufgehobene (und
nicht die neu zu schaffende) Stelle evaluiert hätten; eine derartige
Feststellung ist dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht zu entnehmen.
Schliesslich hat die Vorinstanz im Wesentlichen geschlossen, die vom
Beschwerdeführer als Alternative genannte Arbeitsstelle im Betrieb der
Beschwerdegegnerin wäre für ihn nur nach einer Umschulung mit ungewissem
Ausgang in Frage gekommen, während die neue Stelleninhaberin aufgrund ihrer
Ausbildung keiner umfassenden Umschulung bedurfte; dass die Vorinstanz daneben
noch die körperliche Belastung als weiteren Grund anführte, der gegen die
Besetzung der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer spreche, ändert an
diesem Schluss nichts.

3.3 Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle im Betrieb der
Beschwerdegegnerin nicht als ernsthafte Alternative hat nachweisen können, ist
vertretbar und daher nicht willkürlich. Aus dem Umstand, dass zwei Angestellte
der Beschwerdegegnerin eine neu zu schaffende Stelle an einer neuen Maschine im
Blick auf eine allfällige Eignung des Beschwerdeführers evaluiert haben, ergibt
sich entgegen seiner Ansicht keineswegs, dass er die erforderliche Eignung für
diese Stelle gehabt hätte. Jedenfalls ist das Willkürverbot nicht verletzt,
wenn aus einer blossen Evaluation nicht auf das erwünschte Resultat geschlossen
wird. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das
Obergericht der Einschätzung der beiden Angestellten nicht folgte. Dass der
Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit im Betrieb der
Beschwerdegegnerin Umstellungen stets bewältigt und unbestritten an 12
verschiedenen Druckmaschinen gearbeitet hat, wie er in der Beschwerde
vorbringt, hat die Vorinstanz berücksichtigt; sie hat dazu festgestellt, dass
diese Umstellungen die Anfangszeit bzw. einen schon vor Jahren erfolgten
Wechsel betreffen. Damit liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
keine willkürliche Anwendung von § 60 Abs. 1 ZPO LU vor. Die Vorinstanz hat in
diesem Zusammenhang auch die Beweise nicht willkürlich gewürdigt. Denn die
erste Instanz hat in Würdigung der Zeugenaussagen geschlossen, die in der
schriftlichen Kündigung angegebenen Gründe seien bestätigt worden und zum
schriftlichen Arbeitszeugnis vom 1. Juni 2006 bestehe kein Widerspruch. Dass
die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf eine Stelle im erstinstanzlichen
Urteil verweist, die nicht einschlägig ist, mag unsorgfältig sein, bedeutet
jedoch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der Auffassung des
Beschwerdeführers, auch das zweite Zitat der Vorinstanz, in dem sie auf seine
Appellationsbegründung verweise, sei nicht einschlägig, kann nicht gefolgt
werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der angegebenen Stelle mit dem
Begriff "Arbeitszeugnis" nicht das (ausdrücklich als solches überschriebene)
Zeugnis vom 1. Juni 2006, sondern das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
Dezember 2002 gemeint haben sollte, durfte die Vorinstanz seine Ausführungen
dennoch auf das Zeugnis beziehen, ging es im Schreiben vom Dezember 2002 doch
lediglich um Lohnanpassungen für das Jahr 2003. Schliesslich kann der
Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein überspitzter
Formalismus vorgeworfen werden, wenn sie auch im Rahmen einer Appellation eine
begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verlangt.

4.
Der tatsächliche Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Nachweis
für seine Behauptung nicht erbracht, dass eine ernsthafte Alternative zu seiner
Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen wäre,
ist nicht willkürlich und daher für das Bundesgericht verbindlich. Bei dieser
Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz jeden
Missbrauch des Kündigungsrechts der Beschwerdegegnerin verneint hat. Denn es
ist unbestritten, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte und
somit als solche nicht missbräuchlich war und dass die Aktivitätsdauer des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kündigung noch rund acht Jahre bis zur
ordentlichen Pensionierung betrug, was jede Analogie zum amtlich in BGE 132 III
115 publizierten Urteil ausschliesst. Der Beschwerdeführer kann aus diesem
Entscheid deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die
nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine Parteikosten erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann