Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.591/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_591/2008 /len

Urteil vom 26. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag; Schlüsseldienst,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
28. November 2008.

In Erwägung,
dass der Friedensrichter der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich mit Verfügung vom
26. August 2008 festhielt, dass der Beschwerdeführer eine Forderung der
Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 39.80 nebst Zahlungsbefehlskosten in Höhe
von Fr. 19.-- anerkannt habe;
dass der Friedensrichter mit dieser Verfügung zudem den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 185698 des Betreibungsamtes Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 22.
Januar 2008, aufhob, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.--
auferlegte und ihn zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei
von Fr. 50.-- verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Friedensrichters am 16. November
2008 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich anfocht,
das mit Beschluss vom 28. November 2008 das Rechtsmittel abwies, soweit es
darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Bezirksgerichts vom
28. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 17. Dezember 2008 eine weitere
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er auch die Verfügung
des Friedensrichters vom 26. August 2008 beim Bundesgericht anfechten will;
dass der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise darlegt und auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, womit
die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel ausscheidet und die
Eingabe des Beschwerdeführers mangels Erreichen des Mindeststreitwertes von
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bloss gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen erhoben werden kann (Art. 113 BGG);
dass die Kognition des Bezirksgerichts im Rahmen der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht enger war als jene des Bundesgerichts im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde, weshalb der Beschwerdeführer zwar den
Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November 2008, nicht aber die Verfügung
des Friedensrichters vom 26. August 2008 beim Bundesgericht anfechten kann;
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer auch die Verfügung des Friedensrichters kritisiert;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass sich der Entscheid des Bezirksgerichts auf zwei alternative Begründungen
stützt, die beide den Entscheid zu tragen vermögen;
dass gemäss der ersten Begründung, die auf der Anwendung von § 287 ZPO ZH
beruht, die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet eingereicht wurde (vgl. Erwägung 2
mit dem Titel "Beschwerdefrist");
dass sich der Beschwerdeführer zwar in seiner ersten Eingabe vom 9. Dezember
2008 zur Anwendung von § 287 ZPO ZH durch das Bezirksgericht äussert, jedoch
nicht in verständlicher Weise darlegt, inwiefern das Bezirksgericht damit gegen
bestimmte Verfassungsrechte verstossen haben soll, weshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und sich eine Auseinandersetzung mit der zweiten
Begründung des Bezirksgerichts und den vom Beschwerdeführer dagegen
vorgebrachten Einwänden erübrigt;
dass aus den erörterten Gründen sowohl auf die Beschwerde in Zivilsachen wie
auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird
nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin