Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.65/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_65/2008

Urteil vom 3. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
O.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,

gegen

P.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller.

Gegenstand
Verantwortlichkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle,

Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. November 2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die P.________ in Liquidation (Beschwerdegegnerin) führte als
Aktiengesellschaft eine Bank in M.________. Sie schloss am 19. Dezember 1994
mit der Bank Q.________ einen "Rahmenvertrag für eine Kooperation" ab, gemäss
welchem die Bank Q.________ der Beschwerdegegnerin gewisse Dienstleistungen
(insbesondere in den Bereichen Interbank und Informatik, Devisen- und
Börsenhandel) sowie eine Kreditlimite zur Sicherstellung der Liquidität zur
Verfügung stellte.
Die O.________ AG (Beschwerdeführerin) war sowohl obligationenrechtliche als
auch bankengesetzliche Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin und führte das
interne Inspektorat. Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 übernahm die Bank Q.________
von der Beschwerdeführerin die Funktionen des internen Inspektorats und der
bankengesetzlichen Revisionsstelle. Als obligationenrechtliche Revisionsstelle
war die Beschwerdeführerin bis 22. Mai 1996 im Handelsregister eingetragen. Die
Eidgenössische Bankenkommission (EBK) stimmte der Übertragung des
bankengesetzlichen Revisionsmandats von der Beschwerdeführerin auf das
Zentralinspektorat der Bank Q.________, rückwirkend per 1. Januar 1995, am 10.
Januar 1996 zu.
Seit 8. Januar 1991 ist A.________ Delegierter des Verwaltungsrats bzw.
Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der
Beschwerdeführerin, an der er mit 98 % die Aktienmehrheit hält. B.________ war
ab dem gleichen Zeitpunkt bis 1997 als Direktor mit Kollektivunterschrift zu
zweien eingetragen.
A.b Die Beschwerdegegnerin war hauptsächlich im Hypothekargeschäft tätig,
gewährte aber auch andere Darlehen an ihre Kunden. Zu einem ihrer wichtigsten
Kunden in den letzten Jahren ihres Bankbetriebs zählte der inzwischen
verstorbene C.________ mit den von ihm wirtschaftlich beherrschten
Gesellschaften ("C.________-Gruppe"). C.________ war der Adoptivsohn von
D.________, der seit dem Jahr 1980 Verwaltungsrat und seit 1. März 1986 bis zu
seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 4. März 1995 Präsident des
Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin war.
In einem Bericht der Zeitschrift "Bilanz" im Oktober 1995 wurde unter anderem
auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Präsidenten
des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin, dem Treuhänder A.________, der die
bankengesetzliche Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin kontrolliert, und der
Beschwerdegegnerin hingewiesen. Dies veranlasste die Z.________ Kommission, von
den Organen der Beschwerdegegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsbeziehungen
mit den im Bericht genannten Personen zu verlangen. In der Folge hielt die
Z.________ Kommission mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 fest, dass aufgrund
der problematischen Verflechtungen die Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin
als bankengesetzliche Revisionsstelle in Frage gestellt sei. Die fehlende
Unabhängigkeit ergebe sich auch deshalb, weil laut dem Medienbericht A.________
als Treuhänder von C.________ amte.
A.c Ein Bericht des internen Inspektorats der Bank Q.________ vom 14. Dezember
1995 hat darauf hingewiesen, dass das "C.________-Engagement" in jedem Fall
über der zulässigen Limite von 20 % der Eigenmittel der Beschwerdegegnerin
liege. Da entsprechend den Berichten des Inspektorats die Bank Q.________ die
Kreditrisiken nicht hätten reduziert werden können, das Engagement der
C.________-Gruppe 115 % der eigenen Mittel der Beschwerdegegnerin betragen habe
und sowohl die Bank Q.________ als auch eine weitere Bank nach einer im Juni
1996 durchgeführten Due Diligence-Prüfung eine Übernahme der Beschwerdegegnerin
abgelehnt habe, entzog die Z.________ Kommission der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. Juli 1996 die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit. Der
Beschwerdegegnerin wurde mitgeteilt, dass die Verfügung nicht veröffentlicht
werde, falls die Bank Q.________ am 13. Juli 1996 der Übernahme des
Bankgeschäfts der Beschwerdegegnerin zustimme.
Letzteres war der Fall. Im Übernahmevertrag wurde festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin möglicherweise nach Bewertung der Aktiven und Passiven per
30. Juni 1996 überschuldet sei. Die Bank Q.________ verpflichtete sich, das
Bankgeschäft spätestens bis 31. Dezember 1996 zum Nulltarif zu übernehmen; die
Übernahme des Bankgeschäfts mit Aktiven und Passiven erfolgte schliesslich per
27. September 1996. Die Bank Q.________ erklärte sich in Ziffer 4.2 des
Geschäftsübernahmevertrags zu einer angemessenen Ausgleichsleistung an die
Beschwerdegegnerin bereit, sofern sich bis zum 30. Juni 1997 aufgrund aktueller
Bewertung durch einen unabhängigen Experten herausstellen sollte, dass das
"Aktienkapital ... werthaltig" sei. Die Parteien verlängerten in der Folge die
Frist zur abschliessenden Bewertung für die Positionen der C.________-Gruppe
bis 30. Dezember 1997. In der Jahresrechnung 1996 der Beschwerdegegnerin wurde
unter Berücksichtigung des Rückstellungsbedarfs, der Wertberichtigungen und
Verluste ein Jahresverlust von Fr. 19'861'896.45 und in der Bilanz per 31.
Dezember 1996 ein Bilanzverlust von Fr. 19'850'000.-- ausgewiesen.

B.
B.a Die Beschwerdegegnerin klagte beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen
gegen die Beschwerdeführerin, den früheren Geschäftsführer der
Beschwerdegegnerin sowie gegen eine Reihe früherer Verwaltungsräte auf Zahlung
von Fr. 10 Mio. (unter solidarischer Haftbarkeit) nebst Zins zu 5 % seit dem 2.
November 2000.
Während des Verfahrens vor Handelsgericht kam es zu Vergleichsabschlüssen
zwischen der Beschwerdegegnerin und den eingeklagten Verwaltungsräten (mit
Ausnahme des früheren Verwaltungsratspräsidenten Stricker). Der vor
Handelsgericht gegenüber den verbliebenen Beklagten geltend gemachte Betrag
reduzierte sich damit auf Fr. 7'475'000.-- nebst Zins.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verpflichtete das Handelsgericht die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. November 2007, der Beschwerdegegnerin
unter solidarischer Haftbarkeit mit den beiden übrigen Beklagten (dem
ehemaligen Direktor E.________ sowie dem Verwaltungsratspräsidenten D.________)
den Betrag von Fr. 6'969'900.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2000 zu
bezahlen. Im Innenverhältnis zwischen den verbliebenen Beklagten wurde der
Haftungsbetrag für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2'242'500.-- festgesetzt.
B.b Das Handelsgericht bejahte das Vorliegen von Pflichtverletzungen seitens
der Beschwerdeführerin. Sie habe bestehende Risiken, insbesondere
Klumpenrisiken, nicht beanstandet und entsprechende Wertberichtigungen nicht
beantragt. Es sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat, wären diese
Beanstandungen seit 1990 mit dem notwendigen Nachdruck erfolgt, die
erforderlichen Massnahmen eingeleitet hätte.
Zum Schaden hielt das Handelsgericht fest, dass als Stichtag jener Zeitpunkt
massgebend sei, zu welchem die Bank Q.________ den Bankbetrieb der
Beschwerdegegnerin zum Nulltarif übernommen hatte (2. Hälfte 1996). Im
Übernahmevertrag vorbehaltene Veränderungen der auf die Bank Q.________
übertragenen Aktiven und Passiven seit dem 30. Juni 1997 bzw. in Bezug auf die
C.________-Gruppe seit dem 31. Dezember 1997 seien für das Vermögen der
Beschwerdegegnerin ohne Belang gewesen. Die nach dem Stichtag erfolgte
Rückführung des Engagements der C.________-Gruppe habe ausschliesslich
Auswirkungen auf den Vermögensstand der Bank Q.________ gehabt. Die von den
Beklagten erhobenen Einwände, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang
zwischen ihrem vom Handelsgericht als pflichtwidrig beurteilten Verhalten und
dem Schaden sei durch ein grobes Selbstverschulden der neuen Organe der
Beschwerdegegnerin oder durch ein grobes Drittverschulden seitens der
Z.________ Kommission unterbrochen worden, erachtete das Handelsgericht als
nicht nachgewiesen bzw. nicht stichhaltig.
Zur Schadensberechnung holte das Handelsgericht ein Gutachten ein. Das Gericht
hielt fest, dass insgesamt auf die einlässlich begründeten und
nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters F.________ abzustellen sei,
wonach der Unternehmenswert bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996
Fr. 23'233'000.-- betragen hätte. Der Unternehmenswert der übernommenen
Substanz der Beschwerdegegnerin per 30. Juni bzw. in Bezug auf die
C.________-Gruppe per 31. Dezember 1997 habe null betragen, wobei ein
Negativsaldo von rund Fr. 15 Mio. bestanden habe, mithin die Passiven die
Aktiven beträchtlich überstiegen hätten. Der Umstand, dass die Organe der
Beschwerdegegnerin auf die Erstellung einer aktuellen Bewertung durch einen
unabhängigen Gutachter per 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 gemäss Ziffer 4.2
des Geschäftsübernahmevertrags verzichtet hätten, sei daher für die Höhe des
Schadens nicht von Bedeutung. Dieser bestehe in der Differenz des
Unternehmenswerts bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996 von Fr.
23'233'000.-- und dem Wert der Übernahme des Bankbetriebs zum Preis Null.
Zum Verschulden hielt das Handelsgericht fest, dass neben B.________ auch
A.________ für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als bankengesetzliche
Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte verantwortlich
gewesen sei. Massgebend sei somit das Verschulden beider genannten Personen. Da
die Beschwerdeführerin aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig gewesen sei,
hafte sie gemäss Art. 97 OR, ohne dass ihr ein Verschulden nachgewiesen werden
müsse. Den Exkulpationsbeweis habe sie nicht erbracht, vielmehr sei von einem
Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr komme eine erhebliche
Verantwortung zu, indem sie Funktionen der obligationenrechtlichen und
bankengesetzlichen Revisionsstelle sowie des internen Inspektorats gleichzeitig
ausgeübt und zusätzlich in der Person von A.________ an
Verwaltungsratssitzungen der Beschwerdegegnerin teilgenommen und bei einzelnen
Krediten Verhandlungen geführt habe. Indem sie es über Jahre unterlassen habe,
notwendige Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen wirksam zu
rügen, sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Nicht von Bedeutung sei
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ende 1995 als Revisionsstelle
zurückgetreten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Schaden bereits entstanden bzw.
definitiv vorhanden gewesen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte
das Handelsgericht, dass ihr die Geschäfte mit der R.________ AG
verschuldensmässig nicht anzurechnen seien, da weder ein Schaden noch eine
Verantwortung der Beschwerdeführerin für diese Gesellschaft nachzuweisen sei.

C.
Den Entscheid des Handelsgerichts vom 15. November 2007 focht die
Beschwerdeführerin gleichzeitig mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht an.
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2008 bis
zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert.
Mit Urteil vom 18. November 2008 wies das Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte,
mit Ausnahme der Berichtigung des Kostenentscheids (Dispositiv-Ziffer 5 des
handelsgerichtlichen Entscheids) aufgrund eines offensichtlichen Versehens.

D.
Mit Eingabe vom 10. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht
eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Sie beantragt, die Entscheide des
Handelsgerichts vom 15. November 2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 18. November 2008 seien aufzuheben und es sei die Klage
vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde.
Sie beantragt zudem, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie mit E.________
am 8. Juni 2009 einen Vergleich über Fr. 350'000.-- abgeschlossen habe. Im
Übrigen seien die beiden angefochtenen Entscheide zu bestätigen.
Zur Antwort der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in einer weiteren
Eingabe Stellung bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat sich ihrerseits zur dieser
Stellungnahme vernehmen lassen.
Die Vorinstanzen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom Bundesgericht verweigerten
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

1.2 Neu und damit für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist das Vorbringen
der Beschwerdegegnerin, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie mit
E.________ am 8. Juni 2009 einen Vergleich über Fr. 350'000.-- abgeschlossen
habe (Art. 99 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat sowohl den Entscheid des Handelsgerichts vom 15.
November 2007 als auch das Urteil des Kassationsgerichts vom 18. November 2008
beim Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und die
Beschwerdefrist ist auch bezüglich des handelsgerichtlichen Entscheids gewahrt
(Art. 100 Abs. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin war innert der Frist nach dieser
Bestimmung berechtigt, die gegen den Entscheid des Handelsgerichts bereits
sicherheitshalber eingelegte Beschwerde in Zivilsachen zu ergänzen. Die
Ergänzung der Beschwerde erfolgte in Form einer insgesamt neuen Eingabe, in
welche die Ergänzungen eingearbeitet sind. Entsprechend ist auf die ergänzte
Beschwerdeschrift vom 10. März 2009 abzustellen.

2.2 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S.
527). Auf Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren
kantonalen Instanz hätten vorgetragen werden können, ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin kann das Urteil des Handelsgerichts somit nur insoweit
anfechten, als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem
Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.1
S. 93). Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht jedoch verschiedentlich
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bzw. allgemeiner
Verfahrensgarantien vor, ohne dass die Ausschöpfung des Instanzenzugs
ersichtlich wäre, so etwa unter dem Titel "Das angefochtene Urteil des
Handelsgerichts St. Gallen", im Zusammenhang mit den Krediten an die S.________
AG, hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts oder der Berechnungsbasis
der gerichtlichen Expertise. Für diese von der Beschwerdeführerin mit
Beschwerde in Zivilsachen erhobenen Rügen stand nach Art. 239 Abs. 1 des
Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG; sGS
961.2) die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht offen. Darauf ist
nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht überdies verschiedentlich eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor, obwohl das Kassationsgericht auf die
entsprechenden Rügen mangels Substantiierung nicht eingetreten ist. So ist das
Kassationsgericht unter anderem auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach durch die Nichtzulassung verschiedener Ergänzungsfragen an den Gutachter
der Gehörsanspruch gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 ZPO/SG sowie ihr Recht auf
Mitwirkung an den Beweiserhebungen gemäss Art. 95 ZPO/SG mehrfach verletzt
worden sei, mangels hinreichend substantiierter Rügen grösstenteils nicht
eingetreten. Es geht im Hinblick auf das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit
(Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht an, wenn die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht
dieselben Rügen gegen den handelsgerichtlichen Entscheid nochmals unterbreitet;
vielmehr hätte sie sich zunächst gegen den Nichteintretensentscheid des
Kassationsgericht wenden müssen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Entsprechendes gilt für die zahlreich erhobenen Rügen der Aktenwidrigkeit bzw.
der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, auf die das Kassationsgericht nicht
eingetreten ist.

3.
3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der
blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).
Zu beachten ist bei der gleichzeitigen Anfechtung von Entscheiden eines oberen
kantonalen Gerichts sowie einer weiteren Gerichtsinstanz mit beschränkter
Kognition, dass aus der Beschwerdeschrift klar hervorgehen muss, gegen welchen
Entscheid sich die jeweilige Rüge richtet. Art. 100 Abs. 6 BGG beschlägt
lediglich den Fristbeginn für den Weiterzug an das Bundesgericht, erlaubt
jedoch keine Vermengung von Rügen gegen zwei verschiedene Entscheide.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
3.3
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht.
3.3.1 Zunächst vermengt die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Rügen gegen die
beiden angefochtenen Entscheide. Entsprechend geht aus der Beschwerde zum Teil
nicht klar hervor, gegen welchen der beiden Entscheide sich ihre Rüge richtet.
3.3.2 Soweit sich die Beschwerde erkennbar gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts richtet, verfehlt sie über weite Strecken die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
BGG), da sie sich des öftern nicht hinreichend mit dessen konkreten Erwägungen
auseinandersetzt:
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Edition der
vollständigen klägerischen Akten wiederholt die Beschwerdeführerin in erster
Linie ihre bereits vor Kassationsgericht vorgetragenen Rügen, geht jedoch nicht
auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach ihre Parteirechte durch die
Verweigerung ihrer umfassenden Beweisanträge, die auf einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis abzielten, nicht verletzt worden sind. Auch mit den
pauschal erhobenen Rügen der Willkür sowie der "Verletzung der Parteirechte"
verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entsprechendes gilt für
ihre Ausführungen unter dem Titel "Edition der vollständigen Akten des Experten
und ohne Durchstreichungen".
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Edition des
Faxschreibens des von der Z.________ Kommission als Beobachter eingesetzten
G.________ vom 8. Juli 1996 geht die Beschwerde nicht auf die Erwägung des
Kassationsgerichts ein, wonach dieses Dokument nicht entscheidwesentlich sei,
weil die darin enthaltene Einschätzung das Engagement C.________ nicht
berücksichtige und daher offensichtlich unvollständig gewesen sei, weshalb
keine Willkür vorliege, wenn das Handelsgericht unter diesen Umständen auf den
Beizug dieses Schreibens verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin zeigt keine
Verletzung von Art. 9 bzw. Art. 29 BV auf, indem sie den angefochtenen
Entscheid bloss als "dermassen nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Im Übrigen
geht die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich
verbindlich festgestellten Sachverhalt hinaus (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sie
ihre Rüge damit begründet, es stehe doch heute zweifelsfrei fest, dass die
Verfügung der Z.________ Kommission nicht nur unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdegegnerin zustande gekommen sei, sondern auch auf falschen
Grundlagen beruhe bzw. "völlig überrissen gewesen" sei.
Unter dem Titel "Zur Expertenfrage 2, angefochtener Entscheid des
Handelsgerichtes S. 140 ff. Ziff. 7" wiederholt die Beschwerdeführerin
wortwörtlich ihre bereits mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht
unterbreiteten Rügen. Das Kassationsgericht erachtete die Vorbringen der
Beschwerdeführerin jedoch sowohl hinsichtlich der Willkürrüge als auch der Rüge
der rechtsungleichen Handhabung der Substantiierungspflicht für unzureichend.
Die Beschwerdeführerin verkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen, wenn
sie dem angefochtenen Entscheid lediglich mit Verweis auf ihre
Nichtigkeitsbeschwerde ihre gegenteilige Ansicht entgegenhält, ohne konkret
darzutun, inwiefern das Kassationsgericht ihre diesbezüglichen Ausführungen
verfassungswidrig für ungenügend erachtet haben soll. Entsprechendes gilt für
die Ausführungen zur "Haftungsbefreiung für die Beklagten 2 und 10", in denen
die Beschwerdeführerin ihren bereits mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen
Rügen gegen den handelsgerichtlichen Entscheid lediglich hinzufügt, das
Kassationsgericht sei selbst in Aktenwidrigkeit und Willkür verfallen, wenn es
"dies alles" verneine. Die damit verbundene Rüge der Verletzung von Art. 147
Abs. 2 OR, die sich auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt
stützt, stösst demnach ins Leere.
Auch in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang sowie unter dem Titel
"Formelle Mängel im Zusammenhang mit der Expertise F.________" wiederholt die
Beschwerdeführerin mehrheitlich wortwörtlich ihre bereits dem Kassationsgericht
vorgetragenen Rügen und unterbreitet dem Bundesgericht auch in ihren übrigen
Ausführungen vorwiegend lediglich ihre eigene Sicht, ohne sich mit den
konkreten Erwägungen des Kassationsgerichts auseinanderzusetzen und ohne
rechtsgenügend begründete Rügen zu erheben.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin unter Verkennung der im
Beschwerdeverfahren zulässigen Rügegründe (Art. 95 BGG) auf verschiedene
Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung beruft, ohne hinreichend
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verfassungswidrig
angewendet haben soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Unzureichend ist in dieser
Hinsicht insbesondere, bloss den Verweis "i.V. mit Art. 9 BV und 29 BV"
hinzuzufügen.
Die Ausführungen zur Verletzung der Verhandlungsmaxime, die dem kantonalem
Recht unterliegt, lassen keine genügend begründeten Rügen erkennen. Vielmehr
rügt die Beschwerdeführerin darin eine einfache Verletzung kantonaler
Verfahrensbestimmungen, was vor Bundesgericht nicht zulässig ist (vgl. Art. 95
BGG). Inwiefern mit dem angeblich ungenügenden Verfahrensantrag der
Beschwerdegegnerin auf eine Schadensexpertise der "bundesrechtliche
Schadensbegriff im allgemeinen" sowie "Art. 759 OR im speziellen" verletzt sein
soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht sowie dem
Kassationsgericht an zahlreichen Stellen Willkür (Art. 9 BV) bzw. eine
Gehörsverletzung (Art. 29 BV) vor, verfehlt dabei jedoch verschiedentlich die
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2
BGG), wenn sie lediglich vorbringt, "willkürlich, weil mit vernünftigen
sachlichen Argumenten schlichtweg nicht zu vertreten (Art. 9 und Art. 29 BV),
ist ...", ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist.
Die Beschwerdeführerin verkennt mitunter den Begriff der Willkür, wenn sie etwa
der Erwägung des Kassationsgerichts, die mangelhafte Führung des Kreditwesens
der Beschwerdegegnerin seit 1989 lasse angesichts der nur generellen
Bestreitung den Schluss zu, dass auch in früheren Jahren die Limiten
überschritten worden waren, lediglich entgegenhält, dieser Zusammenhang sei
"überhaupt nicht zwingend". Damit wird keine Willkür dargetan.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin weicht in ihrer Beschwerdebegründung wiederholt
von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder erweitert diese,
als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen
zukäme. Dabei behauptet sie zwar teilweise eine willkürliche Beweiswürdigung
oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, verfehlt dabei jedoch die
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2
BGG).
So trägt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der
Haftungsbefreiung der Beklagten 2 und 10 ihre eigene Ansicht zu den
Verzichtserklärungen der Beschwerdegegnerin sowie der Bank Q.________ in
zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich deren tatsächlichen Parteiwillen vor, ohne
dass sich dem angefochtenen Entscheid entsprechende Sachverhaltsfeststellungen
entnehmen liessen. Auch hinsichtlich der Stellung von A.________ sowie dessen
Einwirkungsmöglichkeiten auf die für die Beschwerdegegnerin erstellten
Revisionsberichte trägt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der
Verhältnisse dar, ohne eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an den
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG)
geltend zu machen. Rein appellatorisch sind auch die Darlegungen in der
Beschwerde zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, zum
"Klumpenrisiko" ("Der tatsächliche Geschehensablauf hat sich aktenmässig
nachgewiesen wie folgt präsentiert" bzw. "der tatsächliche Geschehensablauf
präsentierte sich vielmehr wie folgt") sowie zur angeblichen Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs infolge groben Dritt- bzw. Selbstverschuldens. Ihre
Ausführungen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.
3.3.5 Unbeachtlich sind auch die blossen Verweise der Beschwerdeführerin auf
ihre im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften. So reicht es etwa
nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin der Eventualbegründung des
Kassationsgerichts, wonach der in den Einvernahmen dargestellte Sachverhalt
nicht bestritten worden sei, lediglich den Verweis auf ihre Klageantwort und
Duplik entgegenhält. Folglich erübrigt es sich, auf die Rügen gegen die
weiteren selbständigen Begründungen zur Frage der förmlichen Einvernahmen
einzugehen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 III 555 E. 3.2 S. 560).

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung
von Art. 8 ZGB vor.

4.1 Art. 8 ZGB regelt nach der Rechtsprechung einerseits für den Bereich des
Bundeszivilrechts die Beweislastverteilung und gibt andererseits der
beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr
Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts
entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 129 III
18 E. 2.6 S. 24 f.; je mit Hinweisen). Mit welchen Mitteln der Sachverhalt
abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, schreibt diese
Bestimmung dem Gericht dagegen nicht vor; sie schliesst selbst eine
vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Eine beschränkte
Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach
deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige
Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 128
III 22 E. 2d S. 25; 122 III 219 E. 3c S. 223; je mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin trägt in einleitenden Bemerkungen zu Art. 8 ZGB vor,
es werde die Verletzung des Rechts auf vollständige Abklärung des Sachverhalts
gerügt. In der Folge rügt sie jedoch verschiedene andere Bestimmungen, zeigt
aber nicht auf, inwiefern das Handelsgericht Art. 8 ZGB verletzt haben soll.
Damit genügt die Beschwerdeführerin, die auch im weiteren Verlauf wiederholt
ohne hinreichende Ausführungen eine Verletzung dieser Bestimmung behauptet, den
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.

4.3 Soweit die Rügen im Übrigen überhaupt hinreichend begründet sind, ist
entgegen der Beschwerdeführerin keine Umkehr der Beweislast zu erkennen. So
kann hinsichtlich der Feststellung des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin
habe keine Revisionsberichte eingereicht, keine Rede von einer Umkehr der
Beweislast bezüglich des Klumpenrisikos sein. Das Handelsgericht hat es
vielmehr als erwiesen erachtet, dass Klumpenrisiken eingegangen worden waren,
womit die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos geworden ist (BGE 134
II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277;
je mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich auch, auf die von der
Beschwerdeführerin verschiedentlich erhobenen Sachverhaltsrügen hinsichtlich
ihrer Bestreitungen einzugehen.
Entsprechendes trifft für den Vorwurf der Beschwerdeführerin zu, ihr sei in
unzulässiger Umkehr der Beweislast der Beweis dafür auferlegt worden, dass
keine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Sie verkennt, dass das Handelsgericht
die Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin nach Würdigung verschiedener
Beweise für erwiesen erachtet hat. Dies gilt auch für die handelsgerichtlichen
Feststellungen hinsichtlich der exekutiven Tätigkeit der Beschwerdeführerin,
bei denen sie im Übrigen selbst vom Ergebnis einer Beweiswürdigung ausgeht.
Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor.

4.4 In Bezug auf die gemäss dem handelsgerichtlichen Entscheid von der
Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Angaben der
Beschwerdegegnerin zu verschiedenen Kreditvergaben sowie die fehlenden
Vorbehalte im Revisionsbericht zum Geschäftsjahr 1991 ist ebenfalls keine
Verletzung von Art. 8 ZGB erkennbar. Das Fehlen von Vorbehalten anerkennt die
Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht ausdrücklich als unbestritten.
Hinsichtlich der Kreditvergaben zeigt sie nicht auf, welche ihrer gegenteiligen
Vorbringen ausreichend gewesen wären, und inwiefern die Anforderungen des
kantonalen Prozessrechts an die Substantiierung der Bestreitung überspannt
worden wären (vgl. BGE 117 II 113 E. 2). Entsprechendes gilt für die
Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Gutachten G.________ sowie den vom
Experten H.________ aufgeführten Details zu den "Engagements und Deckungen".
Auch bezüglich der Frage der rechtzeitigen Beanstandung von Mängeln sowie der
Überschreitung der Limiten ist eine Verletzung von Art. 8 ZGB weder dargetan
noch ersichtlich.
Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich ein Anspruch der Parteien darauf,
dass das Gericht nur berücksichtigt und zum Beweis zulässt, was auch behauptet
wurde, nicht aus Art. 8 ZGB, sondern der Verhandlungsmaxime nach Massgabe des
kantonalen Prozessrechts.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Verletzung des Rechts auf
vollständige Abklärung des Sachverhalts" sodann verschiedene
Verfassungsverletzungen.

5.1 Auf den von der Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise erhobenen
Vorwurf, das Handelsgericht habe bei der Beurteilung der Beweisanträge ihr
gegenüber "mit ganz anderen Ellen gemessen", ist das Kassationsgericht zu Recht
nicht eingetreten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) kann keine Rede sein. Auch im Zusammenhang mit dem Antrag der
Beschwerdeführerin auf Edition der Strafakten ist keine Gehörsverletzung zu
erkennen; vielmehr ist das Kassationsgericht ausführlich auf die entsprechenden
Vorbringen eingegangen. Mit der Behauptung, Art. 92 Abs. 2 ZPO/SG sei "sehr
wohl verletzt", erhebt die Beschwerdeführerin keine zulässige Rüge (vgl. Art.
95 BGG).

5.2 Soweit die Rüge der Verletzung von Art. 9 sowie Art. 29 BV im Zusammenhang
mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Edition der vollständigen
Beilagen zu act. 179 (gemäss Anhang I) überhaupt hinreichend begründet ist,
stösst sie ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die
Vorinstanzen zu Recht von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgegangen,
zumal es sich bei den in Anhang I von act. 170 aufgelisteten Dokumenten um
überaus umfangreiche Gesellschaftsakten der Beschwerdegegnerin (Statuten,
Geschäfts- und Organisationsreglement, Weisungen, GV-, VR- und GL-Protokolle,
Revisionsberichte, Geschäftsberichte, Mietverträge usw.) über verschiedene
Jahre hinweg handelte, die zu einem wesentlichen Teil selbst gemäss Anhang I
nur auf Nachfrage erhältlich waren ("Lieferung jahrgangweise auf Abruf"). Die
Beschwerdeführerin hätte daher zumindest ausführen müssen, mit welchen
konkreten Akten sie welche Tatsache zu beweisen beabsichtigte. Es ging jedoch
nicht an, sämtliche Gesellschaftsakten herauszuverlangen, um damit zu belegen
dass "die Organe der Klägerin (insbesondere der Verwaltungsrat) längstens
Kenntnis hatten von allen schlussendlich der klägerischen
Schadenersatzforderung zugrundeliegenden Umständen". Das Kassationsgericht hat
weder Art. 9 noch Art. 29 BV verletzt.

5.3 Dem Kassationsgericht ist auch kein Verstoss gegen die genannten
Bestimmungen vorzuwerfen, wenn es Art. 103 Abs. 1 zweiter Satz ZPO/SG unter
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahingehend ausgelegt
hat, dass die Parteien nicht voraussetzungslos und ohne Anhaltspunkte die
Vorlage der Originale anstatt von Kopien verlangen können, sondern zumindest
glaubhaft machen müssten, weshalb Kopien im Einzelfall nicht genügen sollten.
Mit dem blossen Hinweis der Beschwerdeführerin auf den angeblich
unmissverständlichen Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 ZPO/SG ist keine Willkür
(Art. 9 BV) dargetan. Die Auslegung des Kassationsgerichts ist vielmehr
nachvollziehbar. Zudem geht die Beschwerdeführerin nicht auf die
vorinstanzliche Erwägung ein, wonach plausibel sei, dass die Beschwerdegegnerin
selbst nur über Kopien verfügte. Das Kassationsgericht hat Art. 9 und Art. 29
BV nicht verletzt, wenn es einen voraussetzungslosen Anspruch auf Vorlage von
Originaldokumenten gestützt auf Art. 103 Abs. 1 ZPO/SG verneinte.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte
damit begründet, dass ihr konkret begründeter Antrag auf Vorlage des
Originaldokuments von act. 72 abgelehnt worden sei, kann ihr ebenfalls nicht
gefolgt werden. Das Kassationsgericht hat in Anwendung der kantonalen
Verfahrensbestimmungen dafür gehalten, dass das Handelsgericht zu Recht nicht
auf der Vorlage des Originals bestanden habe. Es hat hierzu das fragliche
Aktenstück geprüft und festgestellt, dass mangels genügendem Platz für die
Abschlussfloskel und die Grussformel der Schlussabsatz auf die nächste Seite
gesetzt wurde, weshalb entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
davon auszugehen sei, dass etwas wegkopiert worden wäre. Dabei handelt es sich
um Beweiswürdigung, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht springt
keineswegs ins Auge, dass act. 72 vom Erscheinungsbild oder vom freigebliebenen
Platz her den Anschein erweckte, dass etwas wegkopiert worden wäre. Der
Willkürvorwurf ist unbegründet.
Mit dem blossen Hinweis auf den Umstand, dass einem Beweisantrag der
Beschwerdeführerin nicht stattgegeben wurde bzw. eine Beweiswürdigung zu ihren
Ungunsten ausfiel, wird im Übrigen auch keine Verletzung des Anspruchs auf
Gleichbehandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) dargetan. Dies gilt für die verschiedenen
in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen Rügen, die Vorinstanz habe in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beschwerdegegnerin begünstigt und die
Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt.

5.4 Was die Beschwerdeführerin gegen die Erwägung des Kassationsgerichts
vorbringt, das Handelsgericht habe anhand der Akten willkürfrei annehmen
dürfen, dass die Einvernahme der verantwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin
und der T.________ AG zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich der
behaupteten Nebenabreden führen würden, weshalb von einer zulässigen
antizipierten Beweiswürdigung auszugehen sei, stösst ins Leere. Sie behauptet
lediglich das Gegenteil, zeigt jedoch - auch mit ihrem Hinweis auf die
Strafandrohung von Art. 306 bzw. Art. 307 StGB - keine Willkür auf (Art. 42
Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.5 Der Willkürvorwurf ist auch im Zusammenhang mit der vor Kassationsgericht
gerügten Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Dokuments kläg. act. 155 nicht
gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beanstandete vor Kassationsgericht, dass
das Handelsgericht act. 155 als "Auszug aus einem Detailbericht der
bankengesetzlichen Revisionsstelle per 31. Dezember 1993" eingestuft habe.
Dabei könne nun aber act. 155 unmöglich das sein, als was es die
Beschwerdegegnerin und ihr folgend das Handelsgericht ausgeben wolle, nämlich
sicher nicht die Liste der grössten Debitoren aus dem Detailbericht der
bankengesetzlichen Revisionsstelle per 31. Dezember 1993, wie kläg. act. 161
Seite 62 zwingend zeige, weshalb von einer Aktenwidrigkeit auszugehen sei.
Das Kassationsgericht hielt mit Hinweis auf die Feststellungen des
Handelsgerichts dafür, dass nicht erkennbar sei, worin nun der offenkundige
Widerspruch des Aktenstücks kläg. act. 155 zum angefochtenen Zitat liegen soll.
Dem Kassationsgericht ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn es in den Darlegungen
der Beschwerdeführerin keinen offenbaren Widerspruch der tatsächlichen
Feststellungen des Handelsgerichts mit den Akten erkennen konnte und daher die
Rüge der Aktenwidrigkeit für unbegründet erachtete. Soweit die
Beschwerdeführerin die Aussagekraft des Aktenstücks kläg. act. 155 an sich in
Frage stellt, hätte substantiiert aufgezeigt werden müssen, inwiefern die
handelsgerichtliche Beweiswürdigung unhaltbar sein soll. Abgesehen davon, dass
die Beschwerdeführerin lediglich auf kläg. act. 161 verweist und ohne weitere
Ausführungen behauptet, die Aktenwidrigkeit ergebe sich "auf den ersten Blick",
womit sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt, ist nicht zu
einzusehen, inwiefern der Vergleich der entsprechenden Seite zweier offenbar
verschiedener Dokumente, nämlich jeweils der Seite 62 des Auszugs aus dem
Detailbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle per 31. Dezember 1993
(kläg. act. 155) sowie des Berichts über die Revision der Jahresrechnung 1993
(kläg. act. 161) eine aktenwidrige Feststellung aufzeigen soll. Die Rüge, das
Kassationsgericht habe Art. 9 und Art. 29 BV verletzt, ist unbegründet.

5.6 Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist
nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin nicht konkret darlegt, in Bezug
auf welche Erwägungen und inwiefern ihr die Anfechtung der Entscheide des
Handelsgerichts bzw. des Kassationsgerichts verunmöglicht worden sein soll.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, das Kassationsgericht habe im
Zusammenhang mit der Frage der rechtsgenügenden Bestreitung der verschiedenen
Kreditvergaben eine offenkundig aktenwidrige Feststellung getroffen. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass sich ihre Vorbringen vor dem
Kassationsgericht auf die Frage der Substantiierung ihrer Bestreitungen
bezogen, deren Anforderungen Gegenstand des kantonalen Prozessrechts sind (BGE
117 II 113 E. 2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht genügend auf, inwiefern
die angebliche Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), zumal sie hinsichtlich der fraglichen
Kreditvergaben nicht darlegt, dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht
verletzt, geschweige denn willkürlich angewendet hätte. Abgesehen davon hat das
Handelsgericht die exekutiven Funktionen der Beschwerdeführerin als erwiesen
erachtet, weshalb sich die Frage der Anforderungen an die Substantiierung einer
Bestreitung diesbezüglich nicht stellt.

5.7 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Kassationsgericht habe in
Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV festgestellt, die Kritik der
Beschwerdeführerin am Gutachten H.________ beziehe sich "nicht gegen die
aufgeführten Engagements und Deckungen, sondern gegen die Annahme des
Gutachters betreffend Werthaltigkeit des I.________-Kredites", da ein Kredit
nach allgemeingültigem betriebswirtschaftlichem Verständnis zu den "Engagements
und Deckungen" gehöre. Das Kassationsgericht hat ausgeführt, dass der von der
Beschwerdeführerin einzig ins Feld geführte I.________-Kredit bereits 1992
zurückbezahlt worden sei und sich ihre Ausführungen damit nicht auf die im
Gutachten H.________ aufgeführten "Engagements und Deckungen" beziehen könne.
Angesichts dieser Begründung ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Kassationsgericht seine Feststellung verfassungswidrig getroffen hätte.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt auch in ihren weiteren Ausführungen wiederholt eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

6.1 Sie rügt zunächst zu Unrecht eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29
Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (Art. 9 BV) im
Zusammenhang mit dem vom Handelsgericht festgestellten Wissen J.________, das
für die Frage des Ausschlusses der Pflichtwidrigkeit wegen des Einwands
"volenti non fit iniuria" übergangen worden sei.
Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde kaum mit der entsprechenden Erwägung
des Entscheids des Kassationsgerichts auseinandersetzt, hat das Handelsgericht
auf J.________ abgestellt und dabei festgehalten, er habe an der
Verwaltungsratssitzung vom 26. Mai 1992 als einziger gegen die Kreditvorlage
152/92 gestimmt mit der Begründung, C.________ komme ihm vor wie ein kleiner
Rey. Auch die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Frage, sondern beruft
sich vielmehr gar auf diesen Umstand. Wenn die Beschwerdeführerin vorträgt, der
erwähnte Sachverhalt sei bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit nicht
beachtet worden, so betrifft dies weder den Gehörsanspruch noch eine Frage der
Beweiswürdigung; wie das Kassationsgericht zutreffend erkannt hat, zieht sie
damit vielmehr vom angefochtenen Urteil abweichende rechtliche Schlüsse.

6.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit ihrer Verjährungseinrede,
das Kassationsgericht habe willkürlich und unter Verletzung ihres
Gehörsanspruchs festgehalten, sie habe nicht gesagt, welche Pflichtverletzung
gemeint sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Kassationsgericht hat nicht etwa aus
formellen Gründen - weil die Beschwerdeführerin nicht sage, welche
Pflichtverletzung angesprochen sei - auf eine Prüfung der gerügten Verletzung
der Begründungspflicht verzichtet, sondern hat mit zutreffenden Erwägungen
ausgeführt, weshalb das Handelsgericht in genügender Weise begründet hat, dass
die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin Teilursache für den Schaden
gebildet haben. Darauf geht die Beschwerde jedoch nicht ein. Eine Verletzung
des Gehörsanspruchs oder des Willkürverbots ist nicht dargetan.
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Feststellung sei willkürlich, wonach
ihr pflichtwidriges Verhalten eine Teilursache für den geltend gemachten
Schaden darstelle, ist das Kassationsgericht zu Recht nicht eingetreten, zumal
sie nicht darlegte, weshalb die fehlende Organunabhängigkeit für den
eingetretenen Schaden "völlig unmöglich" kausal gewesen sei. Insofern ist auch
der Vorwurf unberechtigt, das Kassationsgericht habe die Rüge in Verletzung des
Gehörsanspruchs übergangen.
Ebenfalls zu Recht nicht eingetreten ist das Kassationsgericht auf eine Rüge
der Beschwerdeführerin, nachdem diese im Anschluss an eine umfangreiche
Auflistung verschiedener Feststellungen des angefochtenen Entscheids
vorbrachte, es sei dem Handelsgericht "in diesem Zusammenhang" auch noch
Aktenwidrigkeit und willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen, halte das
Handelsgericht im angefochtenen Entscheid S. 180 oben doch klar und
unmissverständlich fest, dass zwischen A.________ und der Beschwerdeführerin zu
unterscheiden sei. Das Kassationsgericht hat Art. 9 und Art. 29 BV nicht
verletzt, wenn es erwog, weder die Aktenwidrigkeits- noch die Willkürrüge seien
genügend substantiiert und demnach nicht auf die Rügen eintrat.

6.3 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen zur Feststellung des
Handelsgerichts, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten die Klage im Betrag von
Fr. 2'525'000.-- anerkannt, keine Verfassungsverletzung darzutun. Die
Beschwerdeführerin trägt unter Bezugnahme auf den Abschreibungsbeschluss des
Handelsgerichts vom 6. April 2006 lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar,
indem sie selbst Berechnungen auf Grundlage von Annahmen im Hinblick auf den
Wert der Aktien der Beschwerdegegnerin anstellt und behauptet, es seien
tatsächlich höhere Leistungen erbracht worden. Damit ist jedoch weder Willkür
noch Aktenwidrigkeit dargetan, vielmehr übt die Beschwerdeführerin
appellatorische Kritik an den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen,
was nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hätte die von ihr behaupteten
Umstände, wonach die der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen den Betrag
von Fr. 2'525'000.-- überstiegen und aus der sie Rechte ableitet, vor
Handelsgericht vortragen und belegen müssen (Art. 8 ZGB). Dieses Versäumnis
lässt sich weder unter dem Deckmantel der Aktenwidrigkeits- bzw. der
Willkürrüge noch der Verletzung des Schadensbegriffs beheben. Das
Kassationsgericht hat demnach zutreffend dafür gehalten, dass das
Handelsgericht mit der Feststellung, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten die
Klage im Betrag von Fr. 2'525'000.-- anerkannt, keine aktenwidrige oder
willkürliche Feststellung getroffen habe.
Damit erübrigt es sich, auf die Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 1 OR
einzugehen, welche die Beschwerdeführerin mit dem angeblich höheren
Vergleichsbetrag bzw. höheren erbrachten Leistungen begründet.

6.4 Die Beschwerdeführerin rügte vor Kassationsgericht die Feststellung auf
Seite 87 Absatz 2 Mitte des angefochtenen Entscheids, der an dieser Stelle
erwähnte Bundesgerichtsentscheid enthalte keine Ausführungen über die
stimmenmässige Beherrschung der U.________ AG, da dies in jenem Verfahren nicht
interessiert habe, als aktenwidrig, verweise doch das Bundesgericht in Erwägung
4a ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211. 412. 41),
wonach eine beherrschende Stellung (erst) durch das Stimmrecht entstehe. Das
Kassationsgericht erwog, dass bereits die Gegenüberstellung der Ausführungen im
angefochtenen Entscheid mit denjenigen der Beschwerdeführerin keinen
offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich einer tatsächlichen Feststellung
erkennen lasse, wie er für die Gutheissung einer Aktenwidrigkeitsrüge
erforderlich sei und hielt weiter fest, dass sich im fraglichen
Bundesgerichtsentscheid, in dem es um die Bewilligung von Grundstückerwerb
durch Personen im Ausland ging, in der Tat keine Ausführungen über die
stimmenmässige Beherrschung der ILB fänden, und schon gar nicht in Erwägung 4a.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht zu Unrecht Aktenwidrigkeit,
Willkür und überspitzten Formalismus vor, wenn sie vor Bundesgericht ihre Rügen
wiederholt und nunmehr vorbringt, es sei zwar zutreffend, dass die Feststellung
des Bundesgerichts zur stimmenmässigen Beherrschung der U.________ AG sich erst
in der Erwägung 4b befinde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde lediglich auf Erwägung 4a verwiesen. Das
Kassationsgericht ist im Rahmen der Prüfung von Aktenwidrigkeitsrügen
grundsätzlich nicht gehalten, über den vorgebrachten Aktenhinweis hinaus von
sich aus Dokumente nach angeblichen Widersprüchen zu durchforschen. Die nunmehr
vorgebrachte Behauptung, Erwägung 4b enthalte einen indirekten Hinweis auf eine
stimmenmässige Beherrschung ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Abgesehen davon ist in der ins Feld geführten Erwägung 4b des erwähnten
Bundesgerichtsentscheids (2A.27/2000 vom 22. Mai 2000) von der kapitalmässigen
Beteiligung die Rede, was auch der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG
belegt, der schon in der damals geltenden Fassung (AS 1984 1150)
ausschliesslich auf den kapitalmässigen Einfluss abstellte. Eine aktenwidrige
bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht auszumachen. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus der Erwägung 4a, die
lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen, jedoch keine tatsächlichen
Feststellungen enthält, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kann von
einer rechtskräftigen Feststellung über die konkreten Beteiligungsverhältnisse,
an die das Handelsgericht gebunden wäre, beim Entscheid des Bundesgerichts vom
22. Mai 2000 betreffend Bewilligung von Grundstückerwerb durch Personen im
Ausland keine Rede sein, zumal damit kein die Parteien des vorliegenden
Verfahrens betreffendes Feststellungsurteil getroffen wurde und sich die
Bindungswirkung ohnehin nur auf das Dispositiv beziehen würde, nicht aber auf
die in den Urteilserwägungen festgestellten Tatsachen (MAX GULDENER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 365 f.).

6.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der handelsgerichtlichen
Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Bonitätsbericht anerkannt,
dass Mängel in den Kreditunterlagen bereits in den Vorjahren bestanden hätten,
eine offensichtlich unrichtige Feststellung rügt, kann ihren Ausführungen,
inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein könne (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), nicht gefolgt werden.
Entgegen der Beschwerde ist kein Zusammenhang mit dem Vorwurf des
Handelsgerichts auf Seite 123 ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin
während Jahren keine Vorbehalte in Bezug auf die Kreditdossiers gemacht habe,
zumal sich diese Verletzung der Interventions- und Anzeigepflichten in
zeitlicher Hinsicht auf "1989 bis mindestens anfangs August 1995" bezieht,
während die gerügte Feststellung den Zeitraum vor 1989 betrifft.
Aktenwidrigkeit bzw. Willkür sind nicht dargetan.

6.6 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem
Titel "Die unhaltbare Nichtbeachtung der unteren Bandbreite für die Bestimmung
des hypothetischen Ertragswerts". Das Kassationsgericht ist auf die Rüge der
willkürlichen Beweiswürdigung nicht eingetreten, da es sich bei den
beanstandeten Erwägungen nicht um tatsächliche Feststellungen handle, sondern
um eine rechtliche Würdigung; die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
wies es ab. Dennoch trägt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nochmals -
praktisch wortwörtlich - dieselben Rügen vor und behauptet unter Hinweis auf
Art. 9 sowie Art. 29 BV eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine
willkürliche Beweiswürdigung. Sie geht dabei mit keinem Wort auf die Erwägungen
des Entscheids des Handelsgerichts ein, das eingehend begründet hat, weshalb
hinsichtlich der Gewinnentwicklung auf die im Gutachten aufgeführten Zahlen
abzustellen sei und dass aus der Bezugnahme auf Mittelwerte auch klar zu
schliessen sei, dass bei der Schadensberechnung nicht konjunkturelle Risiken zu
Lasten der Beschwerdeführerin sowie der übrigen Beklagten berücksichtigt worden
seien. Der Beschwerde lassen sich daher keine hinreichend begründeten Rügen
entnehmen. Der Vorwurf, das Handelsgericht habe die Beweislast der
Beschwerdegegnerin nach Art. 8 ZGB missachtet, wäre im Übrigen offensichtlich
unbegründet, da das Handelsgericht den Eintritt des Schadens gestützt auf die
Ausführungen des beigezogenen Experten für erwiesen erachtet hat, weshalb sich
die Frage der Beweislast gar nicht stellt.
Entsprechendes gilt für die mit "Massive Fehler im Gutachten (Keine
Wertvernichtung von Pfändern durch eine blosse Verfügungssperre)"
überschriebenen Ausführungen sowie die Vorbringen zur angeblich willkürlichen
Beweiswürdigung hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs, denen sich
keine zulässigen Rüge entnehmen lassen.

6.7 Auf die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) im
Zusammenhang mit der Schadensberechnung ist nicht einzutreten, da die
Beschwerdeführerin einmal mehr nicht konkret darlegt, in Bezug auf welche
Erwägungen und inwiefern ihr die Anfechtung der Entscheide des Handelsgerichts
bzw. des Kassationsgerichts verunmöglicht worden sein soll.
Mit ihren abstrakten Äusserungen zu Art. 759 OR unter dem Titel "Zu Unrecht
unterbliebene Berechnung des Schadens gemäss individueller Verursachung", ohne
erkennbaren Bezug zu den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide,
genügt die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art.
42 Abs. 2 BGG) nicht. Es geht aus den Ausführungen teilweise nicht einmal
hervor, gegen welchen Entscheid sie sich richten ("Es wurde durch die Klägerin
und durch die beiden Vorinstanzen nicht bedacht, dass ..."). Abgesehen davon
stellt die Beschwerdeführerin, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu
erheben, das Zusammenwirken der verschiedenen Beklagten in Frage, was im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht zulässig ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Im Übrigen verfängt der nicht weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin,
es seien mit der Schadensberechnung konjunkturelle Risiken auf sie überwälzt
worden, nicht, zumal nach den Feststellungen des Handelsgerichts die
Berechnungsgrundlagen des Experten eine Berücksichtigung der konjunkturellen
Risiken zu Lasten der Beschwerdeführerin gerade ausschloss.

6.8 Der Vorwurf der Gehörsverletzung, der Aktenwidrigkeit sowie der Willkür im
Zusammenhang mit der Feststellung des Handelsgerichts, die Pflichtverletzungen
hätten "im wesentlichen die Jahre 1989 bis 1994" betroffen und damit in einem
Zeitraum stattgefunden, als die Beklagten 2 und 10 noch nicht Organe der KAG
waren bzw. der Schaden sei "spätestens Ende 1994 eingetreten", ist unbegründet.
Das Handelsgericht hat in der beanstandeten Erwägung ausdrücklich auf die
zeitlichen Zusammenhänge hingewiesen und festgehalten, dass der Beklagte 2 ab
12. September 1994 Verwaltungsrat und ab 21. August 1995
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin gewesen sei, "mithin in einem
Zeitraum, als die Pflichtverletzungen ... bereits stattgefunden hatten". Mit
dieser Feststellung hat das Handelsgericht offensichtlich den Zeitraum der
Pflichtverletzungen näher konkretisiert, so dass von einem unhaltbaren
Widerspruch zum vorangehenden Satz, die Pflichtverletzungen hätten "im
wesentlichen die Jahre 1989 bis 1994" betroffen, nicht gesprochen werden kann.
Ebenso wenig ist Willkür ersichtlich, wenn der handelsgerichtliche Entscheid in
einem anderen Zusammenhang festhält, der Schaden sei "spätestens Ende 1994"
eingetreten. Inwiefern den Vorinstanzen eine willkürliche Verletzung der
Verhandlungsmaxime nach Art. 56 Abs. 1 ZPG/SG vorzuwerfen wäre, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht genügend auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
weshalb in einem Verantwortlichkeitsprozess, der sich gegen verschiedene
Beklagte richtet, für die Beurteilung der Solidarität unbesehen auf die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Klageschrift abzustellen wäre, mit
der sie die Haftbarkeit einzelner weiterer Beklagter begründet.
Offensichtlich unbegründet, da aus dem Zusammenhang gerissen, ist im Übrigen
der Vorwurf, der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts sei
widersprüchlich, da auf Seite 239 nur ein grobes Verschulden ("nicht: kein
Verschulden") der Beklagten 2 und 10 als nicht hinreichend dargelegt erachtet
worden sei. Das Handelsgericht ist an besagter Stelle auf das Argument
einzelner Beklagter eingegangen, sie würden durch das Verhalten der Beklagten 2
und 10 entlastet, womit der Einwand des groben Selbstverschuldens angesprochen
wurde, der gegebenenfalls den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht. Die
Bezugnahme auf das grobe Verschulden ist damit keineswegs widersprüchlich und
von einer Verletzung von Bundesrecht kann keine Rede sein.

6.9 Ins Leere stösst die Willkürrüge im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen
Feststellungen zur exekutiven Tätigkeit der Beschwerdeführerin.
Sie bringt vor, die Vorinstanz habe aus der Gesprächsnotiz kläg. act. 142 zu
Unrecht gefolgert, dass sich A.________ aktiv in den Abschluss des
Darlehensvertrags eingeschaltet habe, geht jedoch nicht auf die Erwägungen des
Kassationsgerichts ein, sondern wiederholt lediglich wortwörtlich ihre
Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde und verfehlt damit die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Abgesehen
davon zeigt sie mit dem Argument, der Schluss, den das Handelsgericht aus der
Gesprächsnotiz ziehe, sei weder zwingend noch naheliegend, keine Willkür auf.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorinstanzen hätten den
von ihr beantragten Zeugenbeweis dafür, dass sie mit der Vertragsverhandlung
und dem Abschluss des Kreditsvertrags mit der U.________ AG über die einmalige
Raterteilung hinaus nichts zu tun hatte, in Verletzung des Willkürverbots bzw.
ihres Gehörsanspruchs einfach stillschweigend übergangen, kann ihr nicht
gefolgt werden. Das Kassationsgericht hat sich eingehend mit der fraglichen
Gesprächsnotiz auseinandergesetzt. Es hat dabei berücksichtigt, dass gemäss der
Aktennotiz die wesentlichen Unterlagen A.________ vorgängig zur Begutachtung
übergeben worden waren und dieser mit der V.________ Verhandlungen betreffend
einer Unterbeteiligung von Fr. 3 Mio. geführt hatte, bevor er den Kredit
anlässlich des Gesprächs vom 19. Januar 1989 befürwortete. Daraus durften die
Vorinstanzen ohne in Willkür zu verfallen den Schluss ziehen, A.________ habe
sich aktiv in den Vertragsabschluss eingeschaltet. Angesichts dieser
antizipierten Beweiswürdigung wurde auch der Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn das Handelsgericht auf die beantragte
Einvernahme von K.________ verzichtete, der bei der V.________ die
Verhandlungen führte.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Kassationsgericht habe ihre Vorbringen
zum zweiten Fall angeblicher faktischer Exekutivfunktion in Verletzung ihres
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) gar nicht erst geprüft. Sie stellt
allerdings nicht in Abrede, dass das Kassationsgericht ausdrücklich auch den
zweiten von ihr beanstandeten Fall erwähnt und dargelegt hat, dass in beiden
Fällen eine aktenwidrige bzw. willkürliche Beweiswürdigung gerügt werde. Damit
ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz hätte die entsprechenden Vorbringen
übersehen und ihren Entscheid gefällt, ohne diese zu berücksichtigen. Inwiefern
der Entscheid des Kassationsgerichts in Verletzung ihres verfassungsmässigen
Anspruchs auf Begründung in einer Weise abgefasst wäre, die ihr eine
sachgerechte Anfechtung verunmöglichen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht
dar. Im Übrigen hat sie weder vor dem Kassationsgericht noch vor Bundesgericht
weiter ausgeführt, inwiefern die Feststellung, eine Person habe als faktisches
Exekutivorgan an der Kreditgewährung an eine Aktiengesellschaft mitgewirkt, in
einem unlösbaren Widerspruch zur Feststellung stehen soll, dieselbe Person habe
die kreditnehmende Gesellschaft beherrscht. Eine willkürliche bzw. aktenwidrige
Beweiswürdigung ist nicht erkennbar, zumal einerseits die Beherrschung keine
Rückschlüsse auf die organschaftliche Mitwirkung am Abschluss eines
Darlehensvertrags zulässt und andererseits auch eine solche Mitwirkung die
Beteiligung auf Seiten der Gegenpartei am Vertragsabschluss in tatsächlicher
Hinsicht nicht ausschliessen würde. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete
Feststellung entscheidwesentlich gewesen wäre, zumal das Handelsgericht dafür
hielt, dass die Geschäfte der Beschwerdegegnerin mit der R.________ AG der
Beschwerdeführerin verschuldensmässig nicht anzurechnen seien.
Aufgrund des Gesagten ist die Feststellung des Handelsgerichts nicht zu
beanstanden, A.________ habe für die Beschwerdegegnerin bei einzelnen Krediten
Verhandlungen geführt.

6.10 Soweit die Beschwerdeführerin zur Frage der Teilnahme von A.________ an
Verwaltungsratssitzungen der Beschwerdegegnerin überhaupt auf die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids des Kassationsgerichts eingeht und nicht lediglich
ihre bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Rügen wiederholt,
lassen sich der Beschwerde keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen. Die
Beschwerdeführerin übersieht darüber hinaus, dass das Kassationsgericht auf
ihre Rüge hinsichtlich der Verwaltungsratssitzungen vom 17. September und vom
29. Oktober 1991 wegen unzulänglicher Begründung nicht eingetreten ist.
Abgesehen davon ist die Haftung der Beschwerdeführerin nach dem von ihr
erwähnten Art. 759 Abs. 1 OR im Aussenverhältnis unter Würdigung ihres
Verschuldens und der Umstände zu bestimmen. Dabei ist unter anderem die
Teilnahme von A.________ an Verwaltungsratssitzungen der Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigen sowie die Tatsache, dass dieser bei einzelnen Krediten
Verhandlungen führte. Nicht entscheidend ist hierbei, ob das Handelsgericht die
besagten Sitzungen an einer Stelle mit dem Attribut "zahlreich" versah, sondern
ob die dem Entscheid zugrunde liegenden Tatsachen insgesamt den Schluss
zuliessen, es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Bezeichnenderweise
ist in der entscheidenden Erwägung des Handelsgerichts zum Verschulden der
Beschwerdeführerin nurmehr von der "Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen" die
Rede. Dass das Handelsgericht seinen weiten Ermessensspielraum bei der
Schadenersatzbemessung überschritten hätte, in den das Bundesgericht gemäss
ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4
S. 211; 132 III 758 E. 3.3 S. 762; 130 III 504 E. 4.1 S. 508; je mit
Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Auch bezüglich
des Innenverhältnisses reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin
lediglich vorbringt, die Haftungsquote hätte "ganz massiv tiefer" angesetzt
werden müssen.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem vom Handelsgericht in
Auftrag gegebenen Gutachten zur Berechnung des Schadens verschiedene
Verfassungsverletzungen.

7.1 Die Beschwerdeführerin wiederholt mehrheitlich wortwörtlich ihre bereits
dem Kassationsgericht vorgetragenen Rügen und kritisiert auch in ihren weiteren
Ausführungen meist lediglich isoliert einzelne Feststellungen, ohne sich
hinreichend mit den konkreten Erwägungen des Kassationsgerichts
auseinanderzusetzen.
Im Folgenden ist daher nur noch insoweit auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen, als sich der Beschwerde gehörig begründete Rügen
entnehmen lassen. Insbesondere unter dem Titel "Formelle Mängel im Zusammenhang
mit der Expertise F.________" ist eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des
Kassationsgerichts kaum mehr erkennbar, vielmehr wird weitgehend lediglich aus
der Nichtigkeitsbeschwerde zitiert und abschliessend ohne hinreichende
Begründung hinzugefügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich oder
verletze Art. 29 BV. Darauf ist nicht einzutreten.

7.2 Hinsichtlich der von ihr behaupteten Vorbefassung des Experten F.________
wehrt sich die Beschwerdeführerin zunächst lediglich gegen die Feststellung des
Kassationsgerichts, die Beklagte 8 habe den Gutachter vorgeschlagen, geht
jedoch nicht auf die Erwägung ein, wonach das Handelsgericht darauf hingewiesen
habe, dass die Beklagten F.________ vor seiner Ernennung zum Gutachter als
geeignet erachtet hatten, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass dieser CEO
bzw. Verwaltungsratspräsident der W.________ gewesen sei, und dass die
Äusserung des Experten, er sei damals nicht Mitglied des Prüfungsausschusses
gewesen und mit der Beschwerdegegnerin auch nicht in direktem Kontakt
gestanden, unbestritten geblieben war. Im Zusammenhang mit dem Telefongespräch
des Gutachters mit Staatsanwalt L.________ verkennt die Beschwerdeführerin
zudem, dass nach den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts bezüglich
des Datums ein Verschrieb vorlag und der Experte vor Erteilung des
Expertenauftrags keinen Kontakt zur Bezirksanwaltschaft oder zu weiteren
Beteiligten hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Feststellungen vor
Kassationsgericht erfolglos angefochten hat, sind diese für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal sie keine rechtsgenügende
Sachverhaltsrüge erhebt. Der Einwand der Vorbefassung ist unbegründet.

7.3 Unbegründet ist auch die Rüge hinsichtlich des Stichworts "Chamäleon", das
im Gutachten im Zusammenhang mit der Rolle von A.________ erwähnt wird. Das
Kassationsgericht verwies auf den handelsgerichtlichen Entscheid, wonach die
mit dem Ausdruck "Chamäleon" im Zusammenhang stehende Feststellung des
Gutachters insofern inhaltlich zutreffend sei, als A.________ verschiedene mit
seiner Unabhängigkeit nicht zu vereinbarende Funktionen bei der
Beschwerdegegnerin ausgeübt habe; dies sei von der Beschwerdeführerin nicht in
Frage gestellt worden. Die Beschwerdeführerin trägt gegen diese Erwägung
lediglich vor, sie habe die angeblich fehlende Unabhängigkeit immer wieder
substantiiert bestritten und verweist dabei auf ihre Klageantwort sowie Duplik,
zeigt jedoch nicht anhand ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass sie vor
Kassationsgericht eine hinreichende Sachverhaltsrüge gegen die
handelsgerichtlichen Feststellungen erhoben hätte. Entsprechend ist dem
Kassationsgericht keine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, wenn es erwog, dass
von unverhältnismässigen und unbegründeten Äusserungen des Gutachters im
Gesamtkontext nicht gesprochen werden könne. Der Gutachter verwendete den
fraglichen Ausdruck in unmittelbarem Zusammenhang mit den von ihm im Rahmen der
Begutachtung berücksichtigten Verhältnisse, und brachte damit nicht eine
Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sondern wies
bildhaft auf die Unvereinbarkeit der verschiedenen Funktionen von A.________
hin. Auch wenn der Ausdruck der Form nach unangebracht war, worauf auch das
Handelsgericht hinwies, ist die darin geäusserte Kritik in den im Rahmen des
Gutachtens aufbereiteten Tatsachen begründet und trifft inhaltlich zu. Die
Vorinstanzen haben daher die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien nach Art.
29 Abs. 1 BV nicht verletzt, wenn sie in der fraglichen Wortwahl des Gutachters
keinen Anschein von Befangenheit erblickten.

7.4 Im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "eine
Revisionsgesellschaft, die wiederholt falsches Zeugnis ablegte und sich nicht
an die standesgemässe Unabhängigkeit hielt", wirft die Beschwerdeführerin dem
Kassationsgericht zu Unrecht eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs.
2 BV) vor. Das Kassationsgericht hat die Rüge der Beschwerdeführerin nicht
übergangen, sondern hat sie geprüft. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin
anzunehmen scheint, erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots,
zeigt jedoch nicht genügend auf, inwiefern die Erwägung des Kassationsgerichts,
die Ergänzungsfrage an den Experten seitens der Vorinstanz sei zur Klärung des
Sachverhalts erfolgt und keineswegs suggestiv gewesen, willkürlich sein soll.
Abgesehen davon legt sie mit dem pauschalen Hinweis darauf, die Verletzung der
verschiedenen von ihr gerügten Verfahrensrechte sei entscheidwesentlich
gewesen, auch nicht genügend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209
E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).

7.5 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zum sogenannten
I.________kredit überhaupt auf den Entscheid des Kassationsgerichts eingeht und
nicht lediglich das Urteil des Handelsgerichts kritisiert, ist keine Verletzung
von Verfassungsrecht erkennbar. Dem Kassationsgericht ist keine
Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es weder in der Feststellung des Experten,
die Finanzierungen im Zusammenhang mit dem Hotel I.________ hätten bei der Bank
Y.________ einen Suizid zur Folge gehabt, noch in der Ausdrucksweise des
Experten, es handle sich bei dem der R.________ AG im Jahr 1990 gewährten
Darlehen "um einen grossen, unsauber gehandhabten Organkredit, buchstäblich für
die Sonntagspredigt", eine Herabsetzung der Parteien erkannt hat. Auch eine
Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellung des Kassationsgerichts, das
Handelsgericht habe den I.________kredit nicht zum Prozessgegenstand erklärt,
sondern ihn vielmehr davon ausgenommen, ist nicht erkennbar, hat doch das
Handelsgericht an der in der Beschwerde bezeichneten Stelle festgehalten, der
Kredit an das Hotel I.________ wäre ohnehin nicht Prozessgegenstand. Die
Beschwerdeführerin legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern diese Frage für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre.
Ebenfalls nicht aktenwidrig ist die Feststellung des Kassationsgerichts, die
"buchstäblich für die Sonntagspredigt" gemachten Ausführungen des Experten
seien in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Ein unlösbarer Widerspruch zu den
Erwägungen des handelsgerichtlichen Entscheids liegt nicht vor, hielt doch das
Handelsgericht ebenfalls fest, es habe sich beim Darlehen an die R.________ AG
um einen nicht korrekt gehandhabten Organkredit gehandelt; es verneinte jedoch
einen zurechenbaren Schaden, da der Beschwerdegegnerin der Nachweis nicht
gelungen sei, dass pflichtwidrig Sonderkonditionen gewährt worden wären. Die
Rüge ist unbegründet.

7.6 Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Titulierung des Inhabers der
Beschwerdeführerin als "Schänder" eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art.
30 Abs. 1 BV. Sie trägt hierzu vorwiegend sprachliche Überlegungen ins Feld und
kritisiert damit die Erwägung der Vorinstanzen, der verwendete Begriff könne im
allgemeinen Sprachgebrauch auch im Sinne von "Schädiger" verstanden werden.
Damit übersieht sie, dass das Kassationsgericht sich zu Recht nicht in erster
Linie von dieser Überlegung hat leiten lassen, sondern vielmehr weitere
Gesichtspunkte als entscheidender erachtet hat. Das Kassationsgericht hat
erwogen, dass die Bezeichnung von A.________ als "Schänder des internen
Kontrollsystems" nicht unvermittelt erfolgte, sondern aufgrund eingehender
Darstellungen von Pflichtverletzungen durch A.________. Der Gutachter habe sich
durchaus kritisch zu dessen Rolle geäussert und dies mit dem von ihm
verwendeten Ausdruck klarstellen wollen, wenn auch mit einem sprachlichen
Missgriff. Das Kassationsgericht hat dabei die Verwendung des fraglichen
Ausdrucks im Kontext der Ausführungen des Gutachters gewürdigt und dafür
gehalten, dass die Bezeichnung von A.________ als "Schänder des internen
Kontrollsystems" der Beschwerdegegnerin, wenn auch sprachlich unangemessen, so
doch nachvollzieh- und vertretbar und die nachträgliche Annahme eines objektiv
begründeten Anscheins der Befangenheit nicht gerechtfertigt sei.
Diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin
lediglich die Behauptung entgegen, der Gesamtzusammenhang lasse nur den Schluss
zu, dass der Experte ganz bewusst und gezielt diesen Ausdruck verwendet habe.
Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin dem
Kassationsgericht zu Unrecht vor, die Feststellung, wonach der Experte den
Begriff nicht gegenüber einer natürlichen Person verwendet habe, sei
aktenwidrig bzw. willkürlich. Das Kassationsgericht hat darauf abgestellt, dass
der Begriff vom Gutachter offensichtlich nicht in einem strafrechtlichen Sinn
und "auch nicht in Bezug auf Handlungen gegenüber einer natürlichen Person
verwendet" wurde, sondern es an der fraglichen Stelle vielmehr darum gegangen
sei, dass A.________ damit die Beschwerdegegnerin geschädigt habe. Die
Vorinstanz hat damit keineswegs in Abrede gestellt, dass der Begriff gegenüber
A.________, also einer natürlichen Person, geäussert wurde, berücksichtigte
jedoch, dass sich die mit dem Ausdruck kritisierten Handlungen gegen eine
juristische Person, nämlich die Beschwerdegegnerin richteten. Die Rüge ist
insgesamt unbegründet.

7.7 Auch in ihren weiteren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV aufzuzeigen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Äusserungen des Gutachters zum Verkehr mit dem
Obergericht des Kantons Zürich sowie zu den Urteilen dieses Gerichts, auf die
im zu beurteilenden Fall nicht abgestellt wurde, den Gutachter als gegenüber
der Beschwerdeführerin befangen erscheinen liesse.
Das Kassationsgericht hat weiter erwogen, der vom Gutachter angesichts der
vielfältig von den Beklagten bzw. deren Rechtsvertretern vorgebrachten Kritik
dezidiert vertretene Standpunk als Bankfachmann begründe keinen Anschein von
Befangenheit; zudem habe der Gutachter in Berücksichtigung der von den
Rechtsvertretern an ihn gerichteten Bemerkungen pointierte Formulierungen
verwenden dürfen, ohne dass deswegen nachträgliche Befangenheit zu bejahen
wäre. Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, es sei nochmals
klarzustellen, dass am Gutachter geübte Kritik nicht am Anfang gestanden habe,
sondern "lediglich die Antwort auf all die Polemiken und Angriffe des Experten
in seinem Gutachten" gewesen sei, übt sie lediglich appellatorische Kritik an
den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids, ohne eine
hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Im Übrigen zeigt die
Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit den Äusserungen des Gutachters
gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diese
Äusserungen den Anschein der Befangenheit der Beschwerdeführerin gegenüber
erweckt haben soll. Die Begründung des Kassationsgerichts hält vor der
Bundesverfassung stand.

7.8 Die Rügen hinsichtlich der weiteren Umstände, die von der
Beschwerdeführerin gegen den Gutachter ins Feld geführt werden, erweisen sich
ebenfalls als unbegründet. Den verschiedenen in der Beschwerdeschrift
wiederholt aufgeführten Äusserungen des Gutachters, die von der
Beschwerdeführerin als Beleg der "Selbstherrlichkeit und Selbstüberschätzung
des Experten" gewertet werden, hat das Kassationsgericht im Hinblick auf die
Frage der Befangenheit zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Inwiefern damit
ein Anschein der Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin erweckt
werden soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht
ersichtlich. Der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung
ist ebenfalls nicht stichhaltig.

7.9 Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde zur Behauptung, die
Voreingenommenheit des Experten zeige sich darin, dass dieser zu Lasten der
Beschwerdeführerin immer die für sie ungünstigste Variante gewählt habe,
überhaupt hinreichend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid
entnehmen lassen, sind diese unbegründet. Das Kassationsgericht hat die
verfassungsmässigen Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt,
wenn es auf ihre Aktenwidrigkeitsrüge mangels hinreichender Begründung nicht
eintrat. Das Kassationsgericht begründete sein Nichteintreten damit, dass die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, wo im Gutachten der Experte von der
ungünstigsten Variante ausgegangen sein soll und es nicht Sache des Gerichts
sei, im umfangreichen Gutachten danach zu forschen. Die Beschwerdeführerin
bringt hierzu vor, sie habe in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf eine ihrer
Eingaben im handelsgerichtlichen Verfahren verwiesen, wobei dieses Aktenstück
wiederum auf die fragliche Stelle in der Ergänzung zur Expertise hingewiesen
habe. Eine Verletzung von Art. 9 bzw. Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor, wenn
das Kassationsgericht den indirekten Aktenverweis als ungenügend erachtete und
auf die Rüge nicht eintrat.

7.10 Mit ihren Vorbringen bezüglich der Bemerkungen des Experten zum Bericht
der Treuhandgesellschaft X.________ wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich
ihre bereits dem Kassationsgericht vorgetragenen Ausführungen, während eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fehlt.
Abgesehen davon zeigt sie einmal mehr nicht auf, inwiefern in den
entsprechenden Äusserungen eine Befangenheit zum Ausdruck kommen soll.

7.11 Die Beschwerdeschrift wiederholt unter dem Titel "im angefochtenen
Entscheid vor Handelsgericht nicht gewürdigt" zunächst wortwörtlich die bereits
in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen und unterbreitet dem
Bundesgericht im Weiteren mehrheitlich ihre eigene Ansicht, ohne sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. So hat das
Kassationsgericht die Begründung in der Nichtigkeitsbeschwerde als unzureichend
erachtet, da nicht klar wurde, welche tatsächliche Feststellung willkürlich
sein soll. Auch aus ihrer Beschwerdeschrift geht nicht hervor, welcher konkrete
Beweis willkürlich gewürdigt worden wäre. Die weiteren Rügen der Verletzung der
Begründungspflicht wies das Kassationsgericht ab. Dennoch beanstandet die
Beschwerdeführerin lediglich einzelne Überlegungen des Kassationsgerichts,
zeigt jedoch nicht konkret auf, inwiefern ihr die Anfechtung des
handelsgerichtlichen Entscheids verunmöglicht worden wäre und das
Kassationsgericht folglich eine Verletzung der Begründungspflicht zu Unrecht
verneint hätte. Die Vorbringen stossen ins Leere.

7.12 Auch zur Problematik des Gutachtens von G.________ zitiert die
Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich aus ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde. Teilweise streut sie einzelne Ausführungen ein, in
denen sie zwar das Kassationsgericht kritisiert, aus denen sich jedoch keine
gehörige Rügen entnehmen lässt. Zudem begründet sie ihre Vorbringen damit, der
Experte habe "massiv auf G.________ abgestellt", obwohl sich dem angefochtenen
Entscheid entsprechende Feststellungen nicht entnehmen lassen (vgl. Art. 105
Abs. 1 BGG), und ohne dass die Beschwerdeführerin eine hinreichend begründete
Sachverhaltsrüge erheben würde. Im Übrigen behauptet sie zwar, selbst wenn für
den Experten lediglich ausschliesslich seine eigene Beurteilung massgebend
gewesen wäre, hätten Art. 9 und Art. 29 BV erfordert, dass sie an der Erhebung
und Auswertung der Quellen des Experten hätte mitwirken können, begründet
jedoch nicht, inwiefern sich aus den genannten Bestimmungen ein solches
Mitwirkungsrecht ergeben soll. Abgesehen davon verkennt die Beschwerdeführerin,
dass sie den Nachweis der fehlenden Mitwirkung am Gutachten G.________ zu
erbringen gehabt hätte, zumal sie daraus die Unverwertbarkeit bzw. einen
Ablehnungsgrund ableitet (Art. 8 ZGB). Davon, dass ihr der Nachweis der
Verweigerung einer beantragten Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren unmöglich
gewesen wäre, da es sich um eine negative Tatsache handle, kann keine Rede sei.
Im Übrigen hat das Kassationsgericht nicht auf die Beweislosigkeit hinsichtlich
der fehlenden Mitwirkung abgestellt, sondern eine Verletzung des
Gehörsanspruchs auch unter Annahme einer solchen für unbegründet erachtet.
Entsprechend hatte das Kassationsgericht keine Veranlassung, auf die Rüge
hinsichtlich der Beweislosigkeit einzugehen. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin stossen ins Leere, soweit sie überhaupt hinreichend
begründet sind.

8.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren verfahrensrechtlichen Vorbringen sowie
ihren Sachverhaltsrügen nicht durch. Da sie in ihrer Rechtsschrift in
unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und rechtliche Vorbringen vermengt, ist im
Folgenden nur noch insoweit auf die Beschwerde einzugehen, als zumindest
sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die Feststellungen im
Entscheid des Handelsgerichts zugrunde gelegt werden.

8.1 Fehl geht vorab die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe den Schaden nicht genügend substantiiert und nicht
einmal eine grundsätzliche Umschreibung dessen abgegeben, was ihrer Ansicht
nach den Schaden ausmachen solle. Gemäss dem angefochtenen Entscheid des
Handelsgerichts hat die Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass sie im Zeitpunkt,
als die Pflichtverletzungen begannen, also zu Beginn des Jahres 1989, über
eigene Mittel von rund 12 Mio. verfügte, und nach ihrer Auffassung ohne
Pflichtverletzungen ein durchschnittlicher Jahresgewinn von rund Fr. 550'000.--
erzielt worden wäre, womit sich das Eigenkapital erhöht hätte. Als Folge der
Pflichtverletzungen seien ihre eigenen Mittel vernichtet worden, nachdem der
Bankbetrieb zum Nullwert habe an die Bank Q.________ übertragen werden müssen.
Wie das Handelsgericht zutreffend erwog, hat die Beschwerdegegnerin damit
hinreichend substantiiert, dass sich ihr Eigenkapital, das zu Beginn der
Pflichtverletzungen eine bestimmte Höhe aufwies, in den Folgejahren bei
ordentlicher Geschäftsführung erhöht hätte, sofern sie nicht als Folge der
Pflichtverletzungen ihr Bankgeschäft Mitte 1996 an die Bank Q.________ hätte
übertragen müssen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die
darüber hinaus erhobene Rüge, der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin auf
Einholung einer Expertise zur Schadensberechnung sei ungenügend gewesen, stösst
ins Leere. Welchen formellen Anforderungen ein Beweisantrag genügen muss,
beurteilt sich nach kantonalem Recht, dessen Überprüfung dem Bundesgericht
grundsätzlich entzogen ist (vgl. Art. 95 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt
selbst nicht grundsätzlich in Abrede, dass eine Expertise beantragt wurde,
sondern hält den Antrag für unzureichend, weshalb sich ihre Ausführungen zur
angeblich verfassungswidrigen Auslegung von Art. 93 ZPG/SG hinsichtlich der
Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen als unerheblich erweisen.

8.2 Das Handelsgericht hat eine Bindung an das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 verneint, gemäss dem A.________ freigesprochen
wurde, soweit das Obergericht auf die Anklage eintrat. Die Beschwerdeführerin
rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Verletzung von Art. 53 OR.
Unbehelflich sind zunächst ihre Vorbringen, soweit sie aus der genannten
Bestimmung sowie gestützt auf Art. 9 und 29 BV eine Bindung des Handelsgerichts
an den strafgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der Schuldfrage sowie des
Schadens ableiten will. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 OR hat der
Zivilrichter mindestens über die Schuldfrage und die Schadensbestimmung gerade
frei zu entscheiden, ohne sich dabei durch ein vorausgegangenes Strafurteil
gebunden zu fühlen (BGE 125 III 401 E. 3 S. 410 f.; 107 II 151 E. 5b S. 158
f.). Im Übrigen steht es jedoch den Kantonen von Bundesrechts wegen frei, die
Verbindlichkeit eines Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen. Wie weit
dieser auf Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen des Strafrichters
abstellen darf und will, ist ebenfalls eine Frage des kantonalen Prozessrechts
(BGE 107 II 151 E. 5c S. 161). Dass das anwendbare Verfahrensrecht des Kantons
St. Gallen eine derartige Bindung vorsieht, behauptet jedoch auch die
Beschwerdeführerin nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert den Zivilrichter seine
Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts zwar nicht
daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung abzuwarten und
mitzuberücksichtigen; dass er dannzumal nicht grundlos von der Auffassung des
Strafrichters abgehen wird, ist jedoch eine Frage der Zweckmässigkeit und nicht
ein Satz des Bundesrechts (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Von diesen Grundsätzen
abzuweichen, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass.
Das Handelsgericht hat Art. 53 OR nicht verletzt, wenn es sich nicht an das
strafgerichtliche Urteil des Obergerichts gebunden erachtete. Ebenso wenig
vermag die Beschwerdeführerin einen unhaltbaren Widerspruch (Art. 9 BV)
aufzuzeigen mit dem Hinweis darauf, das Handelsgericht habe sich auf weitere
Unterlagen aus dem Strafverfahren gestützt, zumal es diese im Rahmen der freien
Beweiswürdigung berücksichtigte und nicht aufgrund einer irgendwie gearteten
Bindung an die darin enthaltenen Erkenntnisse. Hinsichtlich der Gehörsrüge
(Art. 29 Abs. 2 BV) verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Kassationsgericht
darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist.

8.3 Die Beschwerdeführerin vermag im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen
Einwand "volenti non fit iniuria" keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Auch
wenn sich die Haftung der bankengesetzlichen Revisionsstelle nach den damals
geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8.
November 1934 (BankG; SR 952.0) nicht nach Art. 752 ff. OR, sondern nach Art.
97 ff. OR richtete (siehe nunmehr Art. 39 BankG), vermag sich die
Beschwerdeführerin nicht mit dem Einwand zu befreien, die Verwaltungsräte
hätten in die Schädigung eingewilligt. Die Beschwerdeführerin hatte einerseits
die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen, statutarischen
und reglementarischen Vorschriften zu prüfen und andererseits festzustellen, ob
die bankengesetzlichen Bestimmungen beachtet und die Voraussetzungen der
Bewilligungen eingehalten worden sind (HANS GEIGER, in: Bodmer/Kleiner/Lutz,
Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Ausgabe Mai 2006, N. 106 zu Art.
18-22 BankG). Sie war im Rahmen ihrer Aufgaben gerade dazu berufen, im Falle
von Unzulänglichkeiten Vorbehalte anzubringen und entsprechend den
bankengesetzlichen Vorschriften einzuschreiten. Wie das Handelsgericht
zutreffend erwog, war die Beschwerdeführerin, die neben dem ehemaligen Direktor
E.________ über das grösste Fachwissen und den weitgehendsten Einblick in die
einzelnen Geschäfte der Beschwerdegegnerin verfügte, verpflichtet, bei den
einzelnen Kreditvergaben die notwendigen Fragen zu stellen, entsprechende
Vorbehalte anzubringen und allenfalls entsprechend den bankengesetzlichen
Bestimmungen tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit dem
Einwand von der Haftung befreien, der Verwaltungsrat habe die Verfehlungen bei
der Kreditvergabe, gegen die sie als bankengesetzliche Revisionsstelle im
Rahmen ihrer Aufgaben hätte einschreiten müssen, gekannt. Abgesehen davon ist
auch den von der Beschwerdeführerin erwähnten Feststellungen des
Handelsgerichts nicht zu entnehmen, dass die Verwaltungsräte den
pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen der Beschwerdeführerin, die den
Pflichtverletzungen der beklagten Organe überwiegend nachgelagert sind,
zugestimmt hätten. Das Handelsgericht hat demnach Art. 55 ZGB nicht verletzt,
wenn es den Einwand "volenti non fit iniuria" als unbegründet erachtete.

8.4 Nachdem sich die Rügen der Aktenwidrigkeit bzw. der Willkür unter dem Titel
"Haftungsbefreiung für die Beklagten 2 und 10" als ungenügend begründet
erwiesen haben und die übrigen Vorbringen zur angeblichen Gesamtwirkung des
Verzichts der Beschwerdeführerin rein appellatorisch sind, ist auf die damit
verbundene Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 2 OR nicht einzutreten.
Die eventualiter gerügte Verletzung von Art. 149 Abs. 2 OR ist unbegründet.
Unter der Annahme einer Haftungsbefreiung der Beklagten 2 und 10 ohne
schuldbefreiende Gesamtwirkung auch gegenüber den übrigen Beklagten, könnte die
Beschwerdeführerin, soweit sie mehr als ihren Teil bezahlt, nach Art. 148 Abs.
1 OR auf die weiteren Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. Dies gilt auch den
Beklagten 2 und 10 gegenüber, sofern diese für den verursachten Schaden
tatsächlich mithaften (vgl. BGE 133 III 116 E. 4.2 S. 119). Der Rückgriff des
Solidarschuldners erstreckt sich auf alle Mitschuldner, die zu ihm im
Solidaritätsverhältnis standen, auch auf solche, die der Gläubiger individuell
von ihrer Verpflichtung befreit hat. Art. 149 Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf
den Fall, dass der Gläubiger einen Solidarschuldner aus der Haftung entlässt,
denn darin liegt keine Begünstigung des Entlassenen zum Schaden der Übrigen
(von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd.
II, 3. Aufl. 1974, S. 313). Dass die Beschwerdegegnerin Sicherheiten
freigegeben hätte, womit ihr Regress gegen die übrigen Solidarschuldner
gefährdet würde, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Eine
Besserstellung dieser beiden Solidarschuldner zu Lasten der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 149 Abs. 2 OR besteht nicht.

8.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Differenzierte
Solidarität, Verletzung von Art. 147 Abs. 2 OR und Art. 148 OR" sind unklar und
lassen keine begründete Rüge am angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts
erkennen. Sie äussert sich dabei zur hypothetischen Haftungsquote der Beklagten
3, 4, 5, 7 und 9 sowie zum Umfang eines möglichen Regresses ihrerseits
gegenüber diesen Beklagten, die jedoch infolge Vergleichs mit der
Beschwerdegegnerin aus dem Verfahren ausgeschieden sind. Es ist daher weder
dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Darlegungen für das
Beschwerdeverfahren entscheidwesentlich sein sollen.
Im Übrigen ist die Beschwerde widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin
zunächst erklärt, sie bestreite selbst nicht, dass dem Vergleich der
Beschwerdegegnerin mit den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 angesichts des klaren
Wortlauts von Ziff. 3 keine umfassende Gesamtwirkung für die übrigen Beklagten
zukommen könne, dann jedoch im gleichen Zusammenhang vorbringt, durch den
Vergleich sei die Belangbarkeit der Beschwerdeführerin auf den im
Innenverhältnis zu tragenden Anteil beschränkt worden. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass die Wirkungen eines Vergleichsabschlusses mit einem
Solidarschuldner für die übrigen Schuldner nicht anhand einer festen Regel,
sondern durch Auslegung der Vergleichsvereinbarung zu ermitteln ist (BGE 133
III 116 E. 4.2 und 4.3 S. 119 ff.). Inwiefern das Handelsgericht bei der
Auslegung des konkreten Vergleichs die geltenden Grundsätze zur
Vertragsauslegung verletzt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die
Rüge, Art. 147 Abs. 2 und Art. 148 OR seien verletzt worden, ist unbegründet.

9.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, ihre Verjährungseinrede zu
Unrecht verworfen zu haben.

9.1 Das Handelsgericht hat zunächst ausgeführt, dass gemäss Art. 760 Abs. 1 OR
bzw. aArt. 45 Abs. 1 BankG der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach Art.
754 ff. OR bzw. aArt. 39-42 BankG verantwortlichen Personen in fünf Jahren von
dem Tage an verjährten, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der
Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von
zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Dabei erwog es
weiter, dass Kenntnis des Schadens vorliege, wenn der Geschädigte die
Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale desselben kenne, d.h. alle
tatsächlichen Umstände, die für eine Klageeinleitung und -begründung geeignet
sind.

9.2 Gestützt auf diese Erwägungen wies das Handelsgericht die Einrede zurück,
unter Berücksichtigung der Postaufgabe des Vermittlungsbegehrens vom 17.
Oktober 2000, mit dem die Verjährung unterbrochen wurde, seien Handlungen, die
vor dem 18. Oktober 1990 begangen wurden, absolut verjährt. Das Handelsgericht
wies zutreffend darauf hin, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren
mit der schädigenden Handlung beginne, wobei bei fortgesetzten Handlungen bzw.
Unterlassungen die Verjährung erst mit deren Abschluss zu laufen beginne (vgl.
Widmer und andere, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Aufl. 2008,
N. 4; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 N. 472; Bernard
Corboz, in: Commentaire romand, Droit des obligations II, 2008, N. 27 zu Art.
760 OR).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Handelsgericht Bundesrecht
nicht verletzt, wenn es die ihr als pflichtwidrig vorgeworfenen Handlungen bzw.
Unterlassungen als Einheit betrachtete, da jeweils das von den erteilten
Krediten ausgehende Risiko nicht hinreichend reduziert wurde. Abgesehen davon
stellt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf verschiedenste Feststellungen
des angefochtenen Entscheids die vorinstanzliche Annahme einer fortgesetzten
Pflichtwidrigkeit in Frage, es geht aus ihren Ausführungen jedoch nicht hervor,
welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen als vor dem 17. Oktober 1990
abgeschlossen zu betrachten wären. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen,
die sich zufolge angeblichen Verjährungseintritts auf ein
Leistungsverweigerungsrecht beruft, die entsprechenden Tatsachen vorzubringen
und zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die Vorbringen stossen ins Leere.

9.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das Handelsgericht habe ihre
Einrede des Eintritts der relativen fünfjährigen Verjährung zu Unrecht
verworfen. Sie verweist dazu zunächst auf ihre Ausführungen zum Einwand
"volenti non fit iniuria", die sich als nicht stichhaltig erwiesen haben (siehe
vorn E. 8.3). Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den
konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, verfängt
ihr Einwand, das Handelsgericht habe übersehen, dass sie nur aus Vertrag ins
Recht gefasst sei, im Zusammenhang mit der Frage des Ablaufs der fünfjährigen
relativen Verjährungsfrist nicht. Vielmehr wäre diesfalls von der Anwendbarkeit
der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR auszugehen.
Die Ausführungen zur Rolle von J.________ sind sodann unbehelflich, da aus den
entsprechenden Feststellungen des Handelsgerichts nicht hervorgeht, inwieweit
dieser zu den erwähnten Zeitpunkten Kenntnis vom Schaden und den
haftpflichtigen Personen gehabt hätte. Auch in dieser Hinsicht hätte die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr angebliches Leistungsverweigerungsrecht
Beweis erbringen müssen. Die Rüge, das Handelsgericht habe ihre
Verjährungseinrede zu Unrecht verworfen, geht fehl.

10.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Handelsgericht habe ihr zu
Unrecht verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen.

10.1 Soweit sie sich zur Begründung ihrer Rüge einmal mehr auf verschiedene
Erwägungen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006
beruft, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Wie
aufgezeigt, ist dem Handelsgericht keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen,
wenn es sich nicht an das strafgerichtliche Urteil des Obergerichts gebunden
erachtete (siehe vorn E. 8.2).

10.2 Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, soweit sie sich überhaupt gegen
den handelsgerichtlichen Entscheid richten, sind weitgehend appellatorisch und
setzen sich kaum mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinander. So ist auf das pauschale Vorbringen nicht einzutreten, ein
Klumpenrisiko wäre für sie nicht erkennbar gewesen, weshalb sie kein
Verschulden treffe. Die Beschwerdeführerin genügt ihrer Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG) sodann nicht, wenn sie dem Handelsgericht ohne weitere
Darlegungen vorwirft, es habe dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, dass
der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin unter "Rückdelegation" der Aufgaben
des Bankausschusses über die Gewährung der einzelnen Kredite entschied. Daraus
wird nicht klar, inwiefern das Handelsgericht bei der Beurteilung der
Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzt haben soll. Auch
ist nicht erkennbar, inwiefern das Handelsgericht verkannt hätte, dass die
Beschwerdeführerin verpflichtet war, Klumpenrisiken zu melden und nicht, diese
zu vermeiden. Auf die übrigen Ausführungen zur Frage der Pflichtverletzung, die
rein appellatorisch sind und keine zulässige Rüge einer Verletzung von
Bundesrecht erkennen lassen, soweit sie sich überhaupt gegen den
handelsgerichtlichen Entscheid richten, ist nicht einzugehen, mit Ausnahme der
nachfolgenden Erwägungen.

10.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass die damaligen
gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich des Klumpenrisikos nur eine kapitalmässige
Betrachtungsweise erforderten und spätere Gesetzesänderungen nicht nachträglich
rechtliche Wirkungen entfalten könnten. Soweit sie damit eine unzulässige
Rückwirkung geltend macht, stösst das Vorbringen ins Leere. Das Handelsgericht
hat zur Beurteilung des Klumpenrisikos auf die damals geltende Fassung von Art.
21 Abs. 5 der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung,
BankV; SR 952.02) in Verbindung mit Art. 4 bis BankG abgestellt und nicht etwa
auf eine erst später in Kraft gesetzte Bestimmung. Es hat mit Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 121 IV 380 E. 2b/aa S. 384 f.)
zutreffend erwogen, dass auch bei einer bloss stimmenmässigen Beherrschung
verbundene Gesellschaften und Personen als Einheit gemäss aArt. 21 Abs. 5 BankV
(AS 1972 828) zu behandeln seien und weiter dargelegt, dass es bei der
Berücksichtigung des erwähnten Bundesgerichtsentscheids nicht um eine
rückwirkende Anwendung einer Norm gehe, sondern um eine Auslegung einer bereits
zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmung. Darauf geht die Beschwerde jedoch
nicht ein. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

10.4 Unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle hinsichtlich der
Verhinderung des Bewilligungsentzugs an einer Schutznorm zur Begründung der
Widerrechtlichkeit. Die bankengesetzliche Revisionsstelle steht zum geprüften
Institut in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis (BGE 117 II 315 E. 5a S.
318), wobei das Bankengesetz gewisse Mindestanforderung hinsichtlich des
Vertragsinhalts stellt (ROLF WATTER, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz,
2005, N. 19 zu Art. 18 BankG). Die Haftung der bankengesetzlichen
Revisionsstelle gegenüber dem zu prüfenden Institut richtete sich nach dem
damals anwendbaren Recht nach Art. 97 ff. OR (GEIGER, a.a.O., N. 96 zu Art.
18-22 BankG; DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht,
2004, Rz. 717; BÖCKLI, a.a.O., § 18 N. 167; siehe nunmehr Art. 39 Abs. 1 BankG,
wonach sich die Verantwortlichkeit der von der Bank ernannten
Prüfgesellschaften nach Art. 752-760 OR richtet), was auch die
Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Eine Verletzung ihrer gesetzlich
definierten Vertragspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin führt demnach -
die weiteren Tatbestandselemente vorausgesetzt - zur Haftung der
Beschwerdeführerin nach Art. 97 Abs. 1 OR, ohne dass es einer besonderen
Schutznorm bedürfte. Dass sie aufgrund ihres Prüfungsauftrags verpflichtet
gewesen wäre, im Falle von Klumpenrisiken Massnahmen einzuleiten und die
Plafondüberschreitungen zu rügen, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in
Abrede. Der Einwand, es fehle mangels Schutznorm an der Widerrechtlichkeit,
verfängt nicht.

11.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht verschiedentlich vor, den
bundesrechtlichen Schadensbegriff bzw. die massgebenden Grundsätze der
Schadensberechnung verkannt zu haben.

11.1 Sie bringt vor, der massgebende Schaden bestehe entgegen den
handelsgerichtlichen Erwägungen nicht in der Differenz zwischen dem
Unternehmenswert der Beschwerdegegnerin, den sie bei ordentlicher
Geschäftsführung gehabt hätte, und dem Preis Null, zu dem die
Beschwerdegegnerin von der Bank Q.________ übernommen worden sei. Das
Handelsgericht habe den Schaden zu Unrecht aus der Sicht der Aktionäre und
nicht der Gesellschaft selbst definiert. Ein allfälliger Schaden der Bank sei
nicht gleichzusetzen mit der Verminderung des Unternehmenswerts, vielmehr würde
sich der durch die Gesellschaft selbst eingeklagte Schaden richtigerweise
bemessen als Differenz zwischen dem Vermögensstand der Gesellschaft mit und
ohne die geltend gemachten Pflichtverletzungen. Das Handelsgericht habe unter
Verletzung des bundesrechtlichen Schadensbegriffs für den falschen Schaden
Ersatz zugesprochen, nämlich für den (mittelbaren) Eigenkapitalschaden der
Aktionäre anstelle des (unmittelbaren) Schadens der Gesellschaft selber.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall
nicht der Schaden der Aktionäre, sondern die von der Gesellschaft selbst
erlittene Vermögenseinbusse zu beurteilen ist. Es trifft demnach zu, dass der
Schaden als Differenz zu berechnen ist zwischen dem gegenwärtigen
Vermögensstand der Beschwerdegegnerin (d.h. nach Übertragung des Unternehmens
zu Null) und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende
Ereignis hätte (dazu BGE 132 III 359 E. 4 S. 366, 564 E. 6.2 S. 575 f.; 128 III
22 E. 2e/aa S. 26). Die Formulierung der Vorinstanz, der Schaden bestehe in der
"Differenz zwischen dem Unternehmenswert der Klägerin, welchen sie bei
ordentlicher Geschäftsführung gehabt hätte, und dem Preis von Null, zu welchem
grundsätzlich die Klägerin von der Bank Q.________ übernommen wurde, ... d.h.
bei Veräusserung der Klägerin Mitte 1996" ist, für sich betrachtet, in
zweierlei Hinsicht unzulänglich: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
aufzeigt, wurde zum einen nicht die Beschwerdegegnerin selbst von der Bank
Q.________ übernommen, sondern sie übertrug ihr Bankgeschäft mit Aktiven und
Passiven auf die Bank Q.________, zum anderen geht es nicht um den Wert der
Beschwerdegegnerin (etwa für ihre Aktionäre), sondern um denjenigen ihres
Vermögens. Wie allerdings aus den Erwägungen des Handelsgerichts hervorgeht,
hat es keineswegs verkannt, dass die fragliche Übernahme durch die Bank
Q.________ als Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181 OR strukturiert war und
der direkte Schaden der Gesellschaft, und nicht etwa derjenige der Aktionäre,
zur Diskussion stand. Obwohl die in der Beschwerde erwähnte Formulierung
insoweit unpräzis ist, als vom Unternehmenswert der Beschwerdegegnerin die Rede
ist, so wird aus den handelsgerichtlichen Erwägungen klar, dass die Berechnung
und das in Auftrag gegebene Gutachten zutreffend auf den Wert des von der
Beschwerdegegnerin geführten Bankgeschäfts im Sinne von Aktiven und Passiven
abstellte. Tatsächlich hat das Handelsgericht bei seiner Schadensberechnung auf
den Substanzwert des übertragenen Bankgeschäfts abgestellt, und nicht etwa auf
eine Bewertung der Beschwerdegegnerin selbst aus Sicht ihrer Aktionäre. Die
Beschwerdeführerin vermag mit den von ihr beanstandeten Erwägungen keine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht
erkennbar, dass das Handelsgericht seinem Entscheid einen unzutreffenden
Schadensbegriff zugrunde gelegt hätte.

11.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann zu Unrecht darauf, die durch die
Z.________ Kommission beanstandeten Kredite an die C.________-Gruppe seien ohne
Verlust zurückbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die nach
der Übernahme des Bankgeschäfts erfolgten Rückzahlungen der Bank Q.________ und
nicht der Beschwerdegegnerin zukamen. Damit konnten die Rückzahlungen -
abgesehen von der Ausgleichsverpflichtung nach Ziffer 4.2 des
Geschäftsübernahmevertrags - keinen Einfluss mehr auf den Schaden der
Beschwerdegegnerin haben, der sich als Differenz berechnet zwischen dem
Vermögensstand nach Übertragung des Unternehmens zu Null und dem
(hypothetischen) Stand ihres Vermögens ohne Pflichtverletzungen. Entgegen dem,
was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, besteht der Schaden der
Beschwerdegegnerin nicht in einer Rückstellung für bestimmte Kredite, sondern
in der Übertragung des Bankgeschäfts zu Null. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es müssten nach den bundesrechtlichen Vorgaben alle bis zum
Urteilszeitpunkt bekannt gewordene Tatsachen berücksichtigt werden, ist
unbehelflich, da die nachträgliche Rückzahlung der Darlehen nicht aus
prozessualen Gründen ausser Acht zu bleiben hat, sondern aufgrund der Bewirkung
des Schadens durch die aufgrund des drohenden Bewilligungsentzugs unumgängliche
Übertragung des Bankgeschäfts vielmehr aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten
unbeachtlich ist. Das Handelsgericht hat daher Bundesrecht nicht verletzt, wenn
es die nach der Geschäftsübertragung erfolgte Rückzahlung von Darlehen -
vorbehaltlich des vertraglich vereinbarten Ausgleichsmechanismus - für die
Schadensberechnung als unbeachtlich erachtete.

11.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte der mutmassliche
Unternehmenswerts bei ordnungsgemässem Geschäftsgang aufgrund ihrer
Verjährungseinrede nicht ausgehend vom Vermögensstand per 31. Dezember 1988
bestimmt werden dürfen, verfängt nicht. Nachdem sie mit ihrer
Verjährungseinrede nicht durchgedrungen ist, besteht keine Veranlassung, auf
die Berücksichtigung von Tatsachen zu verzichten, die vor dem 17. Oktober 1990
bzw. 17. Oktober 1995 eingetreten sind. Das Handelsgericht durfte für die
Beurteilung des Schadenersatzanspruchs ohne Verletzung von Bundesrecht den
Schaden ausgehend vom tatsächlich erstellten Unternehmenswert per 31. Dezember
1988, also vor Beginn der Pflichtverletzungen, ermitteln.
Auch hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts für die Schadensberechnung ist
keine Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze erkennbar. Nachdem das
Handelsgericht die Übertragung des Bankgeschäfts ohne Gegenleistung von Mitte
1996 als durch die Pflichtverletzungen u.a. der Beschwerdeführerin adäquat
kausal verursacht erachtet hatte, stellte es hinsichtlich der
Schadensberechnung zutreffend auf den hypothetischen Vermögensstand per 30.
Juni 1996 ab. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vorher als
bankengesetzliche Revisionsstelle ausschied und damit auch ihre
Pflichtverletzungen aufhörten, vermag am endgültigen Schadenseintritt mit der
Geschäftsübertragung, und damit am relevanten Zeitpunkt für die Ermittlung des
hypothetischen Vermögensstands ohne schädigendes Ereignis, nichts zu ändern.
Soweit sich die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt gegen das
Urteil des Handelsgerichts richten, sind keine zulässigen Rügen erkennbar.
Insbesondere ihre Vorbringen zur Schadenminderungspflicht sowie zum
Selbstverschulden sind rein appellatorisch und erfolgen ohne Auseinandersetzung
mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Soweit sich die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Rückzession der
Verantwortlichkeitsansprüche von der Bank Q.________ an die Beschwerdegegnerin
auf die Verrechnungseinrede gegenüber der Bank Q.________ nach Art. 169 OR
beruft, legt die Beschwerdeführerin zudem nicht dar, inwiefern ihr überhaupt
eine Forderung gegenüber der Bank Q.________ zustehen sollte, die sie zur
Verrechnung bringen könnte. Darauf ist nicht einzutreten.

12.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Kostenverlegung durch die
Vorinstanzen.

12.1 Nicht einzutreten ist zunächst auf die Rüge hinsichtlich der Höhe der vom
Handelsgericht sowie vom Kassationsgericht festgesetzten Gerichtskosten. Diese
richten sich nach kantonalem Verfahrensrecht, dessen Verletzung vor
Bundesgericht nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 BGG). Inwiefern die von
der Beschwerdeführerin genannten kantonalen Bestimmungen verfassungswidrig
angewendet worden wären, legt sie nicht dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Abgesehen davon hat sich die Feststellung des Handelsgerichts, die
Beschwerdegegnerin habe aus dem Vergleich mit den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9
Fr. 2'525'000.-- erhalten (und nicht mehr, wie die Beschwerdeführerin
behauptet), als nicht verfassungswidrig erwiesen (siehe vorn E. 6.3). Der in
der Beschwerde geäusserte Vorwurf, die Vorinstanzen seien von einem zu hohen
Streitwert ausgegangen, stösst damit ins Leere.

12.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenverteilung durch das
Handelsgericht richtet, vermag sie keine willkürliche Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass sie nicht darlegt,
inwiefern Art. 264 Abs. 2 ZPO/SG willkürlich angewendet worden sein soll, geht
die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägung des Kassationsgerichts ein,
wonach zu berücksichtigen sei, dass im Teilabschreibungsbeschluss vom 3. April
2006 die Prozesskosten bereits auf die am Vergleich beteiligten Beklagten
verlegt worden waren. Entsprechend sei es im Hinblick auf Art. 264 Abs. 2 ZPO/
SG gerechtfertigt gewesen, die verbleibenden Prozesskosten auf die verbliebenen
Beklagten und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, es könne doch nicht sein, dass sie schlechter gestellt
werde, nur weil die Beschwerdegegnerin eine Vergleichszahlung erhalten habe,
verfängt nicht, übersieht sie doch, dass im Falle eines Streitwerts von Fr. 10
Mio., also ohne Vergleich, auch die zu verteilenden Gerichts- und Parteikosten
höher ausgefallen wären. Offensichtlich entspricht die der Beschwerdeführerin
vom Handelsgericht auferlegte Quote von 93 % der gesamten Prozesskosten dem
Verhältnis ihrer Schadenersatzpflicht (Fr. 6'969'000.--) zu dem nach dem
Vergleichsabschluss offenen Klageumfang (Fr. 7'475'000.--). Von einer
willkürlichen Kostenverteilung kann keine Rede sein.

12.3 Hinsichtlich der auferlegten Expertisekosten stösst die Beschwerde ins
Leere. Die Beschwerdeführerin trägt unter Hinweis auf verschiedene kantonale
Akten vor, der Gutachter habe unnötigen Aufwand betrieben, und die
Expertisekosten könnten ihr daher nicht im vorgesehenen Umfang auferlegt
werden. Ihre Vorbringen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die
Feststellungen des angefochtenen Entscheids stützen und sind daher unbeachtlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG).

12.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenauflage an die
Beschwerdegegnerin für die Expertenfrage 2 wiederholt die Beschwerdeführerin
weitgehend wortwörtlich ihre bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde
vorgetragenen Ausführungen. Soweit sie überhaupt auf die Erwägungen des
Kassationsgerichts eingeht, zeigt sie mit der blossen Bemerkung, sie habe nicht
ein prozessual unterlassenes Parteigutachten gerügt, sondern den Verzicht der
Beschwerdegegnerin auf eine gutachterliche Bewertung, auf welche diese gemäss
dem Übernahmevertrag Anspruch gehabt hätte, keine Willkür auf.
Das Kassationsgericht hat unter Hinweis auf Art. 265 ZPO/SG ausgeführt, dass
eine Partei dafür aufzukommen habe, wenn sie im Prozess oder ausserhalb des
Prozesses unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötige Prozesskosten
verursache. Unnötig seien insbesondere Kosten, die infolge versäumter,
verspäteter oder fehlerhafter Prozesshandlungen entstanden seien, was
vorliegend ausgeschlossen werden könne. Es sei aber auch nicht als Missachtung
der zumutbaren Sorgfalt zu werten, wenn die Beschwerdegegnerin eine
gutachterliche Bewertung vorprozessual nicht durchgeführt habe, da es sich bei
einer solchen Begutachtung ja nicht um ein gerichtliches Gutachten gehandelt
hätte, sondern ihm grundsätzlich lediglich der Charakter von Parteibehauptungen
(als Privatgutachten) zugekommen wäre. Das Kassationsgericht hat gestützt auf
diese Überlegungen nachvollziehbar erwogen, die Beschwerdeführerin könne nichts
zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Begutachtung nun im Gerichtsverfahren
erfolgte und deren Kosten nach Ausgang des Verfahrens verlegt wurden. Der
Willkürvorwurf ist unbegründet.

13.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen und
dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann