Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.63/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_63/2008

Verfügung vom 12. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

X.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller.

Gegenstand
Aktienrechtliche und bankengesetzliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. November 2007 und den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 18. November 2008.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer mit
Entscheid vom 15. November 2007 unter solidarischer Haftung mit der Y.________
AG sowie B.________ zur Zahlung von Fr. 5'808'250.-- nebst 5 % Zins seit 2.
November 2000 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eingelegte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit
Entscheid vom 18. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten
werden konnte;
dass der Beschwerdeführer beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde in
Zivilsachen anfocht (Beschwerdeschriften vom 1. Februar 2008 und 11. März
2009);
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 unter Hinweis auf
einen von den Parteien am 5. bzw. 8. Juni 2009 unterzeichneten
aussergerichtlichen Vergleich den Antrag stellte, das bundesgerichtliche
Verfahren sei aufgrund aussergerichtlicher Einigung abzuschreiben;
dass im erwähnten Vergleich namentlich vereinbart wurde, dass die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für die Abschreibung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
seien, wobei die Höhe der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in das
richterliche Ermessen gestellt werde, jedoch beim derzeitigen Verfahrensstand
von einer Maximalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- ausgegangen werde;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren von der Präsidentin der Abteilung in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann, wenn
die Parteien einen Vergleich schliessen und damit deren Interesse an einem
Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt;
dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind;
dass die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu zahlende
Parteientschädigung in Würdigung des für das bundesgerichtliche Verfahren
benötigten Aufwandes auf Fr. 3'000.-- zu bemessen ist;
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren 4A_63/2008 wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin