Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.5/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_5/2008 /len

Urteil vom 22. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Haegi,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann,
6. Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Eggimann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung,
vom 29. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Bis Ende 1995 betrieb die X.________ AG (Beschwerdeführerin) eine Weberei und
unterhielt im Rahmen dieser Tätigkeit umfangreiche Geschäftsbeziehungen zur
Z.________ AG (nachfolgend die Gesellschaft). Diese fiel am 1. Dezember 1995 in
Konkurs, in welchem die Beschwerdeführerin mit Fr. 647'111.-- zu Verlust kam.
Dafür macht diese die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 6) als Revisionsstelle
der konkursiten Gesellschaft, B.________ (Beschwerdegegner 2) und C.________
(Beschwerdegegner 3) als Mitglieder des Verwaltungsrates, A.________
(Beschwerdegegner 1) als Geschäftsführer sowie D.________ (Beschwerdegegner 4)
und E.________ (Beschwerdegegner 5) als Berater im textilen Bereich
verantwortlich. Sie liess sich von der Konkursverwaltung die aktienrechtlichen
Verantwortlichkeitsansprüche abtreten und reichte am 19. September 1997 beim
Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden Klage ein mit dem Antrag, es seien
die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr.
647'111.-- nebst Zins zu verpflichten.

B.
Am 28. April 1999 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Gleich entschied am 27.
Juni 2000 auf Appellation der Beschwerdeführerin das Obergericht von Appenzell
Ausserrhoden. Es kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sowohl
unmittelbar ihr selbst entstandenen Schaden geltend gemacht als auch
mittelbaren Schaden, der durch die Schädigung der Aktiengesellschaft infolge
verspäteter Konkursanmeldung entstanden sei.
B.a In Bezug auf den direkten Schaden machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei von den Beschwerdegegnern über die finanziellen Verhältnisse der
konkursiten Gesellschaft getäuscht und so veranlasst worden, diese weiter zu
beliefern. Das Obergericht war der Auffassung, das Bestehen eines direkten
Schadens könne von vornherein ausgeschlossen werden, da sich die Ausstände der
konkursiten Gesellschaft seit den fraglichen Zusicherungen nicht vermehrt,
sondern vermindert hätten, so dass kein Schaden eingetreten sei.
B.b Mit Blick auf den mittelbaren Schaden zählte das Obergericht die
ergriffenen Massnahmen zur Erhöhung der Liquidität auf und kam im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zum Schluss, die Sanierungsbemühungen seien nicht zu
beanstanden. Daher sei bedeutungslos, wann die Überschuldung eingetreten sei.

C.
Gegen dieses Urteil führte die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch Berufung. Während das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, hiess es die Berufung teilweise
gut (Urteil des Bundesgerichts 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001).
C.a Das Bundesgericht erkannte, die tatsächliche Reduktion der Ausstände
schliesse das Bestehen eines unmittelbaren Schadens nicht aus, da der Schaden
sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögenstand und dem
hypothetischen ohne das behauptete schädigende Ereignis ergebe. Da das
Obergericht bezüglich des hypothetischen Vermögensstandes keine Feststellungen
getroffen hatte, wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Ergänzung des
Sachverhalts zurück.
C.b Was die Sanierungsmassnahmen anbelangt, kam das Bundesgericht zum Schluss,
die Erhöhung der Liquidität durch Kreditaufnahme sei im zu beurteilenden Fall
nur zulässig gewesen, wenn sie für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit
notwendig war und zudem nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang mit Gewinnen
gerechnet werden durfte oder wenn durch flankierende Massnahmen derartige
Gewinnaussichten geschaffen wurden. Es wies die Sache auch diesbezüglich zur
Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zurück inklusive des Werts des
Warenlagers, da dieser für die Erfolgsaussichten der Sanierungsbemühungen von
Belang sein konnte.

D.
Mit Urteil vom 29. Mai 2007 wies das Obergericht die Appellation der
Beschwerdeführerin erneut ab.
D.a Mit Bezug auf den mittelbaren Schaden prüfte das Obergericht, ob die
Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch zur Geltendmachung
eines mittelbaren Schadens legitimiert sei. Dies verneinte das Obergericht, da
die Z.________ AG am 24. April 1997 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht
worden sei, womit die aus Art. 260 SchKG abgeleitete Prozessführungsbefugnis
der Beschwerdeführerin als Nebenrecht untergegangen sei.
D.b Auch einen unmittelbaren Schaden schloss das Obergericht aus. Die
Beschwerdeführerin habe um die angespannte finanzielle Lage der Gesellschaft
gewusst, so dass diesbezüglich keine Täuschung denkbar sei.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage gutzuheissen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, gegebenenfalls nachdem der
Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Wiedereröffnung des
Konkursverfahrens und die Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister
zu erwirken, sofern dies nach Auffassung des Bundesgerichts für die
Durchsetzung ihrer Forderung notwendig sei. Das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 1. Februar 2008 ab. Mit
Verfügung vom 7. März 2008 hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung des Beschwerdegegners 1 gut. Die Beschwerdegegner schliessen im
Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit Bezug auf den mittelbaren Schaden ist die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen der Auffassung, die Vorinstanz hätte die Aktivlegitimation gar
nicht überprüfen dürfen, da dieser Punkt von der Rückweisung nicht betroffen
sei. Darüber hinaus hält sie die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse auch in
rechtlicher Hinsicht für unzutreffend.

1.1 Nach Art. 66 Abs. 1 OG, welcher bei Erlass des Rückweisungsentscheides
galt, durfte die kantonale Instanz, an die eine Sache im Rahmen der Gutheissung
einer Berufung zurückgewiesen wurde, neues Vorbringen berücksichtigen, soweit
es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig war. Die nach kantonalem
Prozessrecht zulässigen Noven hatten sich dabei aber stets innerhalb des
rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid vorgegeben hatte. Der von der Rückweisung erfasste
Streitpunkt durfte also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage
gestellt werden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222, je mit
Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hatte
vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wurde,
ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung war auch für das
Bundesgericht bindend (BGE133 III 201 E. 4.2 S. 208; 125 III 421 E. 2a S. 423,
je mit Hinweis).

1.2 Die Bindung an den Rückweisungsentscheid galt grundsätzlich auch im Rahmen
der staatsrechtlichen Beschwerde, wobei deren Natur die Bindung des kantonalen
Gerichts an den Entscheid des Bundesgerichts in bestimmtem Ausmass
einschränkte, da das Bundesgericht den kantonalen Entscheid lediglich auf der
Grundlage der im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen überprüfte und sich im
Allgemeinen mit der Aufhebung dieses Entscheides begnügte, womit die gerügte
Verfassungsverletzung behoben war. Zudem griff das Bundesgericht in der Regel
nur ein, wenn der kantonale Entscheid nicht nur durch seine Begründung, sondern
auch im Ergebnis die Verfassung verletzte. Das gab dem Bundesgericht die
Möglichkeit, die verfassungswidrige Begründung des angefochtenen Entscheides
durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Hatte es jedoch auf eine solche
Substitution der Motive verzichtet, konnte das kantonale Gericht nach der
Rückweisung selbst so vorgehen, soweit das Bundesgericht nicht bereits
bestimmte Urteilsgründe im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder implizit
verworfen hatte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f.; Urteil des Bundesgerichts
4P.244/2005 vom 6. Februar 2006, E. 1.2, publ. in Pra 96/2007 Nr. 8 S. 40 f.).

1.3 Entsprechende Bestimmungen finden sich im BGG nicht, da die Bindung der
kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich
angesehen wurde (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4346). Inwieweit die unterschiedliche Bindung an den
Rückweisungsentscheid in der Berufung und in der staatsrechtlichen Beschwerde
analog auch gemäss BGG Geltung hat, braucht nicht vertieft behandelt zu werden.
Die Beschwerdeführerin hatte gegen den ersten Entscheid des Obergerichts neben
der Berufung auch staatsrechtliche Beschwerde geführt. Diese wies das
Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 4P.284/
2000 vom 30. Mai 2001). Die Rückweisung erfolgte im Berufungsverfahren, so dass
die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung massgeblich bleibt. Daher können die
Beschwerdegegner aus der zum staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen
Rechtsprechung, namentlich aus BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f., auf welchen
der Beschwerdegegner 1 mehrfach verweist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

1.4 Bei der "Abtretung" nach Art. 260 SchKG handelt es sich nicht um eine
Abtretung im zivilrechtlichen Sinne, sondern vielmehr um ein betreibungs- und
prozessrechtliches Institut sui generis (BGE 109 III 27 E. 1a S. 29 mit
Hinweisen), mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Diese
entspringt einer vollstreckungsrechtlichen Spezialregelung, mit welcher dem
Gläubiger das Klagerecht der Konkursmasse übertragen wird (BGE 117 II 432 E. 1b
/ff S. 439). In seiner Rechtsprechung, wonach die Wiedereintragung einer
Gesellschaft verlangt werden kann, wenn eine "Abtretung" nach Art. 260 SchKG
erwirkt werden soll (BGE 132 III 731 E. 3.3 S. 734; 110 II 396 E. 2 S. 397;
Urteile des Bundesgerichts 4A.8/1988 vom 4. Juli 1988, E. 2; vgl. auch 7B.244/
1997 vom 27. November 1997), hat das Bundesgericht sich entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegner nicht zu den Folgen einer Löschung der Gesellschaft nach
erfolgter Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ausgesprochen. Art. 260 SchKG
eröffnet eine besondere Möglichkeit, der Konkursmasse zu Aktiven zu verhelfen,
die zwar bestritten sind, aber zur Masse gehören (BGE 111 II 81 E. 3b S. 85).
Sie dient dem mit der Konkurseröffnung über eine Gesellschaft allgemein
verfolgten Zweck, im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das zur Masse
gehörende Vermögen erhältlich zu machen (BGE 117 II 432 E. 1b/ee S. 440 mit
Hinweis). Ob es sich mit dem von Art. 260 SchKG und dem Konkursverfahren an
sich verfolgten Zweck vereinbaren liesse, die Prozessführungsbefugnis bei
Löschung der Gesellschaft im Handelsregister dahinfallen zu lassen, erscheint
zweifelhaft. Die Löschung der Gesellschaft führt weder automatisch zum
Untergang der dieser zustehenden Forderungen noch zum Untergang der
Konkursforderung des prozessführenden Gläubigers, als deren Nebenrecht die
Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG angesehen wird (BGE 109 III 27 E.
1a S. 29 mit Hinweisen), und auch der Abschluss des Konkursverfahrens zeitigt
keine derartigen Konsequenzen (vgl. BGE 127 III 526 E. 3 S. 528, wonach mit dem
Schluss des Konkursverfahrens nicht bis zum Abschluss der Prozesse über nach
Art. 260 SchKG "abgetretene" Forderungen zugewartet werden muss). Tauchen nach
Löschung einer Gesellschaft noch Forderungen oder Verbindlichkeiten auf, kann
die Gesellschaft vielmehr jederzeit wieder eingetragen werden (BGE 132 III 731
E. 3.1 ff. S. 733 f. mit Hinweisen). Von der Löschung wird mithin nicht der
Bestand der Forderungen betroffen, sondern die Möglichkeit der Gesellschaft, am
Rechtsverkehr teilzunehmen. Diese Teilnahme ist nach erfolgter "Abtretung" nach
Art. 260 SchKG zur Geltendmachung der Forderung aber nicht mehr notwendig, da
der Konkursgläubiger in eigenem Namen klagt und ein allfälliger Überschuss auch
nach Abschluss des Konkursverfahrens nicht der Gesellschaft, sondern der
Konkursverwaltung abzugeben wäre (BGE 122 III 341 E. 2 S. 342 f.). Die Frage
braucht indessen nicht abschliessend behandelt zu werden.
1.4.1 Die Vorinstanz ging in ihrem ersten Entscheid davon aus, den
Beschwerdegegnern könne aus der Tatsache, dass der Richter erst am 1. Dezember
1995 benachrichtigt wurde, kein Vorwurf gemacht werden, da der Verwaltungsrat
hinreichende Sanierungsbemühungen unternommen habe. Ob diese Auffassung
bundesrechtskonform war, konnte das Bundesgericht nicht überprüfen, da
Feststellungen zu den Erfolgsaussichten der Sanierungsmassnahmen fehlten.
Deswegen wies es die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung zurück.
1.4.2 Demgegenüber waren bezüglich der Frage der Aktivlegitimation keine
weiteren tatsächlichen Feststellungen notwendig, denn die Vorinstanz hatte in
ihrem ersten Entscheid die Frage nicht offen gelassen, sondern festgehalten:
"Bezüglich der materiellrechtlichen Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation
der Parteien, welche im Appellationsverfahren nicht streitig ist, kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden."
1.4.3 In diesem Punkt hat das Bundesgericht den ersten Entscheid nicht
beanstandet. Der Beschwerdegegner 1 weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf
hin, dass die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des
eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen ist
(BGE 126 III 59 E. 1a S. 63 mit Hinweisen). Unter der Herrschaft der
Verhandlungsmaxime gilt dies allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und
festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130 mit Hinweis). Da die
Vorinstanz die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister im ersten Urteil
nicht festgestellt hatte, konnte sich die im zweiten Urteil aufgeworfene Frage
nach der Auswirkung der Löschung auf die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin gar nicht stellen und war von keiner Instanz zu prüfen.
Indem die Vorinstanz die Aktivlegitimation nach der Rückweisung auf einer
anderen tatsächlichen Grundlage erneut beurteilt, obwohl das Bundesgericht
ihren ursprünglichen Entscheid in diesem Punkt nicht kritisiert hat, verlässt
sie den Rahmen des Rückweisungsentscheides und prüft den Anspruch unter
Gesichtspunkten, welche vom Bundesgericht gar nicht in Erwägung gezogen worden
sind. Das ist unzulässig (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222 mit Hinweis; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004, E. 1.2, publ. in sic! 11
/2004 S. 854 f.). Daran vermag der von den Beschwerdegegnern 2-5 erhobene
Einwand, bei der Löschung der Gesellschaft handle es sich um eine
gerichtsnotorische Tatsache und beim aktualisierten Handelsregisterauszug
lediglich um eine Aktualisierung eines klägerischen Aktenstückes, nichts zu
ändern. Er geht an der zentralen Frage, was vom Rückweisungsentscheid erfasst
wurde, vorbei. Ebenfalls unbehelflich sind die Ausführungen, wonach die
Aktivlegitimation im Laufe des Verfahrens wegfallen könnte. Sollte die Löschung
die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin tatsächlich beeinflussen, wäre
diese Wirkung bereits vor dem ersten Entscheid der Vorinstanz eingetreten. War
die Löschung im ersten Entscheid nicht festgestellt, konnte sie das
Bundesgericht auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
berücksichtigen.

1.5 Ob eine Berücksichtigung allenfalls zulässig wäre, wenn die nachträgliche
Entdeckung der Löschung einen Revisionsgrund bilden würde (vgl. Art. 123 BGG),
kann offen bleiben. Dass die Voraussetzungen für eine Revision gegeben wären,
geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Insbesondere dürfte sich auf
neu in Erfahrung gebrachte Umstände nur berufen, wem diese trotz hinreichender
Sorgfalt im Prozess verborgen blieben. An genügender Sorgfalt mangelt es, wenn
die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen
zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können und müssen (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N.
8 zu Art. 123 BGG). Dass es einer Prozesspartei unmöglich war, eine bestimmte
Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen, ist nur mit Zurückhaltung
anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient,
bisherige Unterlassungen in der Prozessführung wieder gutzumachen (vgl. Escher,
Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 123 BGG). Die Löschung der Gesellschaft vom 24.
April 1997 wurde im Handelsregister publiziert. Demnach hätten die
Beschwerdegegner die entsprechende Information ohne weiteres bereits im ersten
kantonalen Verfahren beibringen können. Dass die Beschwerdeführerin in ihren
Rechtsschriften allenfalls einen veralteten Handelsregistereintrag eingereicht
hat, vermag daran nichts zu ändern. Die vom Beschwerdegegner 1 zitierte
Rechtsprechung, wonach die Nichteinsicht in das Handelsregister dem
Gutgläubigen namentlich dann nicht schadet, wenn die Gegenpartei zum guten
Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtsgrundlage Anlass gegeben
hat (BGE 106 II 346 E. 4a S. 351 mit Hinweis), ist nicht einschlägig. Ohnehin
betrifft die zitierte Rechtsprechung nur die Tragweite der Publizitätswirkung
nach Art. 933 Abs. 1 OR und damit die Frage, ob die Beschwerdegegner mit dem
Vorbringen, sie hätten von der Löschung nichts gewusst, zuzulassen sind. Dass
die Beschwerdegegner tatsächlich nichts von der Eintragung gewusst haben,
genügt aber keinesfalls, um die Revision zuzulassen. Diese ist trotz der
Unkenntnis ausgeschlossen, wenn die Beschwerdegegner die Löschung bereits im
Verlaufe des ersten kantonalen Verfahrens hätten erkennen können und müssen. Da
der eingereichte Auszug nicht mehr aktuell ist, hätten sie Anlass gehabt und
jederzeit prüfen können, ob sich seit dessen Ausstellung Veränderungen ergeben
haben. Die Voraussetzungen, unter denen eine Revision zulässig sein könnte,
sind nicht gegeben.

1.6 Auch soweit der Beschwerdegegner 1 mit Blick auf die Löschung der
Gesellschaft im Handelsregister das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin verneint, kann er nach dem Gesagten nicht durchdringen, da
er in seiner Argumentation voraussetzt, dass die Löschung einer Gutheissung der
Klage entgegensteht. Diese Annahme trifft nicht zu.

1.7 Die Vorinstanz hat bezüglich des indirekten Schadens die notwendigen
Ergänzungen des Sachverhalts, wie sie vom Bundesgericht in seinem
Rückweisungsentscheid angeordnet worden waren, nicht vorgenommen. Daher erweist
sich eine erneute Rückweisung als unumgänglich. Auch eine Klageabweisung nur
mit Bezug auf bestimmte Beschwerdegegner, welche in den Beschwerdeantworten
teilweise gefordert wird, scheidet mangels der notwendigen tatsächlichen
Feststellungen aus.

2.
Zu prüfen bleiben die Einwände der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den
unmittelbaren Schaden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die
Beweiswürdigung der Vorinstanz sei offensichtlich unzutreffend und damit
willkürlich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Glaubwürdigkeit der Zeugen in
Zweifel gezogen, aus deren Aussagen sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin
über die Zahlungsfähigkeit beziehungsweise die Überschuldung der Gesellschaft
getäuscht worden sei. Eine angespannte finanzielle Situation bedeute einen
Liquiditätsengpass und keine Überschuldung. Es spreche geradezu eine natürliche
Vermutung dafür, dass niemand einer zahlungsunfähigen Gesellschaft auf Kredit
liefere, da er ja keine Zahlung erhalten werde. Auch dass die Vorinstanz auf
die Akten des durchgeführten Strafverfahrens abstellte, erachtet die
Beschwerdeführerin als willkürlich. Im Zusammenhang mit der behaupteten
Täuschung rügt sie überdies eine Bundesrechtsverletzung, da die Vorinstanz
davon ausging, Voraussetzung für die Annahme einer Täuschung sei ein
persönliches Handeln und damit ein Sozialkontakt der belangten Personen. Eine
unerlaubte Handlung könne indessen auch ohne direkten Sozialkontakt begangen
werden, beispielsweise im Rahmen einer Anstiftung.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz,
die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte
(vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342).
Der Beschwerdeführer hat klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die
gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).

2.3 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugen berücksichtigte die Vorinstanz die
Tatsache, dass ein Zeuge den Anwalt der Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung
der Rechtsschriften instruiert hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
willkürlich, wenn die Vorinstanz die Beweiskraft dieser Aussage relativierte,
auch wenn der Zeuge, wie die Beschwerdeführerin ausführt, am 3. Januar 2002 aus
ihrem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Ferner zog die Vorinstanz in Betracht,
dass sich die Aussagen der Zeugen über die behauptete Täuschung nicht deckten.
Von Willkür kann dabei keine Rede sein.

2.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die finanziellen Probleme der Gesellschaft
seien gegenüber der Beschwerdeführerin offen gelegt worden. Soweit dies
zutrifft, ist eine Täuschung von vornherein ausgeschlossen, unabhängig davon,
ob ein persönlicher Sozialkontakt bestand. Die Beschwerdeführerin legt
ausführlich dar, wie ihrer Meinung nach die Glaubwürdigkeit der Zeugen
einzuschätzen ist und welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu
ziehen sind. Derartige Ausführungen sind indessen bestenfalls geeignet
aufzuzeigen, dass auch eine andere Lösung denkbar gewesen wäre. Sie genügen
nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar und
damit willkürlich auszuweisen.

2.5 Dass im Strafverfahren andere Fragen zu beurteilen sind als im
Zivilverfahren, bedeutet nicht, dass die im Strafverfahren gewonnenen
Erkenntnisse im Zivilprozess von vornherein nicht berücksichtigt werden
dürften. Die Beschwerdeführerin kritisiert den aufgrund des Strafverfahrens
festgestellten Sachverhalt, indem sie diesem ihre eigene Auffassung
entgegensetzt, was zur Begründung eines Willkürvorwurfes nicht ausreicht. Sie
zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern sich die Übertragung der Erkenntnisse
aus dem Straf- auf das Zivilverfahren zufolge der unterschiedlichen
Fragestellungen als unstatthaft erweist.

2.6 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, einer zahlungsunfähigen
Gesellschaft würde niemand auf Kredit liefern, blendet sie wesentliche
Gesichtspunkte aus. Gerade wenn bereits substantielle Ausstände bestehen, kann
ein Gläubiger ein vitales Interesse daran haben, den Zusammenbruch einer
Gesellschaft zu verhindern, in der Hoffnung, durch eine geglückte Sanierung
Verluste zu vermeiden. Auch dieses Argument genügt mithin nicht, um den
angefochtenen Entscheid als willkürlich auszuweisen.

2.7 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei willkürlich, aus der
Kenntnis der Liquiditätsprobleme auf die Kenntnis einer Überschuldungssituation
zu schliessen. Dass mangelnde Liquidität und Überschuldung nicht gleichzusetzen
sind, ändert indessen nichts daran, dass die mangelnde Liquidität einen Hinweis
auf ernste finanzielle Probleme einer Gesellschaft bilden kann. Wenn die
Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen und die eingereichte
Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft davon
ausgeht, es sei keine Täuschung nachgewiesen, ist dies nicht offensichtlich
unhaltbar, zumal sie dabei auch die Ergebnisse des Strafverfahrens heranzog.
Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bezüglich des
indirekten Schadens ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die
Vorinstanz wird die bereits im ersten Rückweisungsentscheid angeordnete
Sachverhaltsergänzung betreffend den indirekten Schaden vorzunehmen haben. Es
kann vollumfänglich auf den ersten Rückweisungsentscheid verwiesen werden,
dessen Anordnungen die Vorinstanz nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin
dringt mit ihrer Beschwerde nur zum Teil durch, der Ausgang des Verfahrens ist
offen. Dies rechtfertigt es, die Gerichtskosten je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, wobei der Anteil des
Beschwerdegegners 1 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
die Gerichtskasse genommen wird. Die Parteikosten sind wettzuschlagen, wobei
dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese bezüglich des indirekten Schadens die im
Rückweisungsentscheid 4C.366/2000 angeordneten Ergänzungen des Sachverhalts
vornimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'000.-- werden mit Fr. 4'500.-- der
Beschwerdeführerin und mit je Fr. 750.-- den Beschwerdegegnern 1-6 auferlegt,
wobei der Anteil des Beschwerdegegners 1 auf die Gerichtskasse genommen wird.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 wird ein Honorar von Fr. 10'000.--
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak