Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.603/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_603/2008 /len

Urteil vom 17. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Uri.

Gegenstand
Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 19. November 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in vier vor dem Obergericht des Kantons Uri hängigen
Rekursverfahren (Verfahrensnummern OG Z 08 18, OG Z 08 19, OG Z 08 20 und OG Z
08 21) Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten B.________ stellte,
die vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheiden vom 19. November 2008
abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Dezember 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten vier Entscheide beim
Bundesgericht anzufechten;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides oder der angefochtenen Entscheide dargelegt werden
muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht
verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2009 diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin