Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.67/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_67/2008

Urteil vom 27. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg R. Lehner
und Fürsprecher Jürg M. Ammann,

gegen

S.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller.

Gegenstand
Aktienrechtliche und bankengesetzliche Verantwortlichkeit,
Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. November 2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. November 2008.
Sachverhalt:

A.
A.a Die S.________ in Liquidation (Beschwerdegegnerin) führte als
Aktiengesellschaft eine Bank in K.________.
A.________ (Beschwerdeführer) war seit dem Jahr 1980 Verwaltungsrat und seit
dem 1. März 1986 Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. Am 4.
März 1995 schied er aus dem Verwaltungsrat aus.
A.b Die Beschwerdegegnerin war hauptsächlich im Hypothekargeschäft tätig,
gewährte aber auch andere Darlehen an ihre Kunden. Zu einem ihrer wichtigsten
Kunden in den letzten Jahren ihres Bankbetriebs zählte der inzwischen
verstorbene B.________ mit den von ihm wirtschaftlich beherrschten
Gesellschaften ("B.________-Gruppe"). B.________ war der Adoptivsohn des
Beschwerdeführers.
In einem Bericht der Zeitschrift "Bilanz" im Oktober 1995 wurde unter anderem
auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem
Beschwerdeführer, dem Treuhänder C.________, der die bankengesetzliche
Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin kontrolliert, und der Beschwerdegegnerin
hingewiesen. Dies veranlasste die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), von
den Organen der Beschwerdegegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsbeziehungen
mit den im Bericht genannten Personen zu verlangen. In der Folge hielt die EBK
mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 fest, dass aufgrund der problematischen
Verflechtungen die Unabhängigkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle in
Frage gestellt sei. Die fehlende Unabhängigkeit ergebe sich auch deshalb, weil
laut dem Medienbericht C.________ als Treuhänder von B.________ amte.
A.c Ein Bericht des internen Inspektorats der Bank T.________ vom 14. Dezember
1995 hat darauf hingewiesen, dass das "B.________-Engagement" in jedem Fall
über der zulässigen Limite von 20 % der Eigenmittel der Beschwerdegegnerin
liege. Da entsprechend den Berichten des Inspektorats der Bank T.________ die
Kreditrisiken nicht hätten reduziert werden können, das Engagement der
B.________-Gruppe 115 % der eigenen Mittel der Beschwerdegegnerin betragen habe
und sowohl die Bank T.________ als auch eine weitere Bank nach einer im Juni
1996 durchgeführten Due Diligence-Prüfung eine Übernahme der Beschwerdegegnerin
abgelehnt habe, entzog die EBK der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.
Juli 1996 die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdegegnerin wurde
mitgeteilt, dass die Verfügung nicht veröffentlicht werde, falls die Bank
T.________ am 13. Juli 1996 der Übernahme des Bankgeschäfts der
Beschwerdegegnerin zustimme.
Letzteres war der Fall. Im Übernahmevertrag wurde festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin möglicherweise nach Bewertung der Aktiven und Passiven per
30. Juni 1996 überschuldet sei. Die Bank T.________ verpflichtete sich, das
Bankgeschäft spätestens bis 31. Dezember 1996 zum Nulltarif zu übernehmen; die
Übernahme des Bankgeschäfts mit Aktiven und Passiven erfolgte schliesslich per
27. September 1996. Die Bank T.________ erklärte sich in Ziffer 4.2 des
Geschäftsübernahmevertrags zu einer angemessenen Ausgleichsleistung an die
Beschwerdegegnerin bereit, sofern sich bis zum 30. Juni 1997 aufgrund aktueller
Bewertung durch einen unabhängigen Experten herausstellen sollte, dass das
"Aktienkapital ... werthaltig" sei. Die Parteien verlängerten in der Folge die
Frist zur abschliessenden Bewertung für die Positionen der B.________-Gruppe
bis 30. Dezember 1997. In der Jahresrechnung 1996 der Beschwerdegegnerin wurde
unter Berücksichtigung des Rückstellungsbedarfs, der Wertberichtigungen und
Verluste ein Jahresverlust von Fr. 19'861'896.45 und in der Bilanz per 31.
Dezember 1996 ein Bilanzverlust von Fr. 19'850'000.-- ausgewiesen.

B.
B.a Die Beschwerdegegnerin klagte beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen
gegen den Beschwerdeführer, den früheren Geschäftsführer, eine Reihe früherer
Verwaltungsräte sowie die damalige bankengesetzliche Revisionsstelle auf
Zahlung von Fr. 10 Mio. (unter solidarischer Haftbarkeit) nebst Zins zu 5 %
seit dem 2. November 2000.
Während des Verfahrens vor Handelsgericht kam es zu Vergleichsabschlüssen
zwischen der Beschwerdegegnerin und den eingeklagten Verwaltungsräten (mit
Ausnahme des Beschwerdeführers). Der vor Handelsgericht gegenüber den
verbliebenen Beklagten geltend gemachte Betrag reduzierte sich damit auf Fr.
7'475'000.-- nebst Zins.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verpflichtete das Handelsgericht den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. November 2007, der Beschwerdegegnerin unter
solidarischer Haftbarkeit mit den beiden übrigen Beklagten (dem ehemaligen
Direktor D.________ sowie der bankengesetzlichen Revisionsstelle) den Betrag
von Fr. 7'475'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 2. November 2000 zu bezahlen.
Im Innenverhältnis zwischen den verbliebenen Beklagten wurde der Haftungsbetrag
für den Beschwerdeführer auf Fr. 3'363'750.-- festgesetzt.
B.b Das Handelsgericht bejahte das Vorliegen von Pflichtverletzungen seitens
des Beschwerdeführers. Er habe, gleich wie die übrigen Beklagten, die
bankengesetzlichen Vorschriften zur Risikoverteilung verletzt und damit
pflichtwidrig gehandelt. Zudem habe er als Verwaltungsratspräsident zusammen
mit den übrigen Verwaltungsräten die Kreditentscheide gefällt, und er habe mit
Krediten an B.________ und die V.________ Finanz AG die bankengesetzlichen
Bestimmungen über die Klumpenrisiken verletzt. Zudem hätten der Verwaltungsrat
und der Beschwerdeführer als dessen Präsident ihre Pflichten zur Oberleitung
verletzt, so dass der Beschwerdeführer, insbesondere auch als Folge einer
mangelnden Ausgestaltung des Rechnungswesens und damit einer ungenügenden
Finanzplanung und -kontrolle, der Beschwerdegegnerin für den entstandenen
Schaden hafte.
Zum Schaden hielt das Handelsgericht fest, dass als Stichtag jener Zeitpunkt
massgebend sei, zu welchem die Bank T.________ den Bankbetrieb der
Beschwerdegegnerin zum Nulltarif übernommen hatte (2. Hälfte 1996). Im
Übernahmevertrag vorbehaltene Veränderungen der auf die Bank T.________
übertragenen Aktiven und Passiven seit dem 30. Juni 1997 bzw. in Bezug auf die
B.________-Gruppe seit dem 31. Dezember 1997 seien für das Vermögen der
Beschwerdegegnerin ohne Belang gewesen. Die nach dem Stichtag erfolgte
Rückführung des Engagements der B.________-Gruppe habe ausschliesslich
Auswirkungen auf den Vermögensstand der Bank T.________ gehabt. Die von den
Beklagten erhobenen Einwände, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang
zwischen ihrem vom Handelsgericht als pflichtwidrig beurteilten Verhalten und
dem Schaden sei durch ein grobes Selbstverschulden der neuen Organe der
Beschwerdegegnerin oder durch ein grobes Drittverschulden seitens der EBK
unterbrochen worden, erachtete das Handelsgericht als nicht nachgewiesen bzw.
nicht stichhaltig.
Zur Schadensberechnung holte das Handelsgericht ein Gutachten ein. Das Gericht
hielt fest, dass insgesamt auf die einlässlich begründeten und
nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters E.________ abzustellen sei,
wonach der Unternehmenswert bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996
Fr. 23'233'000.-- betragen hätte. Der Unternehmenswert der übernommenen
Substanz der Beschwerdegegnerin per 30. Juni bzw. in Bezug auf die
B.________-Gruppe per 31. Dezember 1997 habe null betragen, wobei ein
Negativsaldo von rund Fr. 15 Mio. bestanden habe, mithin die Passiven die
Aktiven beträchtlich überstiegen hätten. Der Umstand, dass die Organe der
Beschwerdegegnerin auf die Erstellung einer aktuellen Bewertung durch einen
unabhängigen Gutachter per 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 gemäss Ziffer 4.2
des Geschäftsübernahmevertrags verzichtet hätten, sei daher für die Höhe des
Schadens nicht von Bedeutung. Dieser bestehe in der Differenz des
Unternehmenswerts bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996 von Fr.
23'233'000.-- und dem Wert der Übernahme des Bankbetriebs zum Preis Null.
Zum Verschulden hielt das Handelsgericht fest, dass grundsätzlich von einer
Gesamtverantwortung des Verwaltungsrats auszugehen sei, dem Beschwerdeführer
als Verwaltungsratspräsident jedoch ein höherer Verschuldensanteil zuzurechnen
sei. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung Ende
1994 als Verwaltungsratspräsident zurückgetreten sei, komme angesichts der
Entstehung des Schadens vor Ende 1994 keine Bedeutung zu. Im Innenverhältnis
setzte das Handelsgericht den Haftungsanteil des Beschwerdeführers auf Fr.
3'363'750.-- fest, im Aussenverhältnis verpflichtete es ihn unter
Berücksichtigung seines Haftungsanteils von 45 % des Gesamtschadens zur Zahlung
von Fr. 7'475'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 2. November 2000.

C.
Den Entscheid des Handelsgerichts vom 15. November 2007 focht der
Beschwerdeführer gleichzeitig mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht
des Kantons St. Gallen und mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an.
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2008 bis
zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert.
Mit Urteil vom 18. November 2008 wies das Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 12. März 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Er beantragt, die Entscheide des
Handelsgerichts vom 15. November 2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 18. November 2008 seien aufzuheben und es sei die Klage
abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde.
Sie beantragt zudem, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie mit D.________
am 8. Juni 2009 einen Vergleich über Fr. 350'000.-- abgeschlossen habe. Im
Übrigen seien die beiden angefochtenen Entscheide zu bestätigen.
Die Vorinstanzen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Am 13. Juli 2009 hiess es das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gut und erteilte der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 schrieb das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht als gegenstandslos ab. Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung für
das bundesgerichtliche Verfahren wies es ab.
Erwägungen:

1.
Neu und damit für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie mit D.________ am
8. Juni 2009 einen Vergleich über Fr. 350'000.-- abgeschlossen habe (Art. 99
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer hat sowohl das Urteil des Handelsgerichts vom 15. November
2007 als auch den Entscheid des Kassationsgerichts vom 18. November 2008 beim
Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und die
Beschwerdefrist ist auch bezüglich des handelsgerichtlichen Entscheids gewahrt
(Art. 100 Abs. 6 BGG). Der Beschwerdeführer war innert der Frist nach dieser
Bestimmung berechtigt, die gegen den Entscheid des Handelsgerichts bereits
sicherheitshalber eingelegte Beschwerde in Zivilsachen zu ergänzen. Die
Ergänzung der Beschwerde erfolgte in Form einer insgesamt neuen Eingabe, in
welche die Ergänzungen eingearbeitet sind. Entsprechend ist auf die ergänzte
Beschwerdeschrift vom 12. März 2009 abzustellen.

3.
3.1 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S.
527). Auf Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren
kantonalen Instanz hätten vorgetragen werden können, ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.

3.2 Der Beschwerdeführer kann das Urteil des Handelsgerichts somit nur insoweit
anfechten, als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem
Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.1
S. 93). Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht jedoch vereinzelt eine
Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor, ohne dass die Ausschöpfung des
Instanzenzugs ersichtlich wäre. Für diese vom Beschwerdeführer mit Beschwerde
in Zivilsachen erhobenen Rügen stand nach Art. 239 Abs. 1 des
Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG; sGS
961.2) die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht offen. Darauf ist
nicht einzutreten.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht überdies hinsichtlich der
Verschuldensfrage eine Verletzung des Willkürverbots vor, übersieht aber, dass
das Kassationsgericht auf seine Willkürrüge nicht eingetreten ist. Auf die vor
Bundesgericht wiederholt vorgebrachte Rüge kann im Hinblick auf das Erfordernis
der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden;
vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den
Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts wenden müssen.

4.
4.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der
blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).

4.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
4.3
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht.
4.3.1 Er stellt seinen rechtlichen Vorbringen zunächst eine mehrseitige eigene
Sachverhaltsdarstellung voran, in der er in verschiedenen Punkten von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert. So
stellt er unter Verweis auf verschiedene Aktenstücke die Abläufe, die zur
Übernahme des Bankgeschäfts durch die Bank T.________ führten, aus eigener
Sicht dar und trägt etwa vor, die EBK habe der Beschwerdegegnerin "allein nur
zufolge dieser sogenannten Due Diligence der Bank Y.________" mit Verfügung vom
10. Juli 1996 die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit entzogen.
Seine Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.3.2 Unbeachtlich sind auch die Ausführungen unter dem Titel "Zusammenfassung
der Hauptvorwürfe gegenüber dem Handelsgerichtsurteil", da diese allgemein
gehalten sind und keinen Bezug zu den konkreten Erwägungen der angefochtenen
Entscheide, geschweige denn eine rechtsgenügend begründete Rüge (Art. 42 Abs. 2
BGG) erkennen lassen, sondern der Beschwerdeführer damit unter Hinweis auf
verschiedene Akten lediglich seine Sicht der Dinge darlegt.
4.3.3 Der Beschwerdeführer weicht in seiner Beschwerdebegründung wiederholt von
den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder erweitert diese, als ob
dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme.
So trägt er hinsichtlich der Verjährungsfrage vor, es habe bereits im Jahr 1994
festgestellt werden können, dass ein Schaden bestand bzw. mit F.________ habe
"ein nicht mitbegklagtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin
die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des angeblichen Schadens"
gekannt.
Rein appellatorisch sind insbesondere seine Ausführungen zur Déchargeerteilung,
in denen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Rechtsschriften im
handelsgerichtlichen Verfahren unter anderem vorbringt, die ein Klumpenrisiko
bildenden Kredite hätten "in die der GV unterbreitete Jahresrechnung 1994
Eingang" gefunden und die Generalversammlung sei von G.________ "eingehend über
die Vorkommnisse und deren Implikationen informiert worden". Appellatorisch
sind teilweise auch die Vorbringen hinsichtlich der Pflichtverletzungen, so
etwa, wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des
Zentralinspektorats der Bank T.________ sowie weitere Akten das Vorliegen eines
Klumpenrisikos in Frage stellt.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Schaden vorliegt, behauptet der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Bank T.________ hätten
vereinbart, dass "die Beschwerdegegnerin den Betrag einer möglichen
Ausgleichszahlung der Bank T.________ belässt und sich diesen unter dem Titel
eines Schadenersatzes bei den für den 'Schaden' verantwortlichen Organen holt".
Die beiden Parteien hätten sodann gleichzeitig vereinbart, dass die Hälfte
eines allfälligen Nettoerlöses bei der Durchsetzung der
Verantwortlichkeitsansprüche der Bank T.________ zukommen solle und die
Beschwerdegegnerin die Verantwortlichkeitsansprüche teilweise treuhänderisch
für die Bank T.________ geltend mache. Da sich entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen,
haben diese Behauptungen des Beschwerdeführers unbeachtlich zu bleiben.
Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Schadensberechnung, das Handelsgericht habe aufgrund seiner nachträglichen
Prozesseingaben festgestellt, dass per 30. April 2004 die Kreditpositionen
B.________, U.________ und V.________ vollständig zurückbezahlt worden seien.
Er verkennt, dass das Handelsgericht an der besagten Stelle lediglich die
Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnte, dabei jedoch festhielt, dass diese
von der Beschwerdegegnerin bestritten seien. Unbeachtlich zu bleiben haben auch
die Vorbringen, der Schaden dürfe nicht den für die Kreditvergaben
verantwortlichen Organen angelastet werden, soweit er "aufgrund der
Marktentwicklung im Immobilienmarkt und aufgrund der unvorhersehbaren Probleme
bei den Pfändern im Zusammenhang mit der Lex Friedrich" entstanden sei bzw. es
sei "zudem allgemein bekannt, dass in der fraglichen Zeit ein substantieller
Preiseinbruch auf dem Immobilienmarkt zu verzeichnen" gewesen sei. Rein
appellatorisch ist die Beschwerde zudem, wenn sie im Zusammenhang mit der
Schadensberechnung hinsichtlich einzelner Liegenschaften der W.________ AG in
Wädenswil ausführt, es sei "hier noch ein Bewertungsfall aus dem
Expertengutachten herauszugreifen".
Auch in Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang sowie die Frage des
Selbstverschuldens verkennt der Beschwerdeführer die Bindung des Bundesgerichts
an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn er
behauptet, es sei "heute zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Verfügung der EBK
nicht nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin
zustandegekommen ist, sondern auch auf falschen Grundlagen beruhte", die
Verfügungen der EBK vom 10. Juni 1996 und vom 10. Juli 1996 als "absolut
unhaltbar" bezeichnet und gestützt darauf vorbringt, die "Intensität des
Drittverschuldens der EBK" habe den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen.
Appellatorisch sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, in denen er
unter Hinweis auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin in der Klageschrift
sowie weitere kantonale Akten den Ablauf der Ereignisse im Vorfeld des
drohenden Bewilligungsentzugs aus eigener Sicht schildert und dabei die
Feststellung des Handelsgerichts in Frage stellt, wonach im Zeitraum zwischen
der Aufforderung der EBK, die Kreditrisiken zu reduzieren, und der Verfügung
vom 10. Juli 1996, eine erhebliche Reduktion der Risiken nicht mehr möglich
war, mit welcher der drohende Bewilligungsentzug hätte verhindert werden
können.
Unbeachtlich ist im Übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, das
Handelsgericht habe es bei der Prüfung des Verschuldens der einzelnen Beklagten
unterlassen, "die zwar nicht protokollierte, aber behauptete und in der Folge
durch die Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebene Stimmenthaltung des
Beschwerdeführers 'bei allen Geschäften, die B.________ oder ihm nahestehende
Firmen betrafen' zu berücksichtigen". Soweit damit sinngemäss eine
verfassungswidrige Anwendung der Verhandlungsmaxime oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, wären diese Rügen zunächst mit der
Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht vorzutragen gewesen (Art. 75 Abs.
1 BGG). Inwiefern darüber hinaus Art. 8 ZGB verletzt sein soll, ist weder
dargetan noch ersichtlich.
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der
von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu
hören. Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf die rechtlichen Vorbringen nur soweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

5.
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1
BV geltend, der Gutachter E.________ sei befangen gewesen, weshalb die
Vorinstanzen das von diesem erstellte Gutachten als Beweismittel hätten
ausschliessen müssen.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Entscheid des
Kassationsgerichts lediglich vorträgt, er halte daran fest, dass das
Kassationsgericht seinen Anspruch "auf einen unbefangenen Experten im Sinne der
Bundesverfassungsbestimmungen ... falsch angewendet" habe, genügt er seiner
gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG)
nicht.

5.2 Auch unter dem Titel "ad Kassationsgerichtsurteil Ziff. 7.2 und 7.3, S. 35
bis 39" geht der Beschwerdeführer kaum auf die konkreten Erwägungen des
Kassationsgerichts ein, obwohl sich dieses über mehrere Seiten ausführlich mit
den verschiedenen gegenüber dem Gutachter geäusserten Vorwürfen
auseinandergesetzt hat. Dabei hat das Kassationsgericht entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht aus dem Auge verloren, dass sich der Auftrag des
Gutachters auf die Schadensberechnung bezog, sondern hat dessen verschiedene
Äusserungen vielmehr zutreffend daran gemessen, ob darin eine Befangenheit oder
deren Anschein zum Ausdruck kommt. Es hat dabei ohne Verletzung von
Verfassungsrecht dafür gehalten, dass damit weder eine Herabsetzung der
Parteien verbunden, noch auf eine Voreingenommenheit zu schliessen sei. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Äusserungen des Experten hätten nichts mit
seinem Mandat zu tun gehabt, verfängt nicht.

5.3 Hinsichtlich der Bezeichnung von C.________, dem Inhaber der
bankengesetzlichen Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin, als "Chamäleon" bzw.
"Schänder" des internen Kontrollsystems hat sich das Kassationsgericht
einlässlich mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und die
Bemerkungen des Gutachters im Gesamtkontext gewürdigt. Darauf geht der
Beschwerdeführer jedoch nicht ein, womit er die Anforderungen an eine
hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlt.
Im Übrigen legt er auch hinsichtlich der Äusserungen gegenüber dem Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich nicht dar, inwiefern darin eine
Voreingenommenheit ihm gegenüber zum Ausdruck gekommen sein soll, zumal er
selbst nicht Partei des strafgerichtlichen Verfahrens war. Entsprechendes gilt
hinsichtlich der Äusserungen des Gutachters gegenüber der Treuhandgesellschaft
X.________, wobei der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort auf die Erwägung
des Kassationsgerichts eingeht, wonach auch die Begründung des Experten in die
Beurteilung einzubeziehen sei, nämlich dass die Prüfung durch die X.________
uneingeschränkt durch B.________ und seinen Treuhänder C.________ unterstützt
worden sei, was voraussehbar ein beschönigendes Resultat ergeben würde. Eine
Verletzung von Bundesverfassungsrecht ist nicht dargetan.

5.4 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem
angeblichen "Hinwegsehen" des Handelsgerichts über den Hinweis, dass sich der
Gutachter nicht um die gerichtlichen Vorgaben gekümmert habe, stossen ins
Leere. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass das Kassationsgericht auf
seine Willkürrüge nicht eingetreten ist. Das Kassationsgericht hat sich sodann
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Vorbringen
auseinandergesetzt, es hat jedoch die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht mangels Entscheidwesentlichkeit für unbegründet erachtet.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nun geltend, das Argument sei im
Hinblick auf die Befangenheit von Bedeutung gewesen, zeigt jedoch nicht konkret
auf, inwiefern ihm die Anfechtung des handelsgerichtlichen Entscheids
verunmöglicht worden wäre und das Kassationsgericht folglich eine Verletzung
der Begründungspflicht zu Unrecht verneint hätte.

5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Gutachten von
H.________, das vom gerichtlichen Experten E.________ berücksichtigt wurde,
sind unklar und setzen sich kaum mit den konkreten Erwägungen des
Kassationsgerichts auseinander. Dieses hat erwogen, dass E.________ das
Gutachten H.________ zwar bei der Erarbeitung der Grundlagen und der
Beantwortung der Gutachterfragen beigezogen habe, jedoch für ihn
ausschliesslich die eigene Beurteilung entscheidend gewesen sei. Massgebend
seien die gutachterlichen Darlegungen des vom Handelsgericht eingesetzten
Gutachters E.________ gewesen, bei dessen Erstellung die Parteirechte gewahrt
worden seien. Wegen fehlender Mitwirkung der Beklagten am Gutachten H.________
habe das Handelsgericht daher weder die Begründungspflicht noch das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Davon, dass das Kassationsgericht "völlig
ausgeblendet" habe, dass H.________ im Strafverfahren wegen möglicher
Befangenheit seiner Funktionen enthoben worden sei und "diese mögliche
Befangenheit sich dann in der Befangenheit des Experten E.________ ausgewirkt"
hätte, kann keine Rede sein. Ungerechtfertigt ist auch der Vorwurf, das
Kassationsgericht habe im Zusammenhang mit den Äusserungen von E.________ dem
"Gesamteindruck überhaupt keine Rechnung getragen", zumal das Kassationsgericht
die besagten Äusserungen im Gegenteil gerade im Kontext gewürdigt hat.
Die Rüge, Art. 9 und Art. 29 BV seien verletzt worden, stösst ins Leere.
Inwiefern die Vorinstanz verkannt haben soll, dass der Anspruch auf einen
unabhängigen Gutachter formeller Natur ist, legt der Beschwerdeführer nicht
dar. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung verschiedener
Verfahrensbestimmungen.

6.1 Er wirft dem Kassationsgericht zunächst im Zusammenhang mit der vom
Gutachter unterlassenen Protokollierung verschiedener Gespräche unter Berufung
auf den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, es sage nur, das Handelsgericht
habe sich damit genügend auseinandergesetzt. Es verkenne dabei, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse, dass die Parteien Zugang zu allen
Elementen hätten, die in ein Gutachten eingeflossen seien, aufgrund dessen ein
Gericht einen Fall entscheide.
Das Kassationsgerichts erwog, dass auch beim Grundsatz, wonach der Inhalt von
Auskünften Dritter im Interesse der Transparenz im Gutachten protokolliert oder
in einer Aktennotiz festgehalten werden sollten, die Verhältnismässigkeit zu
beachten sei. Der Inhalt von Gesprächen, die für die fachliche Beantwortung der
Gutachtenfragen ohne Bedeutung seien, müsse nicht protokolliert werden. Der
Gutachter habe zudem in all den vom Beschwerdeführer aufgeführten Fällen
detailliert dargelegt, weshalb die Gespräche für die Sache nichts gebracht
hätten. Darauf geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend dargetan.

6.2 Hinsichtlich des Beizugs von I.________ hat das Kassationsgericht
festgehalten, dass eine Protokollierung der Auskünfte Meiers nicht nötig war,
da es im Wesentlichen darum gegangen sei, dem Gutachter und J.________ einen
rascheren Zugang zu den umfangreichen Unterlagen zu verschaffen, worauf diese
aufgrund einer eigenständigen Prüfung der Akten eine Bewertung der
Kreditdossiers hätten vornehmen können. Über diese Feststellung setzt sich der
Beschwerdeführer in unzulässiger Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) hinweg, wenn er
vor Bundesgericht vorbringt, die Gespräche mit I.________ hätten einen
wesentlichen Einfluss auf das Gutachten und damit den Entscheid gehabt. Eine
Missachtung des Gehörsanspruchs ist nicht dargetan.

6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das Kassationsgericht sei
zu Unrecht auf eine seiner Rügen nicht eingetreten, genügt er seiner
Begründungspflicht nicht, wenn er lediglich vorbringt, die Vorinstanz hätte auf
"die genauen, auf S. 64 bis 66 der Kassationsbeschwerde begründeten
Verletzungen der Verfahrensvorschriften von SG ZPO Art. 55 Abs. 1 und 2, Art.
95 und Art. 239 Abs. 2 Ziff. 2" eintreten müssen. Nachdem das Kassationsgericht
auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, geht
es im Hinblick auf die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs.
1 BGG) nicht an, der Vorinstanz pauschal Willkür vorzuwerfen und dem
Bundesgericht die Rügen nochmals vorzutragen. Darauf ist nicht einzutreten.

6.4 Mit seinen weiteren Vorbringen übt der Beschwerdeführer lediglich
appellatorische Kritik an der Schadensberechnung durch das Handelsgericht, ohne
eine hinreichend begründete Rüge zu erheben. Mit seinem Hinweis auf Art. 8 ZGB
verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass das Handelsgericht den Eintritt
des Schadens nach Durchführung eines Beweisverfahrens als erwiesen erachtet
hat, womit die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos geworden ist (BGE
134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 128 III 271 E. 2b/aa S.
277; je mit Hinweisen). Unerheblich ist daher auch der im Zusammenhang mit der
Verschuldensfrage erhobenen Einwand, die Beschwerdegegnerin habe nicht
substantiiert dargelegt, welchen Schaden der Beschwerdeführer durch seine
Pflichtverletzungen verursacht habe.

7.
Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht vor, seine Verjährungseinrede zu
Unrecht verworfen zu haben.

7.1 Das Handelsgericht hat zunächst ausgeführt, dass gemäss Art. 760 Abs. 1 OR
bzw. aArt. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8.
November 1934 (BankG; SR 952.0) der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach
Art. 754 ff. OR bzw. aArt. 39-42 BankG verantwortlichen Personen in fünf Jahren
von dem Tage an verjährten, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von
der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, jedenfalls aber mit dem Ablaufe
von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Dabei erwog
es weiter, dass Kenntnis des Schadens vorliege, wenn der Geschädigte die
Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale desselben kenne, d.h. alle
tatsächlichen Umstände, die für eine Klageeinleitung und -begründung geeignet
sind.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Handelsgericht habe seine Einrede
des Ablaufs der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist zu Unrecht verworfen.
Er beruft sich dabei auf das angebliche Wissen von F.________, einem ehemaligen
Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin. Seine Ausführungen zur Rolle von
F.________ sind jedoch unbehelflich, da aus den entsprechenden Feststellungen
des Handelsgerichts nicht hervorgeht, inwieweit dieser zu den erwähnten
Zeitpunkten Kenntnis vom Schaden und den haftpflichtigen Personen gehabt hätte.
Auch leuchtet nicht ein, weshalb sich eine solche Kenntnis aus dem Austritt von
F.________ aus dem Verwaltungsrat ergeben sollte, wie dies der Beschwerdeführer
anzunehmen scheint. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, der sich zufolge
angeblichen Verjährungseintritts auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft,
die entsprechenden Tatsachen vorzubringen und zu beweisen (Art. 8 ZGB). Seine
Vorbringen stossen ins Leere.

7.3 Das Handelsgericht wies sodann die Einrede zurück, unter Berücksichtigung
der Postaufgabe des Vermittlungsbegehrens vom 17. Oktober 2000, mit dem die
Verjährung unterbrochen wurde, seien Handlungen, die vor dem 18. Oktober 1990
begangen wurden, absolut verjährt. Das Handelsgericht wies zutreffend darauf
hin, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren mit der schädigenden
Handlung beginne, wobei bei fortgesetzten Handlungen bzw. Unterlassungen die
Verjährung erst mit deren Abschluss zu laufen beginne (vgl. Widmer und andere,
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Aufl. 2008, N. 4 zu Art. 760 OR;
Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 N. 472; Bernard
Corboz, in: Commentaire romand, Droit des obligations II, 2008, N. 27 zu Art.
760 OR).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Handelsgericht Bundesrecht
nicht verletzt, wenn es die ihm als pflichtwidrig vorgeworfenen Handlungen bzw.
Unterlassungen als Einheit betrachtete, da jeweils das von den erteilten
Krediten ausgehende Risiko nicht hinreichend reduziert wurde. Abgesehen davon
stellt der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene kantonale Akten, so
insbesondere das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli
2006 sowie seine Duplik, die vorinstanzliche Annahme einer fortgesetzten
Pflichtwidrigkeit in Frage, es geht aus seinen Ausführungen jedoch nicht
hervor, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen als vor dem 17. Oktober
1990 abgeschlossen zu betrachten wären. Auch in dieser Hinsicht hätte der
Beschwerdeführer im Hinblick auf sein angebliches Leistungsverweigerungsrecht
Beweis erbringen müssen. Im Übrigen verkennt er, dass die Verjährungsfrage die
vom Handelsgericht zu berücksichtigenden Tatsachen in zeitlicher Hinsicht nicht
einschränkt. Der Einwand, es hätte der Schaden nicht ausgehend vom
Vermögensstand per 31. Dezember 1988 bestimmt werden dürfen, verfängt daher
nicht.

8.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen
Pflichtverletzungen verschiedene Bundesrechtsverletzungen.

8.1 Das Handelsgericht hat eine Bindung an das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 verneint, gemäss dem C.________ freigesprochen
wurde, soweit das Obergericht auf die Anklage eintrat. Der Beschwerdeführer
rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Verletzung von Art. 53 OR.
Unbehelflich sind zunächst seine Vorbringen, soweit er aus der genannten
Bestimmung eine Bindung des Handelsgerichts an den strafgerichtlichen Entscheid
hinsichtlich der Schuldfrage sowie des Schadens ableiten will. Nach dem klaren
Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 OR hat der Zivilrichter mindestens über die
Schuldfrage und die Schadensbestimmung gerade frei zu entscheiden, ohne sich
dabei durch ein vorausgegangenes Strafurteil gebunden zu fühlen (BGE 125 III
401 E. 3 S. 410 f.; 107 II 151 E. 5b S. 158 f.). Im Übrigen steht es jedoch den
Kantonen von Bundesrechts wegen frei, die Verbindlichkeit eines Strafurteils
für den Zivilrichter vorzusehen. Wie weit dieser auf Ermittlungen und
tatsächliche Feststellungen des Strafrichters abstellen darf und will, ist
ebenfalls eine Frage des kantonalen Prozessrechts (BGE 107 II 151 E. 5c S.
161). Dass das anwendbare Verfahrensrecht des Kantons St. Gallen eine derartige
Bindung vorsieht, etwa hinsichtlich der Frage der Pflichtverletzung, behauptet
jedoch auch der Beschwerdeführer nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert den Zivilrichter seine
Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts zwar nicht
daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung abzuwarten und
mitzuberücksichtigen; dass er dannzumal nicht grundlos von der Auffassung des
Strafrichters abgehen wird, ist jedoch eine Frage der Zweckmässigkeit und nicht
ein Satz des Bundesrechts (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Von diesen Grundsätzen
abzuweichen, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass.
Das Handelsgericht hat Art. 53 OR nicht verletzt, wenn es sich nicht an das
strafgerichtliche Urteil des Obergerichts gebunden erachtete.

8.2 Der Beschwerdeführer rügte vor Kassationsgericht die Feststellung auf Seite
87 Absatz 2 Mitte des handelsgerichtlichen Entscheids, der an dieser Stelle
erwähnte Bundesgerichtsentscheid enthalte keine Ausführungen über die
stimmenmässige Beherrschung der V.________, da dies in jenem Verfahren nicht
interessiert habe, als aktenwidrig, verweise doch das Bundesgericht in Erwägung
4a ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41),
wonach eine beherrschende Stellung (erst) durch das Stimmrecht entstehe. Das
Kassationsgericht erwog, dass bereits die Gegenüberstellung der Ausführungen im
angefochtenen Entscheid mit denjenigen des Beschwerdeführers keinen
offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich einer tatsächlichen Feststellung
erkennen lasse, wie er für die Gutheissung einer Aktenwidrigkeitsrüge
erforderlich sei und hielt weiter fest, dass sich im fraglichen
Bundesgerichtsentscheid, in dem es um die Bewilligung von Grundstückerwerb
durch Personen im Ausland ging, in der Tat keine Ausführungen über die
stimmenmässige Beherrschung der V.________ fänden, und schon gar nicht in
Erwägung 4a.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass sich das
Bundesgericht im Entscheid 2A.27/2000 vom 22. Mai 2000 auch mit der Frage der
stimmenmässigen Beherrschung auseinandersetzte. Die Beschwerde ist zudem
widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer nunmehr selber behauptet, dass das
Bundesgericht im erwähnten Entscheid allein auf die kapitalmässige Beherrschung
abgestellt und eine allfällige stimmenmässige Beherrschung für nicht relevant
erklärt habe. Eine aktenwidrige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist
nicht auszumachen. Im Übrigen kann von einer rechtskräftigen Feststellung über
die konkreten Beteiligungsverhältnisse, an die das Handelsgericht gebunden
wäre, beim Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000 betreffend Bewilligung
von Grundstückerwerb durch Personen im Ausland keine Rede sein, zumal damit
kein die Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffendes Feststellungsurteil
getroffen wurde und sich die Bindungswirkung ohnehin nur auf das Dispositiv
beziehen würde, nicht aber auf die in den Urteilserwägungen festgestellten
Tatsachen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S.
365 f.).

8.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf, dass die damaligen
gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich des Klumpenrisikos nur eine kapitalmässige
Betrachtungsweise erforderten und spätere Gesetzesänderungen nicht nachträglich
rechtliche Wirkungen entfalten könnten. Soweit er damit eine unzulässige
Rückwirkung geltend macht, stösst das Vorbringen ins Leere. Das Handelsgericht
hat zur Beurteilung des Klumpenrisikos auf die damals geltende Fassung von Art.
21 Abs. 5 der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV; SR 952.02) in
Verbindung mit Art. 4bis BankG abgestellt, und nicht etwa auf eine erst später
in Kraft gesetzte Bestimmung. Es hat mit Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 121 IV 380 E. 2b/aa S. 384 f.) zutreffend erwogen, dass
verbundene Gesellschaften und Personen auch bei einer bloss stimmenmässigen
Beherrschung als Einheit gemäss aArt. 21 Abs. 5 BankV (AS 1972 828) zu
behandeln seien und weiter dargelegt, dass es bei der Berücksichtigung des
erwähnten Bundesgerichtsentscheids nicht um eine rückwirkende Anwendung einer
Norm gehe, sondern um eine Auslegung einer bereits zum damaligen Zeitpunkt
geltenden Bestimmung. Darauf geht die Beschwerde jedoch nicht ein. Eine
Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
Mit seinem Hinweis auf Art. 8 ZGB verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass
das Handelsgericht den Eintritt des durch die Pflichtwidrigkeiten verursachten
Schadens in Würdigung von Beweisen als erwiesen erachtet hat, womit die Frage
der Beweislastverteilung gegenstandslos geworden ist. Es liegt vielmehr freie
Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch
Art. 8 ZGB (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 128 III
271 E. 2b/aa S. 277; je mit Hinweisen).
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Pflichtverletzung begangen,
erweist sich als unbegründet.

9.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei kein Schaden eingetreten bzw.
dieser sei falsch berechnet worden.

9.1 Er wirft dem Handelsgericht zunächst vor, es habe die Bestimmungen über die
Abtretung (Art. 164 ff. OR) sowie die aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art.
754 ff. OR) falsch angewendet.
Er macht dazu zu Unrecht geltend, es würde zu einem stossenden Resultat führen,
wenn die Verantwortlichkeitsansprüche von der Geschäftsentwicklung
"abgekoppelt" werden könnten, bevor feststehe, ob aus dem von den eingeklagten
Organen "zu verantwortenden" Geschäft selbst ein Schaden entstanden sei. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass ein rechtlich relevanter Schaden stets bei
einer natürlichen oder juristischen Person eintritt, und nicht bei dem von ihr
geführten Geschäft. Die nach der Übernahme des Bankgeschäfts erfolgten
Darlehensrückzahlungen kamen der Bank T.________ und nicht der
Beschwerdegegnerin zu. Damit konnten die Rückzahlungen - abgesehen von der
Ausgleichsverpflichtung nach Ziffer 4.2 des Geschäftsübernahmevertrags - keinen
Einfluss mehr auf den Schaden der Beschwerdegegnerin haben, der sich als
Differenz berechnet zwischen dem Vermögensstand nach Übertragung des
Unternehmens zu Null und dem (hypothetischen) Stand ihres Vermögens ohne
Pflichtverletzungen.
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, besteht der Schaden
der Beschwerdegegnerin nicht in einer Rückstellung für bestimmte Kredite,
sondern in der Übertragung des Bankgeschäfts zu Null. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Auffassung des Handelsgerichts würde die Möglichkeit
eröffnen, dass "z.B. die Aktionäre einer Gesellschaft bereits im Falle eines
für die Gesellschaft nicht mehr verkraftbaren Rückstellungsbedarfs die Aktiven
und Passiven zum Preis von 'Null' auf eine andere von ihnen genügend
kapitalisierte Gesellschaft übertragen und dann durch die ursprüngliche
Gesellschaft den Wertverlust mittels einer Verantwortlichkeitsklage bei den
(ihnen missliebigen) Organen durchsetzen könnten", verfängt nicht. Abgesehen
davon, dass die beschriebene Konstellation im zu beurteilenden Fall nicht
vorliegt und sich daher die Frage des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
nicht stellt, übersieht der Beschwerdeführer, dass ein Schaden im Sinne des
Obligationenrechts grundsätzlich die Unfreiwilligkeit der Vermögenseinbusse
voraussetzt (BGE 132 III 379 E. 3.3.2 S. 384; 129 III 331 E. 2.1 S. 332; 128
III 22 E. 2e/aa S. 26), womit ein Verantwortlichkeitsanspruch in der
dargelegten Fallkonstellation schon aus diesem Grund ausser Betracht fallen
würde. Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf eine Einrede, die
er der Bank T.________ und damit nach Art. 169 Abs. 1 OR auch der
Beschwerdegegnerin als Zessionarin entgegenhalten könnte; eine solche ist nicht
erkennbar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müssten alle bis zum Urteilszeitpunkt
bekannt gewordene Tatsachen berücksichtigt werden, mithin auch die nach der
Geschäftsübertragung erfolgten Darlehensrückzahlungen, ist unbehelflich, da die
nachträglichen Rückzahlungen nicht aus prozessualen Gründen ausser Acht zu
bleiben haben, sondern aufgrund der Bewirkung des Schadens durch die wegen des
drohenden Bewilligungsentzugs unumgängliche Übertragung des Bankgeschäfts
vielmehr aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sind. Die Rüge,
das Kassationsgericht habe hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts für die
Schadensberechnung Art. 81 Abs. 2 ZPO/SG willkürlich angewendet, ist daher
unbegründet. Das Handelsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die
nach der Geschäftsübertragung erfolgte Rückzahlung von Darlehen - vorbehaltlich
des vertraglich vereinbarten Ausgleichsmechanismus - für die Schadensberechnung
als unbeachtlich erachtete.

9.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Missachtung des Schadensbegriffs
sowie eine falsche Schadensberechnung.
9.2.1 Nicht einzutreten ist vorab auf die Vorbringen des Beschwerdeführers,
soweit er dem Entscheid des Kassationsgerichts lediglich entgegenhält, er halte
daran fest, "dass die Klägerschaft ihren Schaden vor Handelsgericht
hauptsächlich mit angeblich zu Unrecht erteilten Krediten im Umfeld von
B.________ und Organkrediten begründet hat und deshalb das Kassationsgericht
mit dem Schutz des Vorgehens des Handelsgerichtes mit der Schadensermittlung
über von ihm selbst festgelegte Zeitpunkte für Unternehmensbewertungen Art. 56
Ziff. 1 und 92 Ziff. 1 der St. Gallischen Zivilprozessordnung grob verletzt
hat". Damit ist keine Willkür (Art. 9 BV) dargetan.
9.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es gehe beim vorliegend
eingeklagten Schaden der Gesellschaft entgegen der Ansicht des Handelsgerichts
um einen unmittelbaren Schaden. Die unzutreffende Rechtsauffassung der
Vorinstanz habe zu einer fehlerhaften Schadensberechnung geführt. Die
Feststellung des Unternehmenswerts wäre allenfalls für eine Forderung aus
mittelbarem Schaden der Aktionäre von Interesse gewesen, nicht jedoch im
Zusammenhang mit der vorliegenden Forderung der Gesellschaft, die den
unmittelbaren Schaden in ihrem Vermögen geltend zu machen habe. Eine
Schadensberechnung ausgehend vom Unternehmenswert der Beschwerdegegnerin, wie
er sich ohne das schädigende Verhalten der Organe ergeben hätte, berechne nicht
den aus den behaupteten Pflichtverletzungen entstandenen Schaden, sondern den
Schaden, den die Aktionäre im "wirklichen Wert ihrer Aktien" erlitten hätten.
In der Folge sei ein Schaden begutachtet und durch das Handelsgericht
zugesprochen worden, den die Beschwerdegegnerin nie eingeklagt habe, worin eine
unzutreffende Rechtsanwendung zu erblicken sei.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall
nicht der Schaden der Aktionäre, sondern die von der Gesellschaft selbst
erlittene Vermögenseinbusse zu beurteilen ist. Es trifft demnach zu, dass der
Schaden als Differenz zu berechnen ist zwischen dem gegenwärtigen
Vermögensstand der Beschwerdegegnerin (d.h. nach Übertragung des Unternehmens
zu Null) und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende
Ereignis hätte (dazu BGE 132 III 359 E. 4 S. 366, 564 E. 6.2 S. 575 f.; 128 III
22 E. 2e/aa S. 26). Die Formulierung der Vorinstanz, der Schaden bestehe in der
"Differenz zwischen dem Unternehmenswert der Klägerin, welchen sie bei
ordentlicher Geschäftsführung gehabt hätte, und dem Preis von Null, zu welchem
grundsätzlich die Klägerin von der Bank T.________ übernommen wurde, ... d.h.
bei Veräusserung der Klägerin Mitte 1996" ist, für sich betrachtet, in
zweierlei Hinsicht unzulänglich: Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt,
wurde zum einen nicht die Beschwerdegegnerin selbst von der Bank T.________
übernommen, sondern sie übertrug ihr Bankgeschäft mit Aktiven und Passiven auf
die Bank T.________, zum anderen geht es nicht um den Wert der
Beschwerdegegnerin (etwa für ihre Aktionäre), sondern um denjenigen ihres
Vermögens. Wie allerdings aus den Erwägungen des Handelsgerichts hervorgeht,
hat es keineswegs verkannt, dass die fragliche Übernahme durch die Bank
T.________ als Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181 OR strukturiert war und
der direkte Schaden der Gesellschaft, und nicht etwa derjenige der Aktionäre,
zur Diskussion stand. Obwohl die erwähnte Formulierung insoweit unpräzis ist,
als vom Unternehmenswert der Beschwerdegegnerin die Rede ist, so wird aus den
handelsgerichtlichen Erwägungen klar, dass die Berechnung und das in Auftrag
gegebene Gutachten zutreffend auf den Wert des von der Beschwerdegegnerin
geführten Bankgeschäfts im Sinne von Aktiven und Passiven abstellte.
Tatsächlich hat das Handelsgericht bei seiner Schadensberechnung auf den
Substanzwert des übertragenen Bankgeschäfts abgestellt, und nicht etwa auf eine
Bewertung der Beschwerdegegnerin selbst aus Sicht ihrer Aktionäre. Der
Beschwerdeführer vermag mit den von ihm beanstandeten Erwägungen keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, es hätte die Differenz
zwischen dem gegebenen Vermögensstand der Beschwerdegegnerin und dem
hypothetischen Vermögensstand "im Fall, wie wenn der Verwaltungsrat die
angeblich ein Klumpenrisiko bildenden Kredite nur im erlaubten Mass gewährt
hätte", festgestellt werden müssen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der vom
Beschwerdeführer beschriebene hypothetische Vermögensstand von demjenigen
abweichen soll, über den das Handelsgericht eine Expertise erstellen liess und
der sich nach Massgabe einer "ordentlichen Geschäftsführung" bemisst. Der
Beschwerdeführer vermag mit den von ihm beanstandeten Erwägungen keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Entgegen seiner Auffassung ist nicht
erkennbar, dass das Handelsgericht seinem Entscheid einen unzutreffenden
Schadensbegriff zugrunde gelegt hätte.

9.3 Auch hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts für die Schadensberechnung
ist keine Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze erkennbar. Nachdem das
Handelsgericht die Übertragung des Bankgeschäfts ohne Gegenleistung von Mitte
1996 als durch die Pflichtverletzungen u.a. des Beschwerdeführers adäquat
kausal verursacht erachtet hatte, stellte es hinsichtlich der
Schadensberechnung zutreffend auf den hypothetischen Vermögensstand per 30.
Juni 1996 ab. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vorher aus dem
Verwaltungsrat ausschied und damit auch seine Pflichtverletzungen aufhörten,
vermag am endgültigen Schadenseintritt mit der Geschäftsübertragung, und damit
am relevanten Zeitpunkt für die Ermittlung des hypothetischen Vermögensstands
ohne schädigendes Ereignis, nichts zu ändern.
Fehl geht zudem der Einwand des Beschwerdeführers, er werde zu Unrecht
"vollumfänglich für einen Schaden verantwortlich gemacht, welcher zumindest
teilweise auf Pflichtverletzungen anderer Beteiligter, wie des nachmaligen
Verwaltungsrats, der Revisionsstelle, Schwankungen der Konjunktur,
Zinsschwankungen oder auch Veränderungen im regulatorischen Umfeld"
zurückzuführen sei. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des
Handelsgerichts die Berechnungsgrundlagen des Experten eine Berücksichtigung
der konjunkturellen Risiken zu Lasten des Beschwerdeführers gerade ausschloss,
kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er werde zu
Unrecht für den ganzen Schaden verantwortlich gemacht. Das Handelsgericht ging
angesichts des von ihm schuldhaft und adäquat kausal verursachten Schadens
vielmehr von einer Haftungsquote von 45 % am Gesamtschaden aus. Eine
Bundesrechtsverletzung ist weder in der Schadensberechnung noch in der
Schadenersatzbemessung des Handelsgerichts erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, das vom Gericht
eingeholte Gutachten und auch die übrigen Gerichtsakten erlaubten es nicht, die
Schadensanteile herauszurechnen, die ihm auf keinen Fall angelastet werden
dürften, kritisiert er die Beweiswürdigung des Handelsgerichts, was im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Entsprechendes gilt für den Vorwurf,
das Gutachten habe auf unzutreffende Werte abgestellt und auf Grundlage
falscher Methoden einen unzutreffenden Betrag ermittelt.

10.
Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht vor, es habe die
bundesrechtlichen Grundsätze zur Haftungsvoraussetzung des adäquaten
Kausalzusammenhangs missachtet.

10.1 Er begründet seine Rüge allerdings grösstenteils mit einem vom
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG)
abweichenden Ablauf der Ereignisse im Vorfeld des Bewilligungsentzugs und
unterbreitet dem Bundesgericht unter Verweis auf verschiedene kantonale Akten
seine eigene Sicht der Dinge. Ein der EBK vorwerfbares Verhalten geht aus dem
angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb die Rüge, das grobe
Drittverschulden der EBK habe den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen,
ins Leere stösst. Entsprechendes gilt für den Einwand des groben
Selbstverschuldens, den der Beschwerdeführer damit begründet, der
Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin habe das Notwendige unterlassen, um die
damals noch mögliche Abwendung des Bewilligungsentzugs zu realisieren.

10.2 Eine Bundesrechtsverletzung ist auch mit dem Vorbringen nicht dargetan,
sogar die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass es dem damaligen
Verwaltungsrat möglich gewesen wäre, den von der EBK angedrohten
Bewilligungsentzug zu verhindern. Soweit er damit sinngemäss eine
verfassungswidrige Anwendung der Verhandlungsmaxime geltend machen will, hätte
diese Rüge zunächst mit der Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Kassationsgericht
erhoben werden müssen (Art. 75 Abs. 1 BGG).

10.3 Auch der eventualiter erhobene Einwand, das Selbstverschulden hätte
zumindest zu einer substantiellen Reduktion des auferlegten Schadenersatzes im
Umfang von mindestens 50 % führen müssen, wenn es nicht zur Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs gereicht hätte, verfängt nicht. Das Handelsgericht hat den
Beschwerdeführer nicht für den gesamten Schaden haftpflichtig erklärt, sondern
ist unter Berücksichtigung des Verschuldens ermessensweise von einem
Haftungsanteil von 45 % am Gesamtschaden ausgegangen. Darauf geht der
Beschwerdeführer nicht ein. Inwiefern das Handelsgericht seinen weiten
Ermessensspielraum bei der Schadenersatzbemessung überschritten hätte, in den
das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl.
BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 132 III 758 E. 3.3 S. 762; 130 III 504 E. 4.1 S.
508; je mit Hinweisen), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Eine Verletzung
von Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 44 Abs. 1 OR ist ebenso wenig dargetan wie eine
Missachtung von Art. 4 ZGB.

11.
Der Beschwerdeführer wehrt sich schliesslich gegen die Kostenverlegung durch
die beiden Vorinstanzen.

11.1 Ins Leere stösst die Beschwerde zunächst hinsichtlich der auferlegten
Expertisekosten. Der Beschwerdeführer trägt unter Hinweis auf verschiedene
kantonale Akten vor, der Gutachter habe unnötigen Aufwand betrieben, weshalb
ihm die Expertisekosten nicht im vorgesehenen Umfang hätten auferlegt werden
können. Seine Vorbringen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die
Feststellungen des angefochtenen Entscheids stützen und sind daher unbeachtlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus dem blossen Umstand, dass der Gutachter gewisse
wertende Feststellungen getroffen hat, die für die Schadensberechnung nicht von
Bedeutung sind, lässt sich nicht auf einen übermässigen Aufwand schliessen. Im
Übrigen wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht zwar Willkür vor,
zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die von ihm angerufenen
kantonalen Verfahrensbestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet
worden wären (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich seines
Vorbringens, die Expertisekosten seien teilweise von der Beschwerdegegnerin zu
tragen, da diese es unterlassen habe, nach Ziffer 4.2 des
Geschäftsübernahmevertrags ein Bewertungsgutachten erstellen zu lassen, geht
der Beschwerdeführer auf die Erwägungen des Kassationsgerichts gar nicht ein,
das die entsprechende Rüge für unbegründet erachtet hat.

11.2 Hinsichtlich der Höhe der vom Kassationsgericht festgesetzten
Prozesskosten übersieht der Beschwerdeführer, dass sich diese nach kantonalem
Verfahrensrecht richten, dessen Verletzung vor Bundesgericht nicht gerügt
werden kann (vgl. Art. 95 BGG). Mit seiner Behauptung, die Festsetzung der
Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung durch das Kassationsgericht sei
"unangemessen" und die Gesamtsumme der Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdegegnerin sei "mit dem relativ bescheidenen Zusatzaufwand für die drei
Beschwerdeantworten nicht zu rechtfertigen", zeigt der Beschwerdeführer keine
Bundesrechtsverletzung auf.

12.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen und
dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann