Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.59/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_59/2008 /len

Urteil vom 20. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger,

gegen

D.________,
E.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecherin Eveline Rutsch-Blaser.

Gegenstand
Mietvertrag; Rücktrittsklausel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 9. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.C.________ und B.C.________ (Beschwerdeführer 1 und 2) sind Miteigentümer
einer Liegenschaft in Bern, welche durch die X.C.________ AG
(Liegenschaftsverwaltung) verwaltet wird. Im Jahre 1999 liessen sie das Gebäude
renovieren. Sie beabsichtigten, das zweite, dritte und vierte Geschoss der
Liegenschaft neu zu vermieten. D.________, klinischer Psychologe/
Psychotherapeut (Beschwerdegegner 1), und E.________, in Deutschland
ausgebildeter Humanmediziner (Beschwerdegegner 2), interessierten sich für die
Räumlichkeiten, um darin ein Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, analog
dem als Aktiengesellschaft organisierten medizinischen Zentrum F.________,
dessen Verwaltungsrat der Beschwerdegegner 1 ist, zu betreiben. Diese
Gesellschaft führt in G.________ und in H.________ je ein
Rehabilitationszentrum für Psychosomatik. Die Beschwerdegegner erschienen den
Beschwerdeführern als die idealen Mieter, weshalb die Liegenschaftsverwaltung
dem Beschwerdegegner 2 am 21. Mai 1999 einen Vorvertrag zur Unterzeichnung
zustellte. In ihrem Antwortschreiben vom 30. Mai 1999 bestätigten die
Beschwerdegegner ihr dringendes Interesse an einem Mietvertrag, verweigerten
jedoch die Unterschrift auf dem Vorvertrag mit der Erklärung, die notwendigen
Bewilligungen stünden noch aus, wenngleich deren Erteilung eher eine Formsache
sei, die in ca. vier Wochen erledigt sein dürfte. Die Beschwerdegegner fügten
an, sie wären glücklich, wenn dannzumal die Liegenschaft noch zu haben sei.

B.
Am 4. Juni 1999 stellte die Liegenschaftsverwaltung dem Beschwerdegegner 2
einen neuen Vorvertrag zu, der als Vertragsbeginn den 1. August 1999 vorsah und
folgende "Klausel wegen Bewilligung von Gesundheitsdirektion" enthielt: "Da
nach ihrer Meinung das Risiko, dass das Gesuch von der Gesundheitsdirektion
abgelehnt werden könnte, nur 1-2 % beträgt, übernimmt der Vermieter dieses
Risiko. Falls eine Absage erteilt würde, wäre der Vorvertrag bzw. der Vertrag
nicht gültig, sofern den Antragsteller kein Verschulden trifft." Die
Beschwerdegegner unterschrieben auch diesen Vorvertrag einstweilen nicht,
ebensowenig wie den mit der Bitte um möglichst rasche Gegenzeichnung am 11.
Juni 1999 zugestellten Mietvertrag, dem der Ausbaubeschrieb und die besonderen
Bestimmungen beilagen, gemäss deren Ziff. 8 der Vertrag als aufgelöst gilt,
falls die kantonale Gesundheitsdirektion die Bewilligung verweigert.

C.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 hatte der Beschwerdegegner 2 unter Beilegung der
entsprechenden Unterlagen die Gegenpartei wissen lassen, dass sowohl das Gesuch
um Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
des Kantons Bern (GEF) als auch jenes um Erteilung einer Konkordatsnummer beim
kantonalen Verband bernischer Krankenversicherer (KVBK) für ein
interdisziplinäres, ambulantes psychosomatisches Rehabilitationszentrum in Bern
eingereicht seien. Der Beschwerdeführer 1 bestätigte den Erhalt des Schreibens
samt Unterlagen mit Ausnahme des eigentlichen Gesuchs. Das Betriebskonzept vom
24. Mai 1999 war dem Beschwerdeführer 1 jedoch nach eigenen Angaben bekannt.
Darin wird insbesondere erwähnt, dass die Y.F.________ AG mit dem Verband
H.________ Krankenversicherer einen Vertrag ausgearbeitet hat, nach welchem die
Rehabilitationsleistungen von der Grundversicherung abgedeckt sind.

D.
Mit Fax vom 2. Juli 1999 liess die Liegenschaftsverwaltung dem medizinischen
Zentrum F.________, zuhanden des Beschwerdegegners 2 unter Fristansetzung bis
5. Juli 1999 einen "Zusatz 1 zum Mietvertrag" betreffend die Kostentragung der
mieterseitigen Ausbauwünsche zur Unterschrift zukommen. Danach verpflichteten
sich die Mieter, der Vermieterin die Mehrkosten von maximal Fr. 13'000.--
innert 30 Tagen nach Abrechnung durch den Architekten zu ersetzen. Der
Beschwerdegegner 2, ausgestattet mit Vollmacht des Beschwerdegegners 1,
unterzeichnete den Zusatz 1 zum Mietvertrag sowie den Vorvertrag, dessen
Rücktrittsklausel er handschriftlich wie folgt ergänzte: "Klausel wegen
Bewilligung von Gesundheitsdirektion und kantonalem Verband bernischer
Krankenversicherer", und er änderte den vertraglich vorgesehenen Mietbeginn auf
den 1. September 1999. Gleichentags unterzeichnete er auch den Mietvertrag mit
auf den 1. September geändertem Mietbeginn sowie die "Besonderen Bestimmungen".
Die darin erscheinende Rücktrittsklausel ergänzte er wie folgt: "Falls die
kantonale Gesundheitsdirektion und der kantonale Verband bernischer
Krankenversicherer die Bewilligung verweigern, gilt der Vertrag als aufgelöst.
Sonst ist der Vertrag zustande gekommen. Diese Rücktrittsklausel erlischt am
31.08.1999 um 24:00 Uhr."

E.
Am 18. August 1999 meldete der Beschwerdegegner 2, dass es Schwierigkeiten mit
der Bewilligung gebe und er einen Rücktritt erwäge. Er bezog sich auf ein
Schreiben vom 10. August 1999, mit dem ihm mitgeteilt worden war, dass für das
geplante Rehabilitationszentrum keine Tagespauschalen vereinbart würden. Der
Beschwerdeführer 1 erklärte sich mit einem Rücktritt nicht einverstanden. Am
23. August 1999 erklärte der Beschwerdegegner 1 schriftlich den Rücktritt vom
Vertrag. Am 25. August 1999 wies die GEF das Gesuch um eine Betriebsbewilligung
für ein interdisziplinäres, ambulantes, psychosomatisches
Rehabilitationszentrum mangels kantonaler gesetzlicher Grundlage ab. Gemäss
diesem Entscheid steht es jedoch den Herren Dr. med. J.________ und Dr.
D.________ frei, aufgrund der ihnen erteilten Berufsausübungsbewilligung ihre
Praxis an den Standort der Liegenschaft zu verlegen.

F.
Mit Klage vom 3. Dezember 2004 belangten die Beschwerdeführer die
Beschwerdegegner vor dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen auf Zahlung eines Fr.
200'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins und auf Aufhebung der
Rechtsvorschläge in den gegen die Beschwerdegegner eingeleiteten Betreibungen.
Sie nahmen im Wesentlichen den Standpunkt ein, die Beschwerdegegner seien nicht
berechtigt gewesen, sich auf die Rücktrittsklausel zu berufen, weshalb sie zum
Ersatz des aus der Nichterfüllung des Mietvertrages entstandenen Schadens
verpflichtet seien. Die Gerichtspräsidentin verpflichtete die Beschwerdegegner
am 13. November 2006 solidarisch, den Beschwerdeführern Fr. 11'603.-- nebst
Zins zu bezahlen (Erstattung der Umbaukosten). In diesem Umfang wurden die
Rechtsvorschläge in den gegen die Beschwerdegegner angehobenen Betreibungen
aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf Appellation der
Beschwerdeführer stellte der Appellationshof, I. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Bern, am 9. November 2007 fest, das erstinstanzliche Urteil sei,
soweit damit der Klage stattgegeben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Soweit
weitergehend wies der Appellationshof die Klage ab.

G.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihre Anträge
abgewiesen wurden, die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichten, ihnen Fr.
190'556.05 nebst Zins zu bezahlen, und in diesem Umfang in den gegen die
Beschwerdegegner angestrengten Betreibungen Rechtsöffnung zu erteilen.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer beantragen zudem, ihnen nach Vorliegen der
Beschwerdeantwort Frist für eine Replik anzusetzen. Die Beschwerdegegner
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 102 Abs. 3 BGG findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel
statt. Ausnahmsweise kann sich rechtfertigen, dem Beschwerdeführer zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit einzuräumen, sich zur Vernehmlassung der
Gegenpartei zu äussern, etwa dann, wenn die Vernehmlassung prozessual zulässige
und für den Verfahrensausgang wesentliche Aspekte enthält, was freilich erst
nach Zustellung der Vernehmlassung beurteilt werden kann. In der Beschwerde
selbst gestellte Anträge auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sind
daher verfrüht (Ulrich Meyer, Basler Kommentar, N. 20 und 22 zu Art. 102 BGG).
Wird die Eingabe einer Partei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige
weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt, soll
der Empfänger, der zu einer solchen Eingabe nochmals Stellung nehmen will, dies
aus Gründen des Zeitgewinns umgehend tun, ohne vorher um Fristansetzung
nachzusuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.). Dem ohne Begründung gestellten
Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist daher nicht
stattzugeben, zumal die Beschwerdeantwort keinerlei prozessual zulässige
Ausführungen enthält, die Weiterungen erfordern würden und die Beschwerdeführer
es denn auch unterlassen haben, nach erfolgter Zustellung zur Kenntnisnahme
eine Replik einzureichen.

2.
Im kantonalen Verfahren war zur Hauptsache die Berechtigung der
Beschwerdegegner zum Rücktritt vom Vertrag umstritten. Zu Recht unangefochten
blieb die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der einschlägigen
Klausel gemäss Ziff. 8 der (undatierten) "Besonderen Bestimmungen zum
Mietvertrag" um eine Bedingung handelt, bei deren Eintritt der Mieter zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist (Art. 154 OR). Die Vorinstanz gelangte in
Auslegung der vereinbarten "Rücktrittsklausel", wonach der Vertrag als
aufgelöst gilt, "falls die kantonale Gesundheitsdirektion und der kantonale
Verband bernischer Krankenversicherer die Bewilligung verweigern", zum
Ergebnis, die Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag sei mit der
abschlägigen Reaktion der GEF und des KVBK eingetreten, der Rücktritt innert
Frist erklärt und der Mietvertrag damit dahin gefallen.

3.
Die Beschwerdeführer geben diese Auslegung als bundesrechtswidrig, namentlich
als in Verletzung von Art. 2 ZGB zustande gekommen aus, und sie rügen
Tatsachenfeststellungen als aktenwidrig und willkürlich.

3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, je mit Hinweis).

3.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu
begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Wer sich
auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, muss in der Beschwerdeschrift
substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466) und mit Aktenhinweisen
aufzeigen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind
nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie
entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 350
E. 1.3 S. 351 mit Hinweisen).

3.3 Soweit die Beschwerdeführer in ihre ausführliche Sachverhaltswiedergabe
ohne nähere Begründung Elemente einfliessen lassen, die im angefochtenen Urteil
keine Stütze finden, sind sie damit nicht zu hören. Ebenso haben die
weitschweifigen allgemeinen Ausführungen, in denen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht unter Vermischung rechtlicher und tatsächlicher Aspekte ihre
eigene Sicht der Dinge unterbreiten, ausser Acht zu bleiben, soweit ihnen nicht
substanziierte Sachverhaltsrügen oder relevante Kritik an der Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz zu entnehmen ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner bei der
Einschätzung behaften durften, wonach das Risiko der Bewilligungsverweigerung
1-2 % betrage wie bei üblichen Berufsausübungsbewilligungen und
Kassenzulassungen für Einzelpersonen, welche die Voraussetzungen erfüllen. Die
Vorinstanz stellte dazu fest, es sei davon auszugehen, dass das
"Schadensrisiko" im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags - anders als noch
bei Zustellung des Vorvertrages - für die Beschwerdeführer nicht mehr
wesentlich gewesen sei, denn andernfalls hätten sie es auch im Hauptvertrag
erwähnt. Zudem hätten die Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Unterlagen,
namentlich des Betriebskonzepts vom 24. Mai 1999, gewusst, dass es den
Beschwerdegegnern darum gegangen sei, ihr H.________ Betriebskonzept in Bern zu
verwirklichen und dass die Gesuche bei der GEF und beim KVBK auf diesem Konzept
beruhten. Es sei offensichtlich gewesen, dass die drei gemieteten Stockwerke
nicht von einzelnen Gesundheitspersonen, sondern von einer Institution belegt
werden sollten. Die Beschwerdegegner hätten die Verträge mit der
handschriftlich um den Fall der Bewilligungsverweigerung durch den KVBK
ergänzten Rücktrittsklausel, ohne welche sie nicht zum Vertragsschluss bereit
gewesen wären, erst zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, als die Verfahren bereits
einige Wochen hängig gewesen seien. Vor diesem Hintergrund gelangte die
Vorinstanz zum rechtlichen Schluss, die Beschwerdeführer hätten spätestens, als
die Beschwerdegegner die Rücktrittsklausel um die Bewilligung des KVBK
ergänzten, erkennen müssen, dass die Beschwerdegegner nicht wegen des 1-2 %
betragenden Restrisikos zögerten, den Mietvertrag abzuschliessen. Sie hätten
nach Treu und Glauben weder annehmen dürfen, dass es den Beschwerdegegnern
einzig darum ging, sich gegen das Risiko der Verweigerung der üblichen
Berufsausübungsbewilligung und Kassenzulassung abzusichern noch dass die
Beschwerdegegner in Kauf genommen hätten, das Betriebskonzept abzuändern, um
die Chancen der Erlangung der Bewilligung zu erhöhen.

4.2 Die Beschwerdeführer rügen, im Hinblick darauf, dass die Beschwerdegegner
am 6. Juli 1999 schliesslich nicht nur den Mietvertrag, sondern auch den
Vorvertrag mit der ursprünglichen Formulierung der Rücktrittsklausel und der
quantitativen Erwähnung des Risikos unterzeichnet haben, sei die Annahme der
Vorinstanz, für die Beschwerdeführer sei das "Schadensrisiko" bei
Vertragsschluss nicht mehr wesentlich gewesen, willkürlich. Der Vorvertrag habe
seine Bedeutung im Verhältnis zum Hauptvertrag insoweit behalten, als er
detailliertere Regeln umfasst habe (Restrisiko 1-2 %; Verschulden der
Antragsteller) als der nachfolgende Vertrag. In der Zeit zwischen der Redaktion
des Vor- und des Hauptvertrages habe sich für die Beschwerdeführer nichts
verändert. Die Rücktrittsklausel gemäss Vorvertrag sei daher nach wie vor
relevant gewesen.
4.3
4.3.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 mit Hinweisen). Steht eine
tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem
Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 128 III 70 E. 1a
S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt,
sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung
von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des
kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E.
2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).
4.3.2 Ob der Vorvertrag nach Abschluss des Mietvertrags überhaupt noch Bestand
haben kann, nachdem die Beschwerdeführer das unterschriftliche Einverständnis
der Beschwerdegegner dazu erbaten, "damit der Mietvertrag ausgestellt werden
kann", erscheint an sich schon fraglich, braucht aber nicht vertieft zu werden.
So oder anders ist offensichtlich, dass es die Beschwerdeführer waren, welche
auf einen Vertragsschluss drängten, die Verträge ausarbeiteten und der
Gegenpartei zur Unterzeichnung vorlegten. Die Beschwerdegegner haben den
Vorvertrag vom 4. Juni 1999 vorerst nicht unterschrieben zurückgesandt. In
diesem Umstand konnte die Vorinstanz bundesrechtskonform ein Motiv erblicken,
das die Beschwerdeführer am 11. Juni 1999 zur neuen Abfassung einer
Rücktrittsklausel unter für die Beschwerdegegner weniger einschränkenden
Bedingungen veranlasste. Wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung davon
ausging, die später von den Beschwerdeführern ohne Hinweis auf ein bestimmtes
Risiko formulierte Rücktrittsklausel bedeute, dass die Beschwerdeführer selbst
dem Restrisiko keine vertragsrelevante Bedeutung mehr zumassen, verfiel sie
daher nicht in Willkür. Mithin steht fest, dass sich die Parteien in diesem
Punkt tatsächlich richtig verstanden haben, so dass auf die Ausführungen der
Beschwerdeführer zur normativen Auslegung nicht einzutreten ist.

5.
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei aktenwidrig und
damit willkürlich von einem von Anfang an klar definierten und deklarierten
Tagespauschalsystem ausgegangen.

5.1 Soweit der Rüge angesichts der fehlenden Vertragsrelevanz des Restrisikos
überhaupt Bedeutung zukommen kann, ist sie im Ansatz verfehlt, stellt doch die
Vorinstanz gegenteils fest, ein Hinweis auf den Abrechnungsmodus in
Tagespauschalen finde sich in dem den Beschwerdeführern übergebenen
Betriebskonzept nicht (E. III/A/9 S. 8 des angefochtenen Urteils). Indessen
wird, wie aus dem angefochtenen Urteil weiter hervorgeht, im Betriebskonzept
erwähnt, dass mit dem Verband H.________ Krankenversicherer ein Vertrag
ausgearbeitet wurde. Wenn in Bern ein Zentrum mit denselben Leistungen
eingerichtet werden sollte, was die Beschwerdeführer wussten, lag es nahe, dass
für die Führung eines Gesundheitszentrums auch mit den Berner
Krankenversicherern ein entsprechender Vertrag ausgehandelt werden musste, dass
es also um etwas anderes als um die routinemässige Zulassung der einzelnen
Ärzte zu den Kassenleistungen ging. Dass die Beschwerdeführer, hätten sie das
Betriebskonzept mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gelesen, dies nicht
hätten erkennen können, machen sie nicht substanziiert geltend. Demnach mussten
sie aber auch damit rechnen, dass die Vertragsverhandlungen mit dem KVBK ihr
Ziel verfehlen könnten. Vor diesem Hintergrund ist auch der Willkürrüge gegen
die Feststellung, die Parteien hätten den Begriff "Bewilligung" in der
Rücktrittsklausel nicht in einem juristisch-technischen Sinn verstanden, der
Boden entzogen.

5.2 Dass die Beschwerdeführer nicht genau wussten, dass für die
Beschwerdegegner die Möglichkeit, in Tagespauschalen abzurechnen, einen
wesentlichen Aspekt des Gesamtkonzepts bildete, wie die Vorinstanz festhält (E.
III/B/1/j S. 16), ist nicht entscheiderheblich. Da die Beschwerdegegner die
Rücktrittsklausel um den KVBK ergänzten und erst unterzeichneten, als die
Bewilligungsverfahren bereits einige Wochen hängig waren, schloss die
Vorinstanz bundesrechtskonform, den Beschwerdeführern hätte klar sein müssen,
dass die Beschwerdegegner nicht lediglich gegen ein vernachlässigbares Risiko
(Verweigerung üblicher Einzelbewilligung bei gegebenen Voraussetzungen)
geschützt sein wollten. Die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführer
zum Tarif-Rendite-Risiko gehen an der Sache vorbei.

6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 6'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak