Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.588/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_588/2008 /len

Urteil vom 22. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehensvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. September 2008.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Gaster-See die vom Beschwerdeführer gegen die
Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage mit Urteil vom 27. April 2006
abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung einreichte, die vom
Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Januar 2008 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 10. September 2008 abgewiesen wurde, soweit auf sie
eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Dezember 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts
mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 ein Gesuch um
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2009 die Abweisung
des Sistierungsgesuchs beantragte;
dass das bundesgerichtliche Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert
werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), etwa wenn
Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden;
dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Sistierung ersichtlich ist, da
gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2009 zwischen
ihr und dem Beschwerdeführer keine Vergleichsgespräche stattfinden und die vom
Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 8. Januar 2009 behaupteten Bemühungen um
Abschluss eines "Gegengeschäftes" mit einem Dritten in diesem Zusammenhang
unerheblich sind;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen
Verfahrens somit abzuweisen ist;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die
beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen
das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr
verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1
S. 444);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG), und es davon nur abweichen kann,
wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt
behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich
oder verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, dass er aber nicht
ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts
eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses mit dem angefochtenen
Entscheid gegen bestimmte Verfassungsvorschriften verstossen haben soll;
dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am
angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.);
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
BGE 133 III 439 E. 4 S. 446);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Sistierung wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen sowie dem Kreisgericht Gaster-See schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin