Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.597/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_597/2008 /len

Urteil vom 21. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Anspruch auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer,
vom 7. November 2008.

In Erwägung,
dass der Kreisgerichtspräsident Obertoggenburg-Neutoggenburg mit Verfügung vom
9. Oktober 2008 das Verfahren zwischen den Parteien als erledigt abschrieb und
als Rechtsbehelf gestützt auf Art. 66 Abs. 2 GerG angab, die Parteien könnten
innert vierzehn Tagen einen Entscheid des Gerichtes anstelle der
Präsidialverfügung verlangen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 beim Kantonsgericht
St. Gallen gegen den Kreisgerichtspräsidenten Rechtsverweigerungsbeschwerde
erhob und zudem eine Verlängerung der Frist gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG sowie
die Sistierung des kreisgerichtlichen Verfahrens verlangte;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit
Entscheid vom 7. November 2008 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit
er auf sie eintrat, und in der Entscheidbegründung festhielt, dass auf das
Begehren um Fristverlängerung und Sistierung in Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechtes nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 19. Dezember 2008 datierte
Eingaben einreichte, in denen er erklärte, gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 7. November 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in einer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die
beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen
das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr
verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid in
Bezug auf die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts willkürlich und
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1
S. 444);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und es davon nur abweichen kann,
wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2008 diesen
Anforderungen nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin