Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.64/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_64/2008 /len

Sitzung vom 27. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler.

Gegenstand
Kauf- und Leasingvertrag; Widerrufsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) und die Garage X.________ AG
(Klägerin und Beschwerdegegnerin) unterzeichneten am 31. Oktober 2005 einen
Fahrzeug-Kaufvertrag. Kaufgegenstand war ein BMW X3 2.0d mit einem Kaufpreis
von Fr. 55'916.-- (inkl. MwSt.). Am 1. Dezember 2005 unterschrieben sie einen
neuen Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug. Wegen Änderungen der Ausstattung
betrug der Kaufpreis neu Fr. 58'643.-- (inkl. MwSt.). Am 31. Januar 2006
schliesslich signierte der Beschwerdeführer ein als "Orderänderung"
bezeichnetes Dokument mit seinem handschriftlichen Vermerk "auf Leder schwarz
abgeändert + Preisaufschlag mitgeteilt". Mit Schreiben vom 25. April 2006
teilte die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin mit, es sei weder ein Kauf- noch ein Leasingvertrag zustande
gekommen. Die Angelegenheit sei somit abgeschlossen. Die auf den 28. April 2006
vorgesehene Übergabe des Fahrzeugs erfolgte nicht.

B.
Mit Vorladungsbegehren vom 21. Juni 2006 klagte die Beschwerdegegnerin beim
Richteramt Olten-Gösgen gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung einer
Konventionalstrafe von Fr. 9'801.-- und Schadenersatz von Fr. 3'071.--, total
somit Fr. 12'872.--, zuzüglich Verzugszins. Die Amtsgerichtspräsidentin
verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2007, der
Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 8'808.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
21. Juni 2006 zu bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Appellation an das Obergericht
des Kantons Solothurn. Die Beschwerdegegnerin reichte Anschlussappellation ein.
Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von Fr. 8'808.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2006 zu
bezahlen und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Es kam zum Schluss,
es sei nicht bewiesen, dass die Unterzeichnung der Kaufverträge lediglich der
Vorbereitung eines Leasingvertrags gedient habe. Eine Umgehung des im
Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) zum
Schutz des Konsumenten vorgesehenen zwingenden Widerrufsrechts liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer schulde deshalb die vereinbarte Konventionalstrafe, die
anhand des Verkaufspreises zu berechnen sei. Der ebenfalls geltend gemachte
Schaden aus dem Eintausch des früheren Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei mit
der Konventionalstrafe abgegolten.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6.
Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Klage der
Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (Ziff. 1), das Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 001 gegen den
Beschwerdeführer aus dem Register zu löschen (Ziff. 2) und der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3). Er rügt eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde in
Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde seien abzuweisen. Das
Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und beantragt
unter Hinweis auf die Akten und die Motive seines Urteils die Abweisung der
Beschwerde.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117; 133 III 439 E. 2 S.
441). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag
nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist sehr
restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE
134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die
Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein
allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. So hat das
Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit
Bezug auf die bis anhin noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage bejaht,
ob die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten auch bei Aberkennungsklagen
nach Art. 83 Abs. 2 SchKG mit mietrechtlichem Gegenstand anzurufen sei (BGE 133
III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene
Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein,
dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die
Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche
Kritik gestossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_47/2008 vom 29.
April 2008 E. 1.3 mit Bezug auf die Bestimmung der Kündigungsfrist gemäss Art.
336c Abs. 2 OR) oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in
Kraft getreten sind (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 hinsichtlich der
Zuständigkeit der Auffangeinrichtung BVG für die Aufhebung des
Rechtsvorschlags, den der Arbeitgeber in einer für die Arbeitgeberbeiträge
eingeleiteten Betreibung erhoben hat). Zu berücksichtigen ist weiter, ob die
Streitwertgrenze im Zusammenhang mit der umstrittenen Rechtsfrage überhaupt je
erreicht werden kann (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 f.). Soweit es schliesslich
um die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht, für deren Beurteilung
dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen dieselbe Kognition
zusteht wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde, kann nach der
Rechtsprechung von vorneherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegen (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_512/2007 vom 13. Mai 2008 E.
1.3.3).
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen, inwiefern
eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1
S. 442, 645 E. 2.4 S. 648). Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein,
selber nach den Gründen zu suchen (Botschaft zum BGG, BBl 2001 4295).

1.2 Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht.
Zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen führt der
Beschwerdeführer aus, der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag sei effektiv
nur eine Bestellung für ein Leasingfahrzeug; der Kaufvertrag sei deshalb
simuliert. Der Entscheid des Bundesgerichts könne für die Praxis wegleitend
sein, da der Anwalt des Beschwerdeführers in den letzten Jahren regelmässig
Leasingnehmer vertreten habe, die zuerst einen Kaufvertrag und anschliessend
für dasselbe Objekt einen Leasingvertrag abgeschlossen hätten. Aus dem
Kaufvertrag sei in diesen Fällen nirgends ersichtlich, dass die Parteien von
Anbeginn einen Leasingvertrag hätten abschliessen wollen und der abgeschlossene
Kaufvertrag nur der Spezifikation des Leasingsobjekts gedient habe. Weiter sei
die Frage im Hinblick auf das siebentägige Widerrufsrecht in Art. 16 KKG von
grundsätzlicher Bedeutung. Dieses zwingende Widerrufsrecht sei zum Schutz der
Konsumenten in das KKG aufgenommen worden. Indem zunächst einmal ein
Kaufvertrag unterschrieben werde, könne der Konsument faktisch zum Abschluss
eines Leasingvertrags gezwungen werden. Wolle dieser den angestrebten
Leasingvertrag nämlich nicht unterzeichnen, könne der Autohändler auf der
Erfüllung des Kaufvertrags beharren und der Konsument, der nicht über die
Mittel verfüge, den Kauf zu finanzieren, werde notgedrungen in den
Leasingvertrag einwilligen. Mit einer solchen Vorgehensweise könne das
zwingende Widerrufsrecht von Art. 16 KKG umgangen werden. Schliesslich handle
es sich vorliegend um einen klassischen Konsumentenstreit, bei dem es kaum
möglich sein werde, die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- zu erreichen, um
eine solche Frage höchstrichterlich klären zu lassen.

1.3 Im zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob ein Kaufvertrag besteht. Der
Beschwerdeführer bringt zwei Gründe dafür vor, warum eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei. In erster Linie macht er geltend, der
schriftliche Kaufvertrag sei simuliert, da die Parteien damit lediglich den
Abschluss eines Leasingvertrags hätten vorbereiten wollen. Ein simuliertes
Rechtsgeschäft im Sinn von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich beide Parteien
darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen
entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein
Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich
beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Wer eine Simulation behauptet, ist
dafür beweispflichtig; mit diesem Beweis ist es streng zu nehmen (BGE 112 II
337 E. 4a S. 342 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer zu beweisen, dass die Parteien bei Unterzeichnung des mit
"Kaufvertrag" überschriebenen Schriftstücks einen übereinstimmenden, vom
Wortlaut der Erklärung abweichenden Willen hatten. Dabei müssen sich die
Parteien tatsächlich einig gewesen sein; ein normativer Konsens über eine
Simulation ist nicht denkbar. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die
das Bundesgericht als Rechtsfrage überprüfen könnte (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S.
67; 118 II 365 E. 1 S. 366, je mit Hinweisen), fällt damit ausser Betracht.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Beweis
nicht erbracht, dass eine Simulation vorliegt. Soweit sich die Beschwerde
dagegen richtet, ist keine Rechtsfrage, schon gar nicht eine solche von
grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Tatfrage zu beurteilen. Auf diese Weise
lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen demnach nicht
begründen.
Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, die Autohändler hätten es in der
Hand, mit der geschilderten Vorgehensweise Art. 16 KKG zu umgehen. Die Frage
nach einer Gesetzesumgehung bei Streitigkeiten, die kaum je die
Streitwertgrenze erreichen, kann durchaus die Qualität einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung haben. Bei der vorliegenden Konstellation kann von
einer Gesetzesumgehung allerdings keine Rede sein. Liegt nämlich, wie der
Beschwerdeführer behauptet, eine Simulation vor, besteht gar kein Kaufvertrag,
dessen Erfüllung der Händler durchsetzen könnte. Ist der Kaufvertrag hingegen
gültig zustande gekommen, hat der Konsument gestützt auf Art. 16 KKG ohne
weiteres ein Widerrufsrecht, wenn er mit dem Händler vereinbart, den
abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben und statt dessen einen Leasingvertrag
abzuschliessen. Anders als beim Konsumkreditvertrag kennt das Gesetz für den
Kaufvertrag kein allgemeines Widerrufsrecht; ersetzen die Parteien den
Kaufvertrag später nicht durch einen Leasingvertrag, ist der Käufer deshalb
grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden. Der Beschwerdeführer behauptet
nicht, dass auf seiner Seite bei Abschluss des Kaufvertrags ein Willensmangel
bestanden habe. Selbst in diesem Fall wäre das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, ginge es hier doch lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall. Im
Übrigen rügt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde nicht die
Verletzung von Art. 16 KKG, sondern macht lediglich eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend; hierbei kann es sich aber von vorneherein nicht um Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG handeln.

1.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig. Gestützt auf Art. 113 BGG ist
damit grundsätzlich auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben,
welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen,
worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines
Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer
präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum
Ganzen BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.).

3.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Der Beschwerdeführer hat
das Begehren, das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau sei
anzuweisen, die Betreibung Nr. 001 gegen den Beschwerdeführer aus dem Register
zu löschen, vor Obergericht nicht gestellt. Es ist darauf nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts.

4.1 Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist
zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter
Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat daher darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 119 Ia 197
E. 1d S. 201; 118 Ia 28 E. 1b S. 30), erhebliche Beweise übersehen oder
willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 112 Ia 369 E. 3
S. 371; 100 Ia 119 E. 4 S. 127). Dagegen genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im
angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte.

4.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Aussagen des Zeugen B.________ und des
Vertreters der Beschwerdegegnerin bewiesen nicht, dass die Unterzeichnung der
Kaufverträge im vorliegenden Fall bloss der Vorbereitung eines Leasingvertrags
gedient habe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür
auszuweisen, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht
der Dinge darzulegen. Soweit er in diesem Zusammenhang von einem anderen
Sachverhalt als dem im angefochtenen Entscheid festgestellten ausgeht, ist er
nicht zu hören.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich an mehreren Stellen nicht zu den von
ihm eingebrachten Beweisen geäussert und seine Argumente nicht gewürdigt habe.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S.
242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen
können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht allein deshalb verletzt ist, weil das Gericht die Beweise anders
gewürdigt hat als er selber. Weiter ist der Vorwurf nicht nachvollziehbar, das
Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise
nicht in dem Kontext gewürdigt habe, mit dem sie zusammenhingen. Die Rüge ist
unbegründet.

6.
Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
eingetreten werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann