Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.66/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_66/2008 /len

Sitzung vom 27. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,

gegen

A.B.X.________ Zürich (A.B.Y.________ Zürich), nämlich:
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Schürmann.

Gegenstand
Mietstreitigkeit; Aufhebungsvertrag; Passivlegitimation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 1. Februar 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Anwaltsbüro "A.B.Y.________" (früher "A.B.X.________") betreibt Kanzleien
in Bern und Zürich. In Zürich hat es an der K.________-Strasse von der
Z.________ AG die Büro-Räumlichkeiten im dritten bis sechsten Stockwerk
gemietet.
A.a I.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss am 26. September 1989 mit den
Fürsprechern A.________ und B.________ einen Untermietvertrag zunächst über ein
Büro sowie einen Anteil an einem weiteren Büro im fünften Geschoss ab. Ab 1.
Oktober 1992 übernahm er das gesamte fünfte Stockwerk in Untermiete.
A.b Mit Schreiben vom 11. April 2001 erklärte B.________ dem Kläger, er
bestätige bzw. schlage folgende Modalitäten vor bezüglich eines
"Unterrückmietvertrags": Mit Wirkung per 1. Juli 2001 solle "A.B.X.________
Zürich" die beiden gegen den Innenhof gerichteten Büros auf dem fünften Stock
für die Dauer vom 1. Juli 2001 bis 30. April 2007 mieten und zwar zu einem
monatlichen Mietzins von Fr. 2'875.-- bis 30. April 2002 und von Fr. 3'950.--
bis 30. April 2007, je zuzüglich einer Pauschale von Fr. 500.-- für die
Benutzung der Infrastruktur. Der Kläger erklärte sich - unter Vorbehalt der
Indexierung - mit diesen Konditionen am 11. Mai 2001 einverstanden.
A.c Im Mai 2003 fanden diverse Gespräche und Korrespondenzen zwischen dem
Kläger und einem in Zürich tätigen Partner von "A.B.Y.________" sowie
B.________ über eine vorzeitige Auflösung des Unter-Untermietvertrags über die
zwei Büros im fünften Stock statt. In der Folge stellte sich der Kläger auf den
Standpunkt, eine Aufhebungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, und
verlangte die Zahlung ausstehender Mietzinse.
A.d Am 18. Juni 2004 forderte der Kläger bei der zuständigen
Schlichtungsbehörde ausstehende Mietzinse mit Klage gegen das Advokaturbüro
"A.B.X.________", Zürich, einfache Gesellschaft, nämlich A.________,
B.________, E.________ und weitere Partner, deren Namen von den Beklagten zu
edieren seien, und/oder die Kollektivgesellschaft "A.B.X.________".
A.e Das Mietgericht Zürich verpflichtete mit Urteil vom 18. September 2006
C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________
(Beklagte, Beschwerdegegner) solidarisch, dem Kläger Fr. 121'200.-- zuzüglich 5
% Zins ab verschiedenen Fälligkeiten zu bezahlen.

B.
Auf Berufung der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am
1. Februar 2007 ab. Das Gericht kam zum Schluss, (Unter-Unter-)Mieter sei das
Anwaltsbüro "A.B.Y.________", das als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren
sei; die Kollektivgesellschaft sei als solche handlungsfähig, namentlich auch
prozess- und betreibungsfähig. Das Obergericht verneinte die Passivlegitimation
der eingeklagten Gesellschafter mit der Begründung, der einzelne Gesellschafter
könne gemäss Art. 568 Abs. 3 OR nur belangt werden, wenn er selbst in Konkurs
geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden
sei, weshalb im vorliegenden Fall nur die Kollektivgesellschaft ins Recht
gefasst werden könne.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Zirkulationsbeschluss vom 19.
Dezember 2007 die Beschwerde des Klägers ab, soweit darauf eingetreten werden
konnte. Das Kassationsgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, der Kläger
beanstande keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern die Beurteilung von
Rechtsfragen durch das Obergericht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2008 stellt der Beschwerdeführer
die Anträge, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar
2007 und der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 19. Dezember 2007
seien aufzuheben (Ziffer 1), es sei die Passivlegitimation der Beklagten
festzustellen und das Verfahren sei zum Entscheid in der Sache selbst an das
Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Ziffer 2). Er rügt, die
kantonalen Instanzen hätten die Verfahrensgrundsätze der Verhandlungs- und der
Dispositionsmaxime verletzt, indem sie die übereinstimmenden Parteibehauptungen
unbeachtet gelassen hätten, dass nur die sechs Beschwerdegegner die beiden
umstrittenen Büros gemietet hätten und daher für die entsprechende
Mietzinsforderung passivlegitimiert seien. Auch sei die
Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes offensichtlich unrichtig in Bezug
auf die Bezahlung der Mietzinse, welche durch die Beschwerdegegner erfolgt sei.
Er rügt zudem, die Partnerwahlfreiheit sei verletzt, denn er habe den
Mietvertrag mit den sechs Beschwerdegegnern als Einzelpersonen oder als
einfache Gesellschaft abschliessen dürfen, womit die Qualifikation der
Rechtsform der Anwaltsgemeinschaft nichts zu tun habe. Der Beschwerdeführer
rügt schliesslich die Verletzung von Art. 552 OR und von Art. 941 OR bzw. Art.
152 HRegV.

D.
Die Beschwerdegegner stellen in der Antwort den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Obergericht und das Kassationsgericht verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Beschlusses des
Obergerichts als auch des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts.
Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines
oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach
den Artikeln 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser
Voraussetzung auch das Urteil der oberen kantonalen Instanz angefochten werden,
soweit im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen - wie hier - dem
höchsten kantonalen Gericht nicht unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92
E. 1.1 S. 93 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Rückweisung der Sache an das
Obergericht. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil reichen
nicht aus, bei Gutheissung der Beschwerde materiell zu entscheiden (Art. 107
BGG), weshalb dieser Antrag genügt. Da auch die anderen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

2.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
die Anwaltsgemeinschaft "A.B.Y.________" sei eine Kollektivgesellschaft, deren
einzelne Gesellschafter gemäss Art. 568 Abs. 3 OR für Gesellschaftsschulden
erst dann persönlich belangt werden können, wenn sie selbst in Konkurs geraten
oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe Art. 552 OR
verletzt, indem es verkannt habe, dass das Bestehen einer Kollektivgesellschaft
zwingend einen schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Gesellschaftsvertrag
voraussetze. Er rügt ausserdem als Verstoss gegen Art. 941 OR sowie Art. 152
HRegV, dass die Eintragungspflicht von den Vorinstanzen nicht nach den
Verhältnissen einer - gar nicht vorhandenen - Aufforderung zur Eintragung
beurteilt worden sei.

2.2 Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung eines
Gesellschaftsvertrages, dessen Abschluss grundsätzlich formfrei erfolgen kann.
Betreibt sie eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche
Tätigkeit, bedarf sie als kaufmännische Gesellschaft zu ihrer Konstituierung
keines Eintrages in das Handelsregister (124 III 363 E. II/2a S. 364); dies
verkennt der Beschwerdeführer, wenn er unter Berufung auf Art. 941 OR
sinngemäss geltend macht, es fehle an einer Aufforderung des
Handelsregisterführers an die Beschwerdegegner, sich als Kollektivgesellschaft
registrieren zu lassen. Die sogenannten freien Berufe wie Architekten, Ärzte,
Zahnärzte, Ingenieure und Anwälte sind zur Eintragung ins Handelsregister
jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie eine gewinnstrebige Tätigkeit nach
kaufmännischen Grundsätzen ausüben (BGE 130 III 707 E. 4.2 S. 711). Schliessen
sich mehrere Personen mit dem Zweck zusammen, gewerbsmässig anwaltliche
Dienstleistungen zu erbringen, bedienen sie sich dafür einer betrieblichen
Infrastruktur, die definitionsgemäss auf Dauer ausgerichtet ist, und erreichen
sie durch ihre Erwerbstätigkeit den erforderlichen Mindestumsatz, so bilden sie
regelmässig eine Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 552 OR, wie das
Obergericht zutreffend festhält. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts
vor, das vorliegend Zweifel daran wecken könnte, dass die Anwaltskanzlei, der
die Beschwerdegegner als Gesellschafter angehören, aufgrund ihrer Bedeutung und
Grösse nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden muss. Da die Anwälte, die
die Gesellschaft "A.B.Y.________" bilden, unter dieser Firma auftreten, hat die
Vorinstanz die Anwaltskanzlei "A.B.Y.________" zutreffend als
Kollektivgesellschaft qualifiziert, was übrigens vom Beschwerdeführer nicht
begründet in Frage gestellt wird (Art. 42 BGG).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt allerdings zutreffend vor, dass im Rahmen
privatautonomer Vertragsgestaltung jede Person selbst bestimmen kann, mit wem
sie einen Vertrag eingehen will und dass bei gegenseitig übereinstimmendem
Willen durchaus einer oder ein Teil der Gesellschafter als Einzelperson oder
als einfache Gesellschaft ad hoc als Vertragspartner auftreten und
Rechtsgeschäfte in eigenem Namen abschliessen können, die auch der
Kollektivgesellschaft zugerechnet werden könnten.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, § 54 Abs. 1 ZPO ZH willkürlich
angewendet und damit die Verhandlungsmaxime verletzt zu haben; das
Kassationsgericht sei auf die entsprechende Rüge zu Unrecht nicht eingegangen.
Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Erklärung der Beschwerdegegner
im Prozess, wonach sie als solidarisch haftende Mitglieder einer einfachen
Gesellschaft den Mietvertrag mit ihm abgeschlossen hätten.

3.1 Das Obergericht hat verneint, dass die Beschwerdegegner im vorliegenden
Fall eine einfache Gesellschaft mit Zweck der Miete von Räumlichkeiten gebildet
hätten. Es hat insofern festgehalten, dass der Beschwerdeführer dafür keine
tatsächlichen Behauptungen rechtzeitig aufgestellt habe und dass daher allein
aufgrund der Organisation der Anwaltskanzlei, der die Beschwerdegegner
angehören, zu beurteilen sei, welche Rechtswirkungen deren Handlungen habe.
Auch das Kassationsgericht hat die prozessualen Äusserungen der
Beschwerdegegner als unbehelflich angesehen, denn daraus ergebe sich lediglich,
dass sie die Rechtsansicht vertreten hätten, die Anwaltsgemeinschaft sei als
einfache Gesellschaft zu qualifizieren.

3.2 Nach § 54 Abs. 1 ZPO ZH ist es Sache der Parteien, dem Gericht das
Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur
behauptete Tatsachen zugrunde. Das Gericht hat Tatsachenbehauptungen, die von
der Gegenpartei nicht bestritten werden, grundsätzlich ohne weitere Prüfung als
richtig hinzunehmen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 54 ZPO ZH unter Hinweis auf ZR 17
Nr. 112). Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem
Blickwinkel der Willkür überprüfen. Die Verhandlungsmaxime wird in
willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird,
obwohl die nicht bewiesene Tatsache auf Grund der Vorbringen und des Verhaltens
der Parteien eindeutig zugestanden ist (BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435 ff.).

3.3 Das vom Beschwerdeführer herangezogene Schreiben des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegner an das Mietgericht Zürich vom 24. Februar 2006 enthält
insbesondere folgende Passagen:
"Die Fürsprecher Dr. A.________ und Dr. B.________ sind nicht Partner der
einfachen Gesellschaft "A.B.X.________ Zürich", welche die Räumlichkeiten vom
Kläger gemietet hatte. Gesellschafter dieser einfachen Gesellschaft sind nur
die im Schreiben von Dr. E.________ vom 13. September 2005 aufgeführten
Personen. Zweck dieser Gesellschaft ist die Administration und der Betrieb von
Büroräumlichkeiten in Zürich.
...
Bei Vertragsschluss war dem Kläger sehr wohl bewusst, dass seine Vertragspartei
die einfache Gesellschaft "A.B.X.________ Zürich" war, das heisst
ausschliesslich die in Zürich tätigen Partner der einfachen Gesellschaft
"A.B.Y.________"."
Damit haben die Beschwerdegegner nicht nur die Rechtsansicht vertreten, es
bestehe zwischen den in Zürich tätigen Partnern von "A.B.Y.________" eine
einfache Gesellschaft, sondern sie haben darüber hinaus dem Gericht in
tatsächlicher Hinsicht erklärt, die in Zürich ansässigen Anwälte hätten
gemeinsam den Zweck der Administration und des Betriebs von Büroräumlichkeiten
in Zürich verfolgt und in diesem Rahmen den Mietvertrag abgeschlossen. Indem
das Obergericht diese Erklärung, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hat,
nicht als Anerkennung der entsprechenden klägerischen Behauptung würdigte, hat
es krass gegen § 54 Abs. 1 ZPO ZH verstossen; das Kassationsgericht ist zu
Unrecht nicht auf die Rüge der willkürlichen Anwendung der Verhandlungsmaxime
eingetreten. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 und der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist an das Obergericht zu neuer
materieller Entscheidung und an das Kassationsgericht zu neuer Entscheidung
über die Nebenfolgen des Verfahrens der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegner
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Beschlüsse des
Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar bzw.
19. Dezember 2007 aufgehoben, und die Sache wird zu neuer materieller
Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen und an das Kassationsgericht zu
neuer Entscheidung über die Nebenfolgen des Verfahrens der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann