Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.581/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_581/2008

Urteil vom 19. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 21. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit 1. Juli 2002 bei X.________ SA
(Beschwerdeführerin) als Personalberater. Art. 9 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai
2002 enthielt ein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin verfasste mehrere
Nachträge zum Arbeitsvertrag, die der Beschwerdegegner jeweils unterzeichnete.
Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Nachträge verwiesen für "alles Weitere"
auf den Rahmenarbeitsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachtrag 2/
2004 enthielt die Änderung der Lohnhöhe, der Pauschalspesen, der Kommission
sowie des Jahresbonus und bestätigte die Austrittsklausel sowie das
Konkurrenzverbot. Mit dem Nachtrag 1/2005 wurde der Beschwerdegegner zum
Abteilungsleiter Technik/Industrie/Bau befördert; die Lohnhöhe, Pauschalspesen,
Kommission, Jahresbonus sowie die Austrittsklausel und das Konkurrenzverbot
wurden weiterhin als gültig erklärt. Mit dem Nachtrag 2/2006 wurde die
Kommission abgeändert und im Übrigen der Lohn sowie der Jahresbonus bestätigt.
Die Austrittsklausel sowie das Konkurrenzverbot fanden keine Erwähnung. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2007 kündigte der Beschwerdegegner seine
Arbeitsstelle per Mitte April 2007 und arbeitet seit 1. Mai 2007 bei der
Y.________ AG in Basel.

B.
Im September 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Arlesheim
Klage und beantragte, den Beschwerdegegner zur Bezahlung einer
Konventionalstrafe von Fr. 51'480.-- nebst Zins zu verpflichten, mit der
Begründung, der Beschwerdegegner habe das im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2002
vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt. Mit Urteil vom 19. Februar 2008 wies das
Bezirksgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein
allfälliger Verweis, dass neben dem Rahmenarbeitsvertrag noch einzelne
Bestimmungen des ursprünglichen Einzelarbeitsvertrags weiterhin Gültigkeit
hätten, finde sich in keinem Nachtrag. In Betrachtung des Gesamtzusammenhangs
der verschiedenen Vereinbarungen der Parteien sowie deren Inhalts ergebe sich,
dass sämtliche Regelungen von früheren Nachträgen zum Arbeitsvertrag mit einem
neu vereinbarten Nachtrag ersetzt worden seien und damit keine Geltung mehr
beanspruchen könnten. Dies gelte auch für das Konkurrenzverbot, das in den
beiden früheren Nachträgen ausdrücklich bestätigt und durch die Nichterwähnung
im Nachtrag 2/2006 aufgehoben worden sei. Die Aufhebung eines Konkurrenzverbots
könne konkludent erfolgen. Demgemäss habe zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine gültige Vereinbarung über ein Konkurrenzverbot
bestanden.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Appellation der
Beschwerdeführerin, die beantragte, den Beschwerdegegner zur Bezahlung eines
reduzierten Betrags von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu verpflichten, mit Urteil
vom 21. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und
den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 30'000.--
nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf ihren Entscheid,
die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde hat einen Entscheid in Zivilsachen zum Gegenstand
(Art. 72 Abs. 1 BGG). Sie betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit
einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat als letzte
kantonale Instanz endgültig entschieden (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach
ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht
hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153;
132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1
S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs der
subjektiven vor der objektiven Vertragsauslegung verletzt (Art. 18 OR). Die
Vorinstanz habe sich nicht willkürfrei darauf beschränken können, den
Parteiwillen als irrelevant zu bezeichnen, um alsdann auf eine subsidiäre
normative Vertragsauslegung abzustellen.

3.1 Die Vorinstanz gelangte im Wesentlichen zum Schluss, mit dem neuen Nachtrag
sei der jeweils frühere aufgehoben worden, so dass immer nur der neueste
Nachtrag gültig gewesen sei, im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses somit einzig der Nachtrag 2/2006. Die durch die
Nichterwähnung des Konkurrenzverbots im Nachtrag 2/2006 geschaffene Unklarheit
hinsichtlich der Weitergeltung von Art. 9 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai 2002
gehe nach Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Regelung des
Konkurrenzverbots zu Lasten der Arbeitgeberin bzw. sei so auszulegen, wie sie
der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben habe verstehen dürfen. Wovon der
Beschwerdegegner tatsächlich ausgegangen sei oder ob er sich anlässlich der
Unterzeichnung des Nachtrags 2/2006 überhaupt etwas gedacht habe, spiele für
die Auslegung keine Rolle. Es sei davon auszugehen, dass ein qualifiziertes
Schweigen hinsichtlich des Konkurrenzverbots vorliege und die
Konkurrenzverbotsklausel mit Inkrafttreten des Nachtrags 2/2006 per 1. Juni
2006 konkludent aufgehoben worden sei. Dafür dass ein Konkurrenzverbot trotz
dieses Auslegungsergebnisses zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin beweispflichtig. Sie müsse eine neue
Vereinbarung nachweisen, die den Anforderungen von Art. 340 Abs. 1 OR
entspreche. Dieser Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Der Beschwerdegegner
habe im E-Mail an B.________ von der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2007 nur
bekundet, an einer aussergerichtlichen Lösung interessiert zu sein und nicht
anerkannt, aus dem Konkurrenzverbot etwas zu schulden. Ebenso wenig könne aus
der vom neuen Arbeitgeber des Beschwerdegegners bestätigten Abmachung, bei
einem negativen Ausgang des vorliegenden Prozesses etwas zu übernehmen, auf
eine Anerkennung des Konkurrenzverbots zur Zeit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.

3.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte
Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive
Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art.
105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren
entzogen ist. Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten
Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel (BGE 131 III
467 E. 1.1 S. 469 f.).

3.3 Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen
Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei,
die aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (vgl. BGE 121
III 118 E. 4a/bb S. 123 mit Hinweis). Daher ist nicht zu beanstanden, wenn
zunächst - unabhängig vom tatsächlichen Parteiwillen - eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip vorgenommen wird und danach abgeklärt wird, ob einer Partei
der Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Parteiwillens gelingt.
Unzutreffend ist allerdings der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
müsse eine neue Vereinbarung nachweisen, die den Anforderungen von Art. 340
Abs. 1 OR entspreche. Es genügt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass beide
Parteien übereinstimmend von der Weitergeltung des Konkurrenzverbots ausgingen.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass
der Beschwerdegegner in einem E-Mail vom 16. Mai 2007 an B.________ von der
Beschwerdeführerin die Gültigkeit des in Art. 9 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai
2002 stipulierten Konkurrenzverbots anerkannt habe.
Der Beschwerdegegner schrieb in diesem E-Mail unter anderem:
"Ich möchte bei Dir deponiert haben dass mir bewusst ist dass ich einen
Arbeitsvertrag bei der X.________ AG mit einer Klausel unterschrieben habe und
dass dies gegen mich verwendet werden kann. Meine Vorstellung ist dass es aber
auch sicherlich eine Möglichkeiten gibt dies zu umgehen/vermeiden.
Wir beide wissen wie die Geschichte enden könnte und dass möchte ich nicht wie
Du vielleicht auch nicht. Ich bitte Dich darüber Gedanken zu machen ob es eine
Möglichkeit / Vereinbarung für Dich und X.________ AG gibt, wo wir das
Gerichts-Fiasko auslassen und uns anderweitig gemeinsam eine angemessene Lösung
ausarbeiten könnten."
Aus dem fraglichen E-Mail geht deutlich hervor, dass das Konkurrenzverbot im
Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2002 gültig begründet wurde. Dies ist indessen
unbestritten. Der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner bewusst war, aus
einer solchen Klausel könne etwas zu seinen Ungunsten abgeleitet werden,
bedeutet nicht, dass er in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, das
Konkurrenzverbot gelte trotz Nichterwähnung im Nachtrag 2/2006 weiterhin. Seine
Äusserungen können sich auch lediglich auf allfällige prozessuale
Unsicherheiten beziehen. Damit ist im Ergebnis nicht unhaltbar, wenn die
Vorinstanz einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen hinsichtlich der
Weitergeltung des Konkurrenzverbots nicht als erwiesen erachtete. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen allenfalls auf, dass vielleicht auch
ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung vertretbar gewesen wäre. Sie genügen
aber jedenfalls nicht, um den Entscheid der Vorinstanz als willkürlich
erscheinen zu lassen.

3.5 Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, auch aus der zwischen dem
Beschwerdegegner und seinem neuen Arbeitgeber getroffenen Abmachung, "bei einem
negativen Ausgang des vorliegenden Prozesses etwas zu übernehmen", könne nicht
auf eine Anerkennung des Konkurrenzverbots durch den Beschwerdegegner für den
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Für die
entsprechende Aussage verwies die Vorinstanz explizit auf die einschlägige
Stelle des Protokolls der Hauptverhandlung. Die Rüge der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe diese Aussage zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist somit
unbegründet.

3.6 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der Ingress "Nachtrag zum
Arbeitsvertrag" könne nur so verstanden werden, dass der Arbeitsvertrag vom 1.
Mai 2002 jeweils ergänzt werden sollte, weshalb der Beschwerdegegner nach Treu
und Glauben nicht von der Aufhebung des Konkurrenzverbots habe ausgehen dürfen.
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass durch die Nichterwähnung des
Konkurrenzverbots im Nachtrag 2/2006 zumindest eine Unklarheit hinsichtlich der
Weitergeltung von Art. 9 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai 2002 entstand. Wenn der
ursprüngliche Arbeitsvertrag integral weiter gegolten hätte, hätte in der Tat
keine Veranlassung bestanden, in den Nachträgen 2/2004 und 1/2005 festzuhalten,
das im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2002 vereinbarte Konkurrenzverbot bleibe
weiterhin gültig. Indem die Vorinstanz diese Unklarheit zu Lasten der
Beschwerdeführerin auslegte und aufgrund aller Umstände von einem
qualifizierten Schweigen sowie von einer konkludenten Aufhebung des im
Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2002 vereinbarten Konkurrenzverbots ausging, hat sie
kein Bundesrecht verletzt.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann