Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.574/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_574/2008

Urteil vom 23. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams.

Gegenstand
Forderung aus Abtretung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 21. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer
der am 15. Oktober 1993 ins Handelsregister eingetragenen C.________ GmbH mit
Sitz in Reinach/AG mit einem Stammanteil von Fr. 80'000.--. Diese gewährte dem
Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 260'000.--, das in der vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Bilanz per 31. Dezember 1994 als Aktivum
aufgeführt war. Die Forderung wurde mehrmals abgetreten. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Muri wurde der Beschwerdeführer im Juni 2002 verpflichtet,
einem Abtretungsgläubiger Fr. 20'000.-- vom Darlehen zu bezahlen. Zuletzt wurde
die Forderung an B.________ (Beschwerdegegner) abgetreten. Der Beschwerdeführer
übertrug den Stammanteil per 30. August 1996 an D.________, der gemäss
Handelsregistereintrag vom 5. Dezember 1996 in der Folge Gesellschafter und
Geschäftsführer war; E.________ war ebenfalls Geschäftsführer. Die C.________
GmbH wurde im Dezember 2003 im Handelsregister gelöscht.

B.
Im Juni 2005 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Bremgarten Klage
und beantragte im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm
Fr. 240'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 hiess
das Bezirksgericht die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die
dagegen erhobene Appellation des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Oktober
2008 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe den
ursprünglichen Bestand des Darlehens von Fr. 260'000.-- anerkannt, aber den
Beweis weder dafür zu erbringen vermocht, dass das Darlehen bis Ende August
1996 auf Fr. 80'000.-- getilgt worden sei noch dafür dass D.________ anlässlich
der Abtretung des Stammanteils die Darlehensschuld in diesem Betrag übernommen
habe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei und ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Mahendra
Williams als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG). Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen
kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), mit dem die Begehren des Beschwerdeführers
abgewiesen worden sind (Art. 76 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig, so dass auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so
ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht
beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt
das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE
133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III
43 E. 3 S. 45).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S.
398).
Soweit in einer Beschwerde in Zivilsachen Willkür in der Ermittlung des
Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der
Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer
hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen,
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

2.3 Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde über weite
Strecken nicht. Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
unter Vermischung rechtlicher und tatsächlicher Aspekte seine eigene Sicht der
Dinge unterbreitet oder von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweicht, ohne eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG aufzuzeigen,
haben ausser Acht zu bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer hatte vor der ersten Instanz ein
Fristwiederherstellungsgesuch zur Nachreichung von Beweisen für die geltend
gemachte Darlehensreduktion gestellt, dem diese nicht stattgegeben hatte. Er
ist der Meinung, die Vorinstanz hätte seine Appellation in diesem Punkt
gutheissen müssen. Zudem beanstandet er den angefochtenen Entscheid, soweit die
Vorinstanz seine erstmals im Appellationsverfahren geltend gemachten Vorbringen
nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in beiden
Fällen überspitzten Formalismus bzw. eine willkürliche Anwendung des kantonalen
Prozessrechts vor.

3.1 Die Vorinstanz erachtete das anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober
2006 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch als verspätet bzw. einen
Fristwiederherstellungsgrund als nicht gegeben. Sie hielt fest, eine vom
Beschwerdeführer bevollmächtigte Person, F.________, habe am 31. Mai 2006 bei
der Post die Verfügung der ersten Instanz entgegengenommen, worin der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert 20 Tagen seit Zustellung
Buchhaltungsunterlagen für den Nachweis der behaupteten Darlehensreduktion
einzureichen. Die Unterlagen seien aber erst am 24. Oktober 2006 eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, zwei bis drei Wochen vor dem
Fristwiederherstellungsgesuch von seiner Pflicht gewusst und dann gehandelt zu
haben. Ein Wiederherstellungsgesuch sei jedoch innert 10 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen (§ 98 Abs. 3 des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons
Aargau vom 18. Dezember 1984 [Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100]). Auch die
Eingabe vom 24. Oktober 2006, die gar kein Gesuch um Wiederherstellung der
verpassten Frist enthalte, sei daher verspätet erfolgt. Als Eventualerwägung
führte die Vorinstanz aus, das am 26. Oktober 2006 gestellte
Fristwiederherstellungsgesuch wäre rechtzeitig erfolgt, wenn man mit dem
Beschwerdeführer davon ausginge, er habe erst am 18. Oktober 2006 von der
Beweisanordnung Kenntnis erhalten. Der Beschwerdeführer lege aber nicht dar,
aus welchen Gründen F.________ die Gerichtsurkunde nicht weitergegeben haben
solle bzw. weshalb ihn oder die von ihm beigezogene Hilfsperson an der
Versäumnis der Frist kein Verschulden treffe. Zudem seien die eingereichten
Unterlagen ohnehin nicht geeignet, die behaupteten Vorgänge zu beweisen, handle
es sich dabei doch einzig um Aufzeichnungen ohne erkennbaren Urheber, die mit
keinerlei (Bank-)Belegen untermauert seien.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er sei erst seit dem 18. Oktober 2006
anwaltlich vertreten gewesen. Ob sich damit überhaupt überspitzter Formalismus
begründen lässt, ist zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer auch ohne
anwaltliche Vertretung dafür zu sorgen hat, dass er gerichtliche Verfügungen
ohne Verzögerung erhält. Die Frage kann aber offen gelassen werden, denn die
Vorinstanz prüfte in einer Eventualbegründung die Erfolgsaussichten des Gesuchs
unter der Hypothese, dass es rechtzeitig erfolgt sei und gelangte zum Schluss,
die eingereichten Unterlagen vermöchten den Beweis für den behaupteten
Tilgungsvorgang nicht zu erbringen. Da es dem Beschwerdeführer - wie zu zeigen
sein wird - nicht gelingt, diese Auffassung als offensichtlich unhaltbar
auszuweisen, ist der angefochtene Entscheid gestützt auf diese Begründung nicht
zu beanstanden, womit auch die Frage, ob das Fristwiederherstellungsgesuch
rechtzeitig erfolgt ist, offen bleiben kann.

3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Noven berücksichtigte die
Vorinstanz nicht, da sie nicht als erwiesen erachtete, dass er sie
unverschuldet nicht habe vorbringen können. Dabei legte die Vorinstanz
einlässlich dar, die richterliche Fürsorgepflicht nach § 75 Abs. 3 ZPO/AG nehme
den Parteien ihre Behauptungs- und Substanziierungslast sowie ihre Pflicht zur
rechtzeitigen Beibringung der Beweismittel nicht ab. Der Beschwerdeführer
beruft sich auch diesbezüglich darauf, er sei erst seit dem 18. Oktober 2006
anwaltlich vertreten gewesen. Er setzt sich jedoch mit den Erwägungen der
Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG) und zeigt
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Prozessrecht willkürlich
angewendet haben soll. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners und
beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Die C.________ GmbH habe eine angebliche Darlehensforderung von
Fr. 260'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer der G.H.I.________ GmbH in Zürich
abgetreten. Am 24. Mai 2004 habe eine "H.I.G.________ GmbH" das Darlehen an
K.________ abgetreten, wobei sie einen Firmenstempel "G.I.H.________ GmbH"
verwendet habe. Es träten somit drei nicht identische Firmennamen auf;
jedenfalls klaffe zwischen der ersten und der zweiten Abtretung eine Lücke.

4.1 Für die Frage der Gültigkeit der Abtretung ist massgebend, ob die Abtretung
von der Person erfolgte, der die Forderung zusteht. Dass unterschiedliche
Firmenbezeichnungen verwendet wurden, bedeutet nicht zwingend, dass nicht
dieselbe juristische Person handelt. In diesem Zusammenhang weist der
Beschwerdegegner darauf hin, dass die G.H.I.________ GmbH mit Verfügung des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2000 verpflichtet wurde,
die weitere Führung ihrer Firma zu unterlassen und den Handelsregistereintrag
zu löschen bzw. abzuändern. Aus den Abweichungen der Firmen kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Rechtsmissbrauchsverbot beruft und
geltend macht, die Firma L.________ GmbH, werde im Schreiben der H.I.G.________
GmbH vom 4. November 2004 ins Spiel gebracht, was zeige, dass sich der
verstorbene L.________ auf Abtretungsreitereien spezialisiert habe, die infolge
ihres rechtsmissbräuchlichen Inhalts nicht geschützt werden könnten, legt er
nicht dar und ist nicht ersichtlich, worin der Rechtsmissbrauch liegen könnte.
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten.

5.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Beweislast für die
behauptete Tilgung der Darlehensschuld. Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz mehrfach eine Verletzung der Beweisregeln von Art. 8 und Art. 9 ZGB
vor.

5.1 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die
Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 132 III 222 E. 2.3 S. 226; je mit
Hinweisen). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale
Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie
von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über
rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295
E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; je mit Hinweisen). Wo der Richter
allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich
nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme
verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von
der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also
für unbewiesen hält (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602 mit Hinweisen). Art. 8 ZGB
schreibt dem Richter zudem nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt
abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine
antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S.
601 f. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche
Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die verstärkte Beweiskraft von
öffentlichen Urkunden beschränkt sich in der Regel auf das von der
Urkundsperson als richtig Bescheinigte. Was der Notar weder wissen noch
bescheinigen kann, erlangt durch die blosse Beurkundung keine erhöhte
Beweiskraft (Urteil 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2, in: ZBGR 88/2007
S. 362; BGE 110 II 1 E. 3a S. 2 f.). Das Bundesrecht lässt den Nachweis der
Unrichtigkeit des Inhalts unbeschränkt zu und untersagt, ihn an bestimmte
Formen zu binden. Es gilt von Bundesrechts wegen die freie Beweiswürdigung (Max
Kummer, Berner Kommentar, 1962, N. 67 zu Art. 9 ZGB mit Hinweisen; Hans Schmid,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N. 21 zu Art. 9 ZGB).

5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass Bilanzen,
selbst wenn sie - wie diejenige per 31. Dezember 1995 - nicht unterzeichnet
seien, Urkunden und deshalb als "volle Beweismittel" zuzulassen seien; der
Beschwerdegegner müsse den Gegenbeweis dafür erbringen, dass die eingereichten
Bilanzen, in denen die Darlehensschuld abnehme, nicht richtig beurkundet worden
seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der
Bilanz nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB, die für die
durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die Rüge stösst somit ins Leere.

5.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dem Übernahmevertrag zwischen
dem Beschwerdeführer und D.________, der am 30. August 1996 öffentlich
beurkundet worden sei, sei zu entnehmen, dass auf der passiven Seite der Bilanz
nur das Stammkapital von Fr. 80'000.-- bestanden habe. Dies bedeute, dass auf
der Aktivseite nur ein Vermögen von Fr. 80'000.-- habe vorhanden sein können,
das im Darlehen des Beschwerdeführers bestanden habe, welches wiederum nicht
höher als Fr. 80'000.-- habe sein können. Daran ändere auch nichts, dass
Eventualverpflichtungen vorhanden gewesen seien, da diese im Anhang zur Bilanz
angemerkt würden. Indem die Vorinstanz dies übersehen habe, sei auch Art. 805
i.V.m. Art. 663 OR verletzt. Aus der öffentlichen Urkunde vom 30. August 1996
geht nicht hervor, dass die Darlehensschuld Fr. 80'000.-- betrug. Der Notar hat
dies auch nicht als richtig bescheinigt. Auch den tatsächlichen Bestand der
Aktiven und Passiven der C.________ GmbH konnte der Notar bei der Beurkundung
nicht überprüfen. Dem Übernahmevertrag kommt daher hinsichtlich der Höhe der
Darlehensschuld keine erhöhte Beweiskraft zu. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe nicht nachweisen können, dass das Darlehen per 30. August 1996 auf Fr.
80'000.-- reduziert worden sei.

6.1 Allein aus der Tatsache, dass der Übernahmevertrag vom 30. August 1996
zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ so verstanden werden könne, dass
die Bilanz kein Fremdkapital aufweise, und dem Umstand, dass das Stammkapital
Fr. 80'000.-- betragen habe, lasse sich nicht schliessen, das Darlehen habe
nicht mehr als Fr. 80'000.-- betragen können. Einerseits hätten zahlreiche
Eventualverpflichtungen bestanden, anderseits mache der Übernahmevertrag neben
dem Stammanteil keine Aussagen zum Eigenkapital der Gesellschaft.
Auch das Gutachten von M.________ vom 19. August 2005, worauf der
Beschwerdeführer pauschal verweise, vermöge den Beweis für die behauptete
Reduktion der Darlehensschuld des Beschwerdeführers von Fr. 260'000.-- auf Fr.
80'000.-- per 30. August 1996 nicht zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe
sich nicht mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinander gesetzt, wonach
das Gutachten nicht beweiskräftig sei, weil es allein auf einer Prüfung der
Buchungsbewegungen vom 1. Januar 1995 bis 31. August 1996 aufgrund der dem
Gutachter vorgelegten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und einigen Kontoauszügen der
Buchhaltung der C.________ GmbH, nicht jedoch auf Urbelegen beruhe.
Die Vorinstanz erachtete schliesslich auch den Beweis der Tilgung des
Darlehens, teilweise durch Verrechnung, teilweise durch Schuldübernahme nicht
als erbracht. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit der N.________ GmbH
per 1. Januar 1996 den Schuldsaldo des O.________ Kontos Nr. xxx in der Höhe
von Fr. 196'687.75 übernommen, stehe im Gegensatz zu den Ausführungen im
Schreiben der P.________ AG vom 10. August 2005, die mit der Buchhaltung der
C.________ GmbH beauftragt gewesen sei. Darin sei betreffend das
Buchhaltungskonto der C.________ GmbH "1200 Darlehen an A.________,
Rottenschwil" bereits per 1. Januar 1995 eine Reduktion der Darlehensschuld um
Fr. 162'690.23 infolge Übernahme der Kontokorrentschuld gegenüber der
Q.________ in gleicher Höhe "durch A.________ privat" beschrieben. Ebenso wenig
könne die Bilanz per 31. Dezember 1995, die unter den Aktiven - entsprechend
den Erklärungen im Bericht der P.________ AG vom 10. August 1996 - eine
Darlehensschuld des Beschwerdeführers von bloss noch Fr. 130'000.-- verzeichne,
den geltend gemachten Tilgungsvorgang belegen. Die provisorische Zwischenbilanz
per 31. August 1996 enthalte unter den Passiven die in der Bilanz per 31.
Dezember 1995 angeführte Schuld "O.________ Zürich, KK xxx" über Fr. 196'685.75
nicht mehr. Damit sei aber eine Übernahme oder Tilgung dieser Schuld bei der
O.________ aus den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers in Verrechnung mit
seiner Darlehensschuld gegenüber der C.________ GmbH nicht bewiesen, da dieser
Vorgang einerseits im Widerspruch zur behaupteten Reduktion um Fr. 130'000.--
bis Ende 1995 stehe und anderseits zur Tatsache, dass bei einer solchen
Verrechnung per Ende August 1996 nur noch Fr. 63'312.25 und nicht Fr. 80'000.--
offen gewesen wären. Die Tilgung stehe schliesslich im Widerspruch zu den
Bankkontounterlagen. Aus den Auszügen des Kontokorrentkontos xxx bei der
O.________ für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis 30. Juni 1998 sei die vom
Beschwerdeführer behauptete Übernahme der am 1. Januar 1996 bestehenden Schuld
der C.________ GmbH durch ihn oder die N.________ GmbH nicht ersichtlich.

6.2 Diese Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich
auszuweisen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf diverse Beilagen und versucht mit
verschiedenen, teilweise neuen Tilgungsvarianten aufzuzeigen, dass seine
Darlehensschuld per Ende August 1996 nur Fr. 80'000.-- betragen habe. Er setzt
somit seine eigene Interpretation des Beweisergebnisses an Stelle derjenigen
der Vorinstanz, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit der Annahme, das
Gutachten von M.________ vom 19. August 2005 vermöge den Beweis der Tilgung der
Darlehensschuld nicht zu erbringen, Art. 8 ZGB und Art. 9 BV verletzt. Ob ein
Beweis erbracht ist, betrifft die Beweiswürdigung und tangiert Art. 8 ZGB
vorbehältlich des hier nicht gerügten Beweismasses nicht. Die appellatorischen
Vorbringen des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um die Auffassung der
Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Zudem hielt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer habe sich nicht mit den Erwägungen der ersten Instanz
auseinander gesetzt und die pauschalen Hinweise auf das Gutachten bewiesen den
Tilgungsvorgang nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es Recht
verletzt, wenn die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid nur überprüft,
soweit sich der Beschwerdeführer hinreichend mit diesem auseinander setzt.
Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Entscheid.

7.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 ZGB vor
und macht geltend, weder D.________ noch die G.H.I.________ GmbH hätten
gutgläubig sein können, da sie von der öffentlichen Urkunde vom 30. August 1996
Kenntnis gehabt hätten bzw. gehabt hätten müssen. Auch der Beschwerdegegner
habe nicht gutgläubig sein können, da ihm ein Darlehen von Fr. 260'000.--
entschädigungslos abgetreten worden sei. Nachdem die Vorinstanz ohne Willkür
davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der Reduktion der
Darlehensschuld auf Fr. 80'000.-- nicht erbracht, ist in tatsächlicher Hinsicht
davon auszugehen, dass die Darlehensschuld nach wie vor im Umfang von Fr.
240'000.-- besteht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den bösen Glauben der
Beteiligten und wirft ihnen sinngemäss rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.
Diesen Aspekten kommt indessen bezüglich der Darlehenstilgung keine
selbständige Bedeutung zu. Gelingt der Nachweis der Tilgung, folgt daraus die
Unbegründetheit der Forderung, ohne dass sich der Beschwerdeführer auf
Rechtsmissbrauch berufen müsste. Scheitert der Tilgungsnachweis wie im zu
beurteilenden Fall, bleibt für die Annahme bösen Glaubens kein Raum und ist
nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsmissbrauch vorliegen sollte.

8.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, D.________ habe das Darlehen zur Tilgung
des Kaufpreises übernommen, erwog die Vorinstanz, der Wortlaut des
Übernahmevertrags enthalte keine entsprechende Erklärung von D.________. Dass
er den Stammanteil "mit allen Rechten und Pflichten" übernommen habe, bedeute
nicht, dass er auch die Pflicht zur Rückzahlung des von der C.________ GmbH dem
Beklagten gewährten Darlehens übernommen habe. Die Rückzahlungspflicht des
Beschwerdeführers sei rechtlich nicht mit der Stammeinlage verbunden gewesen.
Weder der den Übernahmevertrag beurkundende Notar noch E.________ hätten sich
daran zu erinnern vermocht, dass anlässlich der Übertragung des Stammanteils
von einer Schuldübernahme durch D.________ die Rede gewesen sei. Eine solche
habe auch letzterer nicht bestätigt. Schliesslich läge entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers - auch ohne Schuldübernahme - angesichts der
im Übernahmevertrag erwähnten zahlreichen Eventualverpflichtungen keine
Schenkung des Beschwerdeführers an D.________ vor.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots durch die
Vorinstanz. Er macht geltend, die Bezahlung habe nur durch Übernahme des
Restdarlehens von Fr. 80'000.-- geleistet werden können, da dies der einzige
Betrag sei, welcher im Übernahmevertrag genannt sei. Ansonsten fehle es an
einem Essentialia negotii, so dass der Übernahmevertrag gemäss Art. 20 OR keine
Wirkung entfalten könne.

8.2 Im Übernahmevertrag ist kein Kaufpreis genannt, jedoch zahlreiche
Eventualverpflichtungen. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, dass die
Vorinstanz - auch angesichts der Zeugenaussagen - schloss, D.________ habe die
Darlehensschuld des Beschwerdeführers in der behaupteten Höhe von Fr. 80'000.--
nicht übernommen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, D.________ sei nie
davon ausgegangen, er habe die C.________ GmbH gratis erhalten, reicht
angesichts der im Übernahmevertrag erwähnten Eventualverpflichtungen nicht aus,
um Willkür zu begründen. Daher stösst auch die Rüge ins Leere, die Vorinstanz
habe Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 243 OR verletzt, indem sie davon ausgegangen sei,
dass keine Schenkung vorliege, weshalb der Beschwerdegegner keinen
Schenkungswillen zu beweisen habe. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen
des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

8.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des Übernahmevertrags
oder auf einen Willensmangel bei dessen Abschluss beruft, ist nicht
nachvollziehbar, was er daraus ableiten will. Wäre der Übernahmevertrag vom 30.
August 1996 nichtig oder anfechtbar, würde dies nichts an der Tatsache ändern,
dass er Darlehensschuldner ist.

9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
behält unter diesen Umständen nur Bedeutung für den Fall, dass sich die
Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte (Art. 64 Abs. 2 BGG). Da
die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners als ausgewiesen gelten kann, wird ihm
die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt, dass die vom
Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung bei Uneinbringlichkeit seinem
Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird gutgeheissen, und es wird ihm Rechtsanwalt Mahendra Williams, Kaiseraugst,
als Rechtsbeistand beigegeben.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit
wird dieser Betrag Rechtsanwalt Mahendra Williams aus der Bundesgerichtskasse
entrichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann