Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.70/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_70/2008, 4A_230/2009

Urteil vom 12. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Alfred Gilgen und Dr. Reto Thomas Ruoss,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang.

Gegenstand
Gesellschaftsvertrag,

Beschwerden gegen den Beschluss und das Teilurteil vom 20. Dezember 2007 und
gegen die Teilurteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. April 1993 schlossen sich X.________
(Beschwerdeführer 1) und Y.________ (Beschwerdeführer 2) sowie die Z.________
AG (nunmehr Z.________ AG; Beschwerdegegnerin) in Pfäffikon/SZ zur
"Baugesellschaft A.________" (nachfolgend Baugesellschaft) zusammen mit dem
Zweck, auf den Liegenschaften Kat. Nr. 1 und 2, eine Überbauung mit Wohnungen
und Geschäftsräumlichkeiten gemäss einer bereits vorliegenden Baubewilligung zu
erstellen, in Stockwerkeigentum aufzuteilen und anschliessend die einzelnen
Stockwerkeigentumseinheiten zu verkaufen.

Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich mit einer Kapitaleinlage von Fr.
2'610'000.-- am Projekt, Valuta 1. April 1993, und verpflichtete sich, die
Mittel der Baugesellschaft entsprechend den Gesellschaftsbedürfnissen
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführer überliessen der
Baugesellschaft das Grundstück Kat. Nr. 1 und das zu Lasten der Liegenschaft
Kat. Nr. 2 auf 62 Jahre eingeräumte selbständige und dauernde Baurecht zum
Gebrauch, insbesondere zur Realisierung des bewilligten Bauvorhabens. Ausserdem
überliessen sie der Baugesellschaft die ihnen erteilte rechtskräftige
Baubewilligung für die Überbauung der beiden Grundstücke sowie die dem
Beschwerdeführer 1 von der Baurechtsgeberin eingeräumte Möglichkeit, die
Parzelle 2 zu Fr. 2'500'000.-- zu kaufen. Als Gegenleistung übernahm die
Baugesellschaft im Wesentlichen ab 1. April 1993 die Schuldpflicht für die auf
der Liegenschaft Nr. 1 und dem Baurecht Nr. 2 lastenden Hypotheken von
insgesamt Fr. 4'000'000.--, Projektkredite von Fr. 800'000.--, die Hypothekar-,
Projektkredit- und Baurechtszinsen sowie alle weiteren aus Besitz und Nutzung
der überlassenen Liegenschaften sich ergebenden Rechte und Pflichten.

Die Gesellschaft wurde vor Zweckerfüllung, Ende März 1994, aufgelöst. Am 22.
April 1994 schlossen die Beschwerdeführer mit einer neuen Finanzpartnerin einen
Gesellschaftsvertrag betreffend Überbauung A.________. Das Bauprojekt wurde
mittlerweile im Rahmen dieser neuen Baugesellschaft realisiert.

B.
Die Beschwerdeführer erhoben am 22. November 2004 Klage gegen die
Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'610'000.--
nebst Zins infolge Nichterfüllung der Gesellschafterpflichten. Mit Widerklage
verlangte die Beschwerdegegnerin Zahlung von Fr. 692'169.50 nebst Zins für von
ihr im Zusammenhang mit dem Bauprojekt erbrachte Leistungen sowie für den ihr
aus der Auflösung der Gesellschaft zustehenden Liquidationsanteil.

Das Handelsgericht schrieb mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 die Hauptklage
im Umfang von Fr. 395'972.-- als durch Klagerückzug erledigt ab; mit Teilurteil
vom gleichen Tag wies es die Hauptklage (im übrigen Umfang) ab. Die
Beschwerdeführer erhoben beim Kassationsgericht des Kantons Zürich
Nichtigkeitsbeschwerde. Sie fochten ausschliesslich den Beschluss des
Handelsgerichts vom 20. Dezember 2007 an und beantragten dessen Aufhebung.
Gleichzeitig reichten sie sowohl gegen den Beschluss als auch das Teilurteil
des Handelsgerichts vom 20. Dezember 2007 Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht ein mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache
betreffend Abweisung der Hauptklage an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren
4A_70/2008). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 wurde das bundesgerichtliche
Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts ausgesetzt. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2008 hob das Kassationsgericht den
Beschluss des Handelsgerichts vom 20. Dezember 2007 sowie das Urteil vom
gleichen Tag hinsichtlich des Kostenspruchs auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung zurück.

Mit Teilurteil vom 3. April 2009 (in Ergänzung zum Teilurteil vom 20. Dezember
2007) wies das Handelsgericht die Hauptklage auch im restlichen Umfang von Fr.
395'972.-- ab.

Mit Beschluss vom 3. April 2009 schrieb das Handelsgericht die Widerklage im
Umfang von Fr. 7'918.40 als durch Rückzug erledigt ab. Mit (Teil-)Urteil vom 3.
April 2009 verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung
zur Zahlung von Fr. 260'745.25 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin; im
Mehrbetrag wies es die Widerklage ab. Damit hat die Vorinstanz sämtliche vor
ihr geltend gemachten Ansprüche beurteilt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Mai 2009 (Verfahren 4A_230/2009)
beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Teilurteil vom 20.
Dezember 2007, das Teilurteil vom 3. April 2009 (in Ergänzung zum Teilurteil
vom 20. Dezember 2007) sowie das Teilurteil vom 3. April 2009 (mit Ausnahme des
zweiten Absatzes der Dispositiv-Ziffer 1, worin die Widerklage im Mehrbetrag
abgewiesen wird) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Widerklage zusätzlich im Betrag von Fr. 23'370.75 nebst
Zins ebenfalls abzuweisen und die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung
zu verpflichten, Fr. 237'374.50 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, auf das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung des Teilurteils vom 20.
Dezember 2007 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht einzutreten,
dieses eventualiter abzuweisen; im Übrigen schliesst sie auf Abweisung der
Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Juni 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

D.
Im Verfahren 4A_70/2008 wurde die Sistierung aufgehoben. Das Bundesgericht
setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung an und wies das Gesuch
der Beschwerdeführer betreffend Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der
Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids sowie teilweiser Abschreibung
des Verfahrens mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab. In ihrer Beschwerdeantwort
beantragte die Beschwerdegegnerin, das Rechtsbegehren bezüglich Aufhebung des
vorinstanzlichen Beschlusses infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben sowie das Rechtsbegehren hinsichtlich Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer haben sowohl gegen den Beschluss und das Teilurteil
des Handelsgerichts vom 20. Dezember 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben
(4A_70/2008) als auch gegen das Teilurteil vom 3. April 2009 (in Ergänzung zum
Teilurteil vom 20. Dezember 2007) und das (Teil-)Urteil vom gleichen Tag
(Verfahren 4A_230/2009). Letztere richtet sich auch gegen das Teilurteil des
Handelsgerichts vom 20. Dezember 2007. Die Beschwerden beziehen sich auf
denselben Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden vor
Bundesgericht eröffneten Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil
zu beurteilen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).

1.2 Soweit sich die Beschwerde vom 7. Februar 2008 gegen den Beschluss des
Handelsgerichts vom 20. Dezember 2007 richtet, kann sie als gegenstandslos
abgeschrieben werden, da das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 9.
Dezember 2008 diesen Beschluss aufgehoben hat. Damit ist das Anfechtungsobjekt
dahingefallen.

1.3 Sowohl in der Beschwerde vom 7. Februar 2008 als auch in derjenigen vom 14.
Mai 2009 fechten die Beschwerdeführer das Teilurteil vom 20. Dezember 2007 an.
Die Beschwerden sind diesbezüglich - abgesehen von nicht entscheidrelevanten
Vorbringen - identisch. Da es somit im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens
keinen Einfluss hat, auf welche Beschwerde abgestellt wird, kann offen bleiben,
ob die Beschwerde vom 14. Mai 2009 verspätet eingereicht worden ist, soweit sie
sich gegen das Teilurteil vom 20. Dezember 2007 richtet.

2.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), dürfen sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
müssen einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller
Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die
Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus,
wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst
entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer
verlangen, die Teilurteile des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die
Klage im Wesentlichen mangels Substanziierung des behaupteten Schadens
abgewiesen, ohne den Sachverhalt abschliessend abzuklären. Damit wäre das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage, selbst
ein Urteil zu fällen, und müsste die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen. Demzufolge genügt der Rückweisungsantrag.

3.
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen die angefochtenen Entscheide des
Handelsgerichts wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 des Gesetzes über die
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung, ZPO/ZH; LS 271]
möglich gewesen, weshalb sie insoweit nicht kantonal letztinstanzlich sind, als
sie vom Kassationsgericht hätten überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH
kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und
Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn
geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2
ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV
oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.

Die angefochtenen Entscheide des Handelsgerichts stellen daher insoweit keine
kantonal letztinstanzlichen Entscheide dar, als geltend gemacht wird, das
Handelsgericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen,
den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (unter Vorbehalt von
Art. 8 ZGB; vgl. Urteil 4A_430/2008 vom 24. November 2008 E. 1.4 mit Hinweisen)
verletzt oder kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet. Soweit
die Beschwerdeführer entsprechende Rügen erheben, kann auf die Beschwerden
mangels Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Entscheide nicht eingetreten
werden.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wer sich auf eine Ausnahme
von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt
wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Neue
Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V
223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

4.
Im Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung bei der Auflösung der
Baugesellschaft per 31. März 1994 sind sich die Parteien einig, dass die
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auflösung der Baugesellschaft das Projekt mit
sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aktiven und Passiven wieder in ihre
alleinige Verfügungsgewalt und Verantwortung übernommen haben, da die
Einbringung der Vermögenswerte nicht zu Eigentum, sondern lediglich zum
Gebrauch ("quoad sortem") erfolgt war, und dass neben diesen Aktiven und
Passiven keine weiteren Gesellschaftsaktiven oder -passiven existierten.
Umstritten ist hingegen die Art der Berechnung der Aktiven in der Schlussbilanz
der Baugesellschaft. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die
Baugesellschaft habe bei der Auflösung einen Verlust erzielt, wovon die
Beschwerdegegnerin die Hälfte zu tragen habe. Mit der Klageabweisung habe die
Vorinstanz Art. 549 Abs. 2 OR verletzt. Gemäss dieser Bestimmung haben die
Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen, wenn nach Tilgung der
Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche
Vermögen nicht ausreichend ist, um die geleisteten Vermögensbeiträge
zurückzuerstatten.

4.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Baugesellschaft sei nach Ausscheiden der
Beschwerdegegnerin nicht weitergeführt worden; vielmehr hätten die
Beschwerdeführer mit der neuen Finanzpartnerin eine neue Gesellschaft gegründet
und dabei unbestrittenermassen sämtliche Aktiven der Baugesellschaft übernommen
und in die neue Gesellschaft eingebracht. Deshalb rechtfertige es sich, die
Baugesellschaft so zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin ausgeschieden
wäre und sie von den Beschwerdeführern alleine oder mit weiteren
Gesellschaftern fortgeführt worden wäre. Bei Fortführung des Geschäfts durch
einen Gesellschafter sei eine Abfindungsbilanz zu Fortführungswerten zu
erstellen, wobei der Wert massgebend sei, den die einzelnen
Vermögensbestandteile für das weiter bestehende Unternehmen hätten. Ein
Verschulden eines Gesellschafters dürfe nicht dazu führen, dass von der
Schlussbilanz zu Fortführungswerten abgewichen werde. Zunächst sei der
Fortführungswert der einfachen Gesellschaft zu bestimmen und dann ein
allfälliges Verschulden der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Die der
Baugesellschaft zur Verfügung gestellten Vermögenswerte seien bei Auflösung der
einfachen Gesellschaft an die Beschwerdeführer zurückgefallen, in deren
Eigentum sie geblieben seien, und bildeten nicht Teil der eigentlichen
Liquidation. Gestützt auf BGE 105 II 204 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
nur diejenigen tatsächlichen Veränderungen des Wertes der Aktiven, die auf
Leistungen der Gesellschaft beruhen, Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung
der Gesellschaft fänden. Eine Wertsteigerung konjunktureller Natur sei hingegen
- vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung - kein Gesellschaftsgewinn
und wie ein Wertverlust oder zufälliger Untergang allein vom Gesellschafter zu
tragen, in dessen Eigentum der Gegenstand verblieben sei. Die Beschwerdeführer
hätten keine tatsächlichen Veränderungen am Grundstück durch die Gesellschaft
behauptet, die zu einem Minderwert an den Grundstücken geführt hätten, und
somit keine Veränderungen, für welche die Gesellschaft einzustehen habe. Eine
durch eine Neu- oder Andersbewertung der Grundstücke resultierende
Wertschwankung müsse vom Eigentümer der Grundstücke und nicht von der
Gesellschaft getragen werden. Die Grundstücke seien somit in der
Abschlussbilanz auf der Basis der gleichen Werte zu bilanzieren wie sie bereits
in der Eröffnungsbilanz Eingang gefunden hätten; per 31. März 1994 resultiere
somit eine ausgeglichene Schlussbilanz, die weder Gewinn noch Verlust aufweise.
Der Abfindungsanspruch sei von einem allfälligen Schadenersatzanspruch für
entgangenen Gewinn zu trennen.

4.2 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, BGE 105 II 204 verkannt zu
haben und wollen eine Wertverminderung der "ad sortem" eingebrachten Sachwerte
in der Schlussbilanz ohne Rücksicht auf die Ursache berücksichtigt wissen. Ob
ein Wertverlust konjunkturell bedingt sei oder zufällig eintrete, sei ohne
Bedeutung, wenn ein Projekt wie hier zur gemeinsamen Überbauung und zur
späteren gemeinsamen Vermarktung in die Gesellschaft "ad sortem" eingebracht
werde. Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach
nur diejenigen tatsächlichen Veränderungen des Wertes der Aktiven, die auf
Leistungen der Gesellschaft beruhen, Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung
der Gesellschaft finden und Wertsteigerungen konjunktureller Natur
vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung ausser Betracht fallen,
entspricht der Rechtsprechung und Lehre (vgl. auch Urteil 4C.378/2002 vom 1.
April 2003 E. 4.3; Tercier/Favre, Les contrats spéciaux, 4. Aufl. 2009, Rz.
7748; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2008, N. 10 zu Art. 548/
549 OR; Raphaël Dessemontet, Le consortium de construction et sa fin prématurée
en droit suisse, 2006, S. 188). Die in BGE 105 II 204 berücksichtigte
Landwertsteigerung stand im Zusammenhang damit, dass die Gesellschaft die
Parzelle baureif gemacht hatte, indem ein Projekt erstellt und die
Baubewilligung erlangt worden waren. Ein konjunktureller Mehrwert wurde in
diesem Entscheid nicht berücksichtigt. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht
vor.

4.3 Die Beschwerdeführer behaupten, zwischen den Parteien sei klar gewesen,
dass sich konjunkturelle Wertveränderungen des Projekts während der
Vertragsdauer zu Gunsten und zu Lasten der Gesellschafter auswirken sollten.
Dies hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Die Beschwerdeführer legen weder
mit Aktenhinweisen dar, diese Behauptung bereits vor der Vorinstanz aufgestellt
zu haben, noch zeigen sie auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.2). Damit erweitern sie den
Sachverhalt in unzulässiger Weise, weshalb sie mit ihren Vorbringen nicht zu
hören sind, soweit die Rüge angesichts der Möglichkeit, Nichtigkeitsbeschwerde
zu erheben, überhaupt zulässig ist (vgl. E. 3.1). Überdies könnte allein aus
dem Zweck der Baugesellschaft, eine Überbauung mit Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten zu erstellen, in Stockwerkeigentum aufzuteilen und die
einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zu verkaufen, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer nicht auf einen solchen Willen geschlossen werden.

4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien nach der Auflösung der
Baugesellschaft nicht in der Lage gewesen, das Projekt allein weiterzuführen
ohne Einschuss von neuer Liquidität durch einen neuen Finanzpartner. Ohne einen
solchen wäre das Projekt zwangsliquidiert worden mit einem Erlös, der mehrere
Millionen Franken unter der Bewertung der Aktiven und Passiven des Projekts im
April 1994 durch die B.________ AG gelegen hätte. Die Beschwerdeführer
anerkennen zwar, dass die Aktiven zu Fortführungswerten zu bewerten sind,
wollen aber nur diejenigen Fortführungswerte berücksichtigt wissen, die von der
neuen Finanzpartnerin auch akzeptiert worden seien. Die Schätzung des
Projektwerts zu Fortführungswerten durch die B.________ AG sei von zentraler
Bedeutung. Wenn die Vorinstanz diese nicht akzeptiere, sei eine Expertise über
den Fortführungswert des Projekts im Zeitpunkt der Auflösung der
Baugesellschaft vorzunehmen im Hinblick auf die Fortführung mit der neuen
Finanzpartnerin und nicht im Hinblick auf eine fiktive Fortführung durch die
Beschwerdeführer allein; sämtliche Parameter für die Expertise lägen im Recht.
Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass die Kündigung der Hypothekarkredite
und des Projektkredits, die Nichtgewährung eines Baukredits infolge
Nichtleistung der Bareinlage durch die Beschwerdegegnerin sowie der drohende
entschädigungslose Heimfall des Baurechts tatsächliche durch die
Gesellschaftstätigkeit verursachte Veränderungen während der Gesellschaftsdauer
darstellen würden, die zu einer Entwertung der Aktiven und einer Erhöhung der
Passiven des Projekts geführt hätten. Somit habe der Gesellschaftsverlust Fr.
2'734'151.80 betragen. Dieser wäre nicht eingetreten, wenn die
Beschwerdegegnerin ihren Gesellschafterpflichten nachgekommen wäre.

4.5 Die Beschwerdeführer weichen in Einzelheiten vom festgestellten Sachverhalt
ab, ohne mit Aktenhinweisen darzulegen, wo sie die entsprechenden Vorbringen
bereits vor der Vorinstanz dargelegt haben. Mit Kritik am Sachverhalt sind sie
ausgeschlossen, da der Instanzenzug nicht erschöpft ist (vgl. E. 3.1). Es ist
vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. E. 3.2).
4.5.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführer könnten nicht gestützt
auf die Bewertung der B.________ AG behaupten, der tatsächliche Wert der
Aktiven und Passiven per 31. März 1994 habe sich auf Fr. 6'533'000.-- belaufen,
ohne aufzuzeigen, welche Positionen bzw. welche Aktiven warum und wie
wertberichtigt worden bzw. wertzuberichtigen gewesen seien. Allein der Umstand,
dass die neue Gesellschafterin nur diese Werte anerkannt habe, vermöge keine
Wertberichtigung der Schlussbilanz zu rechtfertigen. Selbst unter
Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern eingereichten [von der
B.________ AG erstellten] Bilanz werde weder klar, welche konkreten
Aufwendungen bzw. Leistungen warum wie bewertet worden seien, noch gehe daraus
hervor, dass während des Bestehens der Baugesellschaft erbrachte Leistungen und
/oder Aufwendungen wertberichtigt worden seien. Dem in der Verfügung vom 8.
Dezember 2005 enthaltenen Substanziierungshinweis seien die Beschwerdeführer
nicht nachgekommen, weshalb Wertberichtigungen auf den von der Baugesellschaft
bzw. während deren Bestehen zwischen den Parteien erbrachten Leistungen nicht
rechtsgenügend dargetan seien.
4.5.2 Wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die
Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, beurteilt sich nach
Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337
E. 2b S. 339). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass
ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten
werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2; Max Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 164). Bestreitet der Prozessgegner das
schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen
sein, die rechtserhebliche Tatsache nicht nur in den Grundzügen, sondern so
umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann
(Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, S. 264 f.; C.
Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen
Zivilprozessrecht, 1989, S. 149). Für das Ausmass der im Einzelfall
erforderlichen Substanziierung des Bestreitens ist auf die Einlässlichkeit der
Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu
prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung
überhaupt zuzumuten ist (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54; Brönnimann, a.a.O.,
S. 179 f.).
4.5.3 Nach dem angefochtenen Entscheid haben es die Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren trotz Substanziierungshinweises unterlassen aufzuzeigen,
welche Leistungen und/oder Aufwendungen wertberichtigt worden sind, so dass die
Vorinstanz zum Schluss gelangte, es fehle an den für die Durchführung eines
Beweisverfahrens nötigen konkreten Behauptungen. Die Auffassung der Vorinstanz,
es reiche nicht aus, sich auf eine Expertise zu berufen, ohne darzulegen,
welche Positionen wertberichtigt worden seien bzw. wertzuberichtigen gewesen
seien, stimmt mit den oben aufgeführten Grundsätzen überein, da die pauschale
Behauptung der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Expertise der
Beschwerdegegnerin keine substanziierte Bestreitung erlaubt, zumal aus der
Expertise nach der für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung durch die
Vorinstanz weder klar wird, welche konkreten Aufwendungen bzw. Leistungen warum
wie bewertet worden sind noch hervorgeht, dass während des Bestehens der
Baugesellschaft erbrachte Leistungen und/oder Aufwendungen wertberichtigt
worden seien. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass
Wertberichtigungen auf den von der Baugesellschaft bzw. während des Bestehens
der Baugesellschaft zwischen den Parteien erbrachten Leistungen nicht
rechtsgenügend dargetan sind. Die Vorinstanz hat jedenfalls die
bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung nicht verkannt.

5.
Die Beschwerdeführer erheben Anspruch auf Schadenersatz für den Gewinn, der
ihnen entgangen sei, weil die Baugesellschaft das Projekt nicht habe zu Ende
führen können. Mit Substanziierungshinweis vom 8. Dezember 2005 machte die
Vorinstanz die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein allfälliger
entgangener Gewinn nach der vorläufigen Meinung des Gerichts durch einen
Vergleich zwischen dem Gewinn unter der alten und neuen Gesellschaft berechnet
werden könnte. Es sei im Einzelnen unter Bezugnahme auf die vertraglichen
Bestimmungen und die einzelnen Aufwendungen und Erträge darzutun, wie der
Gewinn unter der alten und neuen Gesellschaft zu berechnen sei. Trotz dieses
Hinweises stellten sich die Beschwerdeführer in der Replik auf den Standpunkt,
der Schaden entspreche der Differenz zwischen dem (Miss-)Erfolg der alten
Gesellschaft (Stand bei Liquidation der einfachen Gesellschaft mit der
Beschwerdegegnerin) und dem hypothetischen Erfolg aus dieser Gesellschaft
(welches Vermögen die Beschwerdeführer hätten, wenn die Gesellschaft mit der
Beschwerdegegnerin bis zum Verkauf der Wohnungen Bestand gehabt hätte). In
ihrer Duplik behauptete die Beschwerdegegnerin, wie sie in der
Beschwerdeantwort mit Aktenhinweis aufzeigt, es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer mit der neuen Finanzpartnerin mindestens den Gewinn erzielten,
den sie ursprünglich mit ihr erzielen wollten. Die Vorinstanz folgte der
Auffassung der Beschwerdeführer nicht, sondern hielt fest, ein Schaden bestehe
nur, wenn mit der neuen Baugesellschaft kein oder weniger Gewinn erwirtschaftet
worden sei als mit der alten Baugesellschaft voraussichtlich hätte erzielt
werden können. Es gehe nicht an, das Vermögen zu zwei unterschiedlichen
Zeitpunkten zu vergleichen. Ob eine Vorteilsanrechnung stattzufinden habe,
müsse nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführer einen Schaden nicht
rechtsgenügend behaupten würden. Per 31. März 1994 habe kein Verlust resultiert
und ein Schaden der Beschwerdeführer sei insoweit nicht dargetan. Sodann würden
sie nicht behaupten, mit der neu eingegangenen Baugesellschaft den mit der
alten Baugesellschaft angestrebten Gewinn nicht erzielt zu haben.

5.1 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe den
bundesrechtlichen Schadensbegriff verkannt, indem sie den entgangenen Gewinn
nur in der Differenz zwischen dem Erfolg der alten und der neuen Gesellschaft
sehen wolle. Zudem vermische sie die Berechnung des entgangenen Gewinns mit dem
Grundsatz der Vorteilsanrechung und verstosse gegen die Beweislastregel von
Art. 8 ZGB, indem sie den Beschwerdeführern den Nachteil der Beweislosigkeit
bzw. mangelnder substanziierter Behauptungen bezüglich des Gewinns mit der
neuen Gesellschaft auferlegt habe.

5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Schaden
der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis
festgestellten Vermögensstand, und dem Stand, den das Vermögen ohne das
schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige
Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer
Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E.
2.2.1 S. 323 f.; 129 III 331 E. 2.1 S. 332; 128 III 22 E. 2e/aa S. 26).
Entgangener Gewinn liegt vor, wenn sich das Vermögen des Geschädigten ohne die
schädigende Handlung in Zukunft vergrössert hätte. Nach den Grundsätzen des
Obligationenrechts ist nur dann Ersatz von entgangenem Gewinn geschuldet, wenn
es sich um einen üblichen oder sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn
handelt (BGE 132 III 379 E. 3.3.3 S. 384; 82 II 397 E. 6 S. 401; Roland Brehm,
Berner Kommentar, 2. Aufl. 1998, N. 70 zu Art. 41 OR; Heinz Rey,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, Rz. 347 f.).

5.3 Die Beschwerdeführer machen entgangenen Gewinn als Schaden geltend und
behaupten, ihr Vermögen hätte sich ohne die behauptete Schädigung durch die
Beschwerdegegnerin positiv entwickelt. Bundesrechtlich ist es daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die tatsächliche Vermögensentwicklung der
Beschwerdeführer mit derjenigen ohne das schädigende Ereignis verglich. Zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt hat.

5.4 Unbestritten ist, dass grundsätzlich die Beschwerdeführer, die
Schadenersatz beanspruchen, zu beweisen haben, dass in ihrem Vermögen ein
Schaden entstanden ist (Art. 8 ZGB; vgl. dazu BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273
f.). Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Beweislast für
allfällige Massnahmen zur Schadensminderung oder für eine Vorteilsausgleichung
bei der Beschwerdegegnerin läge (vgl. Max Kummer, in: Berner Kommentar, 1962,
N. 171 zu Art. 8 ZGB).

5.5 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer selbst ergab sich, dass das Projekt
mit der neuen Finanzpartnerin weiter geführt wurde. Nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge ist davon auszugehen, dass sich dies schadensmindernd auswirkte. Ob
die Vorinstanz diese von den Beschwerdeführern selbst ins Verfahren
eingebrachte Tatsache zu Gunsten der Beschwerdegegnerin berücksichtigen durfte,
ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, dessen willkürliche Anwendung die
Beschwerdeführer nicht rügen und dessen Überprüfung mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs ohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. E. 3.1). Die
Beschwerdegegnerin hat in der Duplik denn auch ausdrücklich behauptet, mit der
neuen Finanzpartnerin hätten die Beschwerdeführer mindestens den Gewinn
erzielt, den sie im Rahmen der ursprünglichen Baugesellschaft mit der
Beschwerdegegnerin hätten erzielen wollen. Mit Bezug auf diese Frage konnte die
Beschwerdegegnerin aus eigener Kenntnis nichts Weiteres darlegen, da sie keinen
Einblick in den Geschäftsgang der neuen Baugesellschaft hatte. Wenn die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund von den Beschwerdeführern verlangte,
substanziierte Behauptungen zum Ergebnis mit der neuen Baugesellschaft
aufzustellen, um der Beschwerdegegnerin ein substanziiertes Bestreiten zu
ermöglichen, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.5.2; BGE
133 III 43 E. 4.1 S. 54; Brönnimann, a.a.O., S. 179 f.). Dass die Vorinstanz
die sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer selbst ergebenden
schadensmindernden Umstände beim Substanziierungshinweis berücksichtigte, bevor
die Beschwerdegegnerin (mit der Duplik) eine entsprechende Behauptung
aufgestellt hatte, betrifft, wie dargelegt, kantonales Prozessrecht, dessen
willkürliche Anwendung die Beschwerdeführer nicht rügen und dessen Überprüfung
mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ohnehin ausgeschlossen wäre
(vgl. E. 3.1). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

5.6 Die Beschwerden erweisen sich mit Bezug auf die Abweisung der Hauptklage
als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
Mit Bezug auf die Widerklage erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin
stünde ein Anspruch von Fr. 261'279.50 (Rückerstattung von eingebrachten
Einlagen von Fr. 140'839.50 sowie Anspruch aus Bauingenieur- und
Architekturarbeiten von Fr. 120'440.--) zu. Dieser Betrag wird von den
Beschwerdeführern anerkannt. Von der verrechnungsweise geltend gemachten
Verzugszinsforderung von insgesamt Fr. 117'897.55 gegenüber der
Beschwerdegegnerin, die ihrer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag nicht
nachgekommen sei, der Baugesellschaft die finanziellen Mittel entsprechend
ihren Bedürfnissen zur Verfügung zu stellen, anerkannte die Vorinstanz
lediglich einen Verzugszinsanspruch von Fr. 534.25, da die Beschwerdegegnerin
mit der Bezahlung von Baurechtszinsen am 25. Januar 1994 durch Mahnung der
Beschwerdeführer in Verzug geraten sei. Die Beschwerdeführer machen vor
Bundesgericht Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 23'905.-- geltend und
rügen eine Verletzung von Art. 102 und Art. 103 OR sowie Art. 8 ZGB.

6.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten im Gesellschaftsvertrag
vereinbart, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'610'000.--, Valuta 1.
April 1993, am Projekt beteiligen werde und die Mittel der Gesellschaft
entsprechend den Gesellschaftsbedürfnissen rechtzeitig zur Verfügung stelle.
Die Beschwerdeführer würden keine Vereinbarung eines Verfalltags behaupten,
d.h. dass sich die Parteien bereits bei Vertragsabschluss verbindlich darauf
geeinigt hätten, wann die Beschwerdegegnerin welche Zahlungen vorzunehmen
hatte. Sie hätten somit bei Vertragsabschluss weder die Zahlungen noch deren
Zahlungstermine verbindlich festgelegt. Da keine Verfalltagsabrede bestehe,
habe die Beschwerdegegnerin - auch wenn sie die Mittel entsprechend der
Fälligkeit der verschiedenen Schuldverpflichtungen zur Verfügung habe stellen
müssen - erst durch eine Mahnung seitens der Baugesellschaft in Verzug geraten
können, sofern sie die betreffende Einlage überhaupt zu erbringen gehabt habe.

Mangels übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens legte die Vorinstanz die
Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Beschwerdegegnerin die Mittel
der Gesellschaft entsprechend den Gesellschaftsbedürfnissen rechtzeitig zur
Verfügung stellen werde, nach dem Vertrauensprinzip aus. Sie gelangte zum
Schluss, die Formulierung "entsprechend den Gesellschaftsbedürfnissen" könne
nicht so verstanden werden, dass mit der Einlage der Beschwerdegegnerin laufend
alles zu bezahlen gewesen wäre, ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass die
Einlage aufgebraucht gewesen wäre, bevor mit der Realisierung des Projekts
hätte begonnen werden können, da ein grosser Bedarf an finanziellen Mitteln
bestanden habe. Ohne die nötigen Bankkredite und insbesondere ohne den Erwerb
der Liegenschaft Kernstrasse 35 wäre das Projekt nicht realisierbar gewesen.
Insofern sei diesen beiden Positionen entscheidende Bedeutung zugekommen. Sei
der Erwerb der Liegenschaft ein vorrangiges Ziel der Baugesellschaft gewesen,
habe auch die Bezahlung der ab 1. April 1993 anfallenden Baurechtszinsen ein
Hauptinteresse der Baugesellschaft dargestellt. Ende Januar 1994 habe das
prioritäre Gesellschaftsbedürfnis in der Eröffnung eines neuen Baukredits
bestanden, wofür die noch verbleibende Einlage der Beschwerdegegnerin
vollumfänglich als Eigenmittel benötigt worden sei, so dass sie nicht zur
Tilgung der per 31. Januar 1994 beim Schweizerischen Bankverein fälligen
Bankschulden in die Baugesellschaft habe eingebracht werden müssen.

6.2 Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, die Parteien hätten im
Gesellschaftsvertrag vereinbart, die Beschwerdegegnerin werde die Mittel der
Gesellschaft entsprechend den Gesellschaftsbedürfnissen rechtzeitig zur
Verfügung stellen. In unzulässiger Erweiterung des vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalts führen sie sodann aus, die Beschwerdegegnerin sei
gemäss Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, die Geschäftsbücher zu
führen, monatlich allen Gesellschaftern einen Abschluss sowie eine Kopie des
Bankkontoauszugs zuzustellen. Ferner sei sie verpflichtet gewesen, zu
überwachen, ob die verfügbaren Mittel den Zahlungsverpflichtungen entsprächen.
Damit habe für die Beschwerdegegnerin mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
ausser Zweifel gestanden, wann und in welcher Höhe sie ihre Einlage habe
leisten müssen, um der Gesellschaft zu ermöglichen, die Bank- und
Baurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen
Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung.
6.2.1 Nach Art. 102 Abs.1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in
Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist. Wurde für die Erfüllung
ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge
einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, kommt der Schuldner
schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein
Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner
erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist; eine
bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunkts reicht nicht aus. Eine
undeutliche Verfalltagsbestimmung ist im Zweifel als Mahngeschäft auszulegen
(vgl. zum Ganzen ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2000, N. 110 ff. zu Art. 102
OR, mit zahlreichen Hinweisen).
6.2.2 Ein Verfalltag liegt nur vor, wenn für den Schuldner klar ist, dass und
zu welchem Zeitpunkt er die Leistung erbringen muss. Verzugsleistungen kommen
demnach von Vornherein nicht in Betracht, soweit objektiv bereits zweifelhaft
war, ob die Leistungen gemäss Gesellschaftsvertrag durch einen Teil der
Kapitaleinlage der Beschwerdegegnerin zu erbringen waren. Aus diesem Grund kann
für die Zahlung von Fr. 800'000.-- an den Schweizerischen Bankverein, welche
die Beschwerdegegnerin nach Auffassung der Beschwerdeführer in die
Baugesellschaft hätte einbringen sollen, kein Verzugszins gefordert werden. Die
Vorinstanz hielt fest, wäre der von den Beschwerdeführern geforderte Betrag von
Fr. 1'185'988.95 für die Bezahlung des gekündigten Projektkredits von der
Beschwerdegegnerin eingebracht worden, hätte dies die Eröffnung des für die
Weiterführung des Projekts zwingend benötigten Baukredits mangels ausreichender
Eigenmittel erheblich gefährdet. Ob diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht
zutrifft, kann das Bundesgericht nicht überprüfen (vgl. E. 3.1). Unter den
festgestellten Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin sei mit Blick auf die Erlangung des
Baukredits nicht zur Zahlung von Fr. 800'000.-- verpflichtet gewesen und
dementsprechend keinen Verzugszins zusprach.
6.2.3 Soweit die Beschwerdeführer Verzugszins auf einen Betrag von Fr.
400'000.-- verlangen, den die Beschwerdegegnerin zwecks Zahlung an die Zürcher
Kantonalbank in die Baugesellschaft hätte einbringen sollen, führen sie selbst
aus, die Beschwerdegegnerin habe die für die Erlangung des Kredits (wofür die
Zahlung nach Angaben der Beschwerdeführer notwendig war) erforderliche
Unterschrift vertragswidrig nicht geleistet. Kam (allenfalls infolge
Verschuldens der Beschwerdegegnerin) kein Baukreditvertrag zustande, fehlte es
an einem Grund für die Zahlung von Fr. 400'000.--, die den Bestand des Vertrags
voraussetzt. Damit kann die Beschwerdegegnerin mit der Leistung auch nicht in
Verzug gewesen sein. Ob sie für die behauptete ungerechtfertigte Verweigerung
der Unterschrift allenfalls schadenersatzpflichtig ist, ist keine Frage des
Verzugs. Da die Fr. 400'000.-- nur im Rahmen des Kreditvertrags zu erbringen
waren, konnte die Beschwerdegegnerin ohne dessen Bestand einer allfälligen
Pflicht zur Leistung objektiv nicht nachkommen.
6.2.4 Aber auch soweit für die Beschwerdegegnerin klar war, dass sie eine
Leistung zu erbringen hatte, wie namentlich für die Baurechtszinsen, deren
Zahlung sie ab 1. April 1993 anerkennt, konnte die Vorinstanz ohne
Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass der Verzug erst durch Mahnung
eintrat. Ein Verfalltag liegt nur vor, wenn der Schuldner im Moment des
Vertragsabschlusses mit Bestimmtheit weiss, an welchem Tag bzw. bis zu welchem
Tag er zu leisten hat (Weber, a.a.O., N. 112 zu Art. 102 OR mit Hinweisen). Die
Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführer behaupteten nicht, dass zwischen
den Parteien ein Verfalltag verabredet worden wäre, d.h. dass sich die Parteien
bereits bei Vertragsschluss verbindlich darauf geeinigt hätten, wann die
Beschwerdegegnerin welche Zahlungen vorzunehmen hatte. Die Parteien hätten
somit bei Vertragsschluss weder die Zahlungen noch deren Zahlungstermine
verbindlich festgelegt; sie hätten sich nicht einmal darauf geeinigt, welche
konkreten Schulden mit der Kapitaleinlage der Beschwerdegegnerin hätten bezahlt
werden sollen. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das
Bundesgericht nicht überprüfen (vgl. E. 3.1). Gestützt auf die festgestellten
Umstände ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon
ausgeht, dass Verzug nur bei Mahnung eintritt (Art. 102 Abs. 1 OR).

6.3 Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde "Verzugszinsen
(Schadenersatz)" von insgesamt Fr. 9'117.-- auf verspätete Bezahlung von
Bankzinsen geltend. An der vor der Vorinstanz vertretenen Auffassung, wonach
für sämtliche verspätete Einlagen der Beschwerdegegnerin ein Verzugszinssatz
von 10% zu beachten sei, da dieser Zinssatz für den Projektierungskredit des
Schweizerischen Bankvereins gelte, würden sie nicht mehr festhalten. Die
Vorinstanz habe jedoch nur den gesetzlichen Satz von 5% auf verspätete Einlagen
gelten lassen. Damit habe sie Art. 103 OR verletzt, wonach der Gläubiger bei
Verzug des Schuldners Schadenersatz wegen verspäteter Leistung verlangen könne,
es sei denn, der Schuldner könne sich exkulpieren. Die Vorinstanz habe sich
nicht mit der Frage des Verschuldens der Beschwerdegegnerin an der Verspätung
auseinander gesetzt. Eine Exkulpation sei demnach nicht erfolgt. Da
gerichtsnotorisch sei, dass die Bank der Gesellschaft ab Zinsfälligkeit auf den
ausstehenden Zinsen mindestens den Kreditzins belaste, sei der Baugesellschaft
ab Bankzinsfälligkeit ein Schaden in der Höhe des Bankzinssatzes multipliziert
mit dem Zinsbetrag für die Dauer der Verspätung entstanden.

Die Vorinstanz gelangte in Anwendung von Art. 104 OR zum Schluss, die
Beschwerdeführer könnten höchstens einen Verzugszins von 5% pro Jahr geltend
machen. Eine andere Frage ist, ob den Beschwerdeführern ein Schaden nach Art.
103 OR entstand. Im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern
aufgelisteten von der Beschwerdegegnerin nicht erbrachten Hypothekar- und
Projektierungskreditzinsen (Fälligkeit per 30. Juni 1993 und 31. Dezember 1993)
erachtete die Vorinstanz eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin
mangels Substanziierung als nicht erwiesen. Die Beschwerdeführer legen nicht
dar, eine entsprechende Vertragsverletzung vor der Vorinstanz substanziiert
behauptet zu haben, sondern verweisen lediglich auf eine in der Replik
enthaltene Liste, in der sie die Fälligkeit der ihrer Meinung nach von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Beträge aufführt. Soweit die Vorinstanz
indessen in Auslegung des Gesellschaftsvertrags zum Schluss gelangte, mit der
Einlage der Beschwerdegegnerin habe nicht laufend alles bezahlt werden müssen,
wofür die Baugesellschaft Geld benötigt habe, ist der angefochtene Entscheid
nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das
Bundesgericht verbindlich davon ausging, dass unter dieser Voraussetzung
wesentliche Gesellschaftsbedürfnisse hätten unbefriedigt bleiben müssen. Damit
ist mit der blossen Auflistung von bestimmten Beträgen eine Pflichtverletzung
der Beschwerdegegnerin aber nicht hinreichend dargetan. Insoweit ist der
angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

6.4 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe ihren
Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB verletzt, indem sie für die Berechnung
des Verzugszinssaldos den Verweis auf den Beleg 1063 für unzulässig erachtet
habe. Dieser hätte ohne zusätzliche Erläuterungen in die Rechtsschrift kopiert
werden können, weshalb er als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift zu
betrachten sei. Selbst wenn der Beleg 1063 aus dem Recht zu weisen sei, hätten
die Beschwerdeführer in der Replik sämtliche Parameter für die
Verzugszinsberechnung konkret behauptet.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei der Beurteilung der
Zulässigkeit ihres Verweises auf den von ihnen eingereichten Beleg 1063 richtig
besehen nicht um die nach Bundesrecht zu beurteilende Frage handelt, wie weit
ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des
materiellen Rechts subsumiert werden kann. Vielmehr geht es dabei um die dem
kantonalen Zivilprozessrecht vorbehaltene Frage, ob ein solcher Verweis aus
verfahrensrechtlicher Sicht zulässig und ausreichend ist, damit die
entsprechenden Tatsachen als prozessgenüglich behauptet gelten. Eine
Bundesrechtsverletzung ist daher nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz das
kantonale Zivilprozessrecht willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet
hätte, könnten die Beschwerdeführer mangels Letztinstanzlichkeit nicht rügen
(vgl. E. 3.1).

7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_230
/2009 die Begründung der Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_70/2008. Somit ist
ihr kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb ihr keine zusätzliche
Entschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_70/2008 und 4A_230/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_70/2008) gegen den Beschluss des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2007 wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte mit insgesamt
Fr. 22'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann