Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.571/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_571/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
vom 22. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Arbeitnehmer) trat am 1. November 1999 bei der X.________ AG
(Arbeitgeberin) eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter an. Im Jahr 2004
leitete die Arbeitgeberin eine Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit ein.
In einer ersten Phase wurde die Produktion von graphischen Filmen ausgelagert
und ein Abbau von 38 Stellen vorgenommen. Die Arbeitgeberin liess der
Belegschaft am 20. Oktober 2005 bezüglich der zweiten Phase ein
Informationsschreiben (Aushang) zukommen, aus dem hervorging, dass bis im
Frühling 2006 von insgesamt 73 Arbeitsplätzen 18 abgebaut werden. Am gleichen
Tag orientierte die Arbeitgeberin die Belegschaft an einer Informationssitzung
über die Besonderheiten der zweiten Phase der Umstrukturierung. An dieser
Sitzung nahm der Arbeitnehmer nicht teil. Am folgenden Tag informierte
B.________ als Vertreter der Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mündlich darüber,
dass er entlassen oder frühpensioniert werde.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer
mit, er werde per 30. April 2006 frühpensioniert und sein Arbeitsvertrag werde
unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den 30. April 2006
gekündigt. In ihren Schreiben vom 16. November 2005 und 19. Januar 2006 sprach
die Arbeitgeberin erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Arbeitnehmer auf den 30. April 2006 aus.
Der Arbeitnehmer gab im Schreiben vom 22. Januar 2006 gegenüber der
Arbeitgeberin an, er könne den angegebenen Grund der Kündigung nicht
akzeptieren, er bitte um Neuformulierung der Kündigung mit der Angabe, dass die
wirtschaftliche Lage der Unternehmung der Grund des massiven Personalabbaus,
respektive der Massenkündigung gewesen sei. Zudem verlangte der Arbeitnehmer
die Zahlung einer Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 5'000.-- und eine
Einmaleinlage in seine Pensionskasse in der Höhe eines Monatsbrutto-Lohns. Die
Arbeitgeberin lehnte diese Begehren im Schreiben vom 26. Januar 2006 ab, worauf
sie der Arbeitnehmer am 28. Januar 2006 erneuerte und um die Zusendung einer
neu begründeten Kündigung bat. Am 1. Februar 2006 erhob der Arbeitnehmer bei
der Arbeitgeberin unter Verweis auf Art. 336 OR, Art. 336a OR und Art. 336b OR
schriftlich Einsprache gegen die Kündigung mit der Begründung, es handle sich
um eine missbräuchliche Rachekündigung.

B.
Am 8. Mai 2005 klagte der Arbeitnehmer beim Gerichtskreis V
Burgdorf-Fraubrunnen gegen die Arbeitgeberin auf Feststellung, dass die
Kündigung vom 19. Januar 2006 missbräuchlich nach Art. 366 OR sei, und auf
Zahlung von brutto Fr. 27'390.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit wann rechtens.
Eventualiter verlangte der Arbeitnehmer, es sei festzustellen, dass die
Kündigung/Massenentlassung missbräuchlich nach Art. 336 OR sei; es sei die
Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm brutto Fr. 18'260.-- zuzüglich 5 %
Verzugszins seit wann rechtens zu bezahlen.
Mit Urteil vom 16. April 2008 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises
V Burgdorf-Fraubrunnen die Klage ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen
appellierte der Arbeitnehmer an das Obergericht des Kantons Bern. Vor diesem
verlangte er nur noch eine Entschädigung von Fr. 19'781.-- netto zuzüglich Zins
seit dem 8. Mai 2006 wegen eines Verstosses gegen die Konsultationspflichten
bei Massenentlassungen. Das Obergericht wies die Appellation am 22. Oktober
2008 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, soweit es angefochten
wurde.

C.
Der Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den
Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2008 sei aufzuheben und
die Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm netto Fr.
19'781.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Mai 2006 zu bezahlen. Eventuell sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurückzuweisen. Ferner verlangt der Beschwerdeführer, der
Beschwerde sei bezüglich der in der Ziffer 4 des Dispositivs geregelten
Bezahlung der Parteientschädigungen für die kantonalen Verfahren die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da
sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend einen
arbeitsrechtlichen Fall in mit einem Streitwert von mindestens CHF 15'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Das Obergericht kam namentlich gestützt auf die Würdigung der
Zeugenaussagen von C.________ und den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrem Kündigungsschreiben vom 19. Januar 2006 angab, der Beschwerdeführer habe
die angebotene Frühpensionierung abgelehnt, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer
habe nach Erhalt der massgebenden Kündigung vom 27. Oktober 2005 weder
schriftlich noch mündlich eine Aufhebung des Arbeitsvertrages akzeptiert,
weshalb kein Aufhebungsvertrag vorliege.

2.3 In ihrer Vernehmlassung macht die Beschwerdegegnerin geltend, dies treffe
nicht zu, da der Beschwerdeführer gemäss den glaubhaften Angaben von C.________
mündlich dem Sozialplan zugestimmt habe und er sogar eine entsprechende
Vereinbarung unterzeichnet, diese nachträglich jedoch mit weggeschnittener
Unterschrift retourniert habe, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe.

2.4 Mit diesen Ausführungen übt die Beschwerdegegnerin unzulässige
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, zumal sich
dieses mit den genannten Vorbringen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich
auseinandersetzte und diese nicht aufzeigt, weshalb das Obergericht nicht auf
ihre Angaben im Kündigungsschreiben vom 19. Januar 2006 hätte abstellen dürfen.

3.
3.1 Eine Massenentlassung liegt bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als
100 Arbeitnehmern vor, wenn der Arbeitgeber innert 30 Tagen mindestens 10
Arbeitnehmern aus Gründen kündigt, die in keinem Zusammenhang mit der Person
des Arbeitnehmers stehen (Art. 335d Ziff. 1 OR). Beabsichtigt der Arbeitgeber
eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder,
falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren (Art. 335f Abs. 1
OR). Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie
die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen
gemildert werden können (Art. 335f Abs. 2 OR). Er muss der
Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle
zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich die
Gründe der Massenentlassung, die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden
soll, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in
dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, mitteilen (Art. 335f Abs. 3
OR). Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie dieser Mitteilung zu (Art.
335f Abs. 4 OR). Die Informationen des Arbeitgebers müssen detailliert genug
sein, damit die Arbeitnehmer in Stand gesetzt werden, namentlich zur Milderung
der Folgen der Massenentlassung durch einen Sozialplan Vorschläge zu
unterbreiten (THOMAS GABATHULER, Die Mitwirkung der Arbeitnehmenden, in:
Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, (Hrsg.) Schweizerischer
Gewerkschaftsbund, 2009, S. 123 ff., 147 Rz. 63). Der Arbeitgeber ist zur
Einleitung der Konsultation verpflichtet, sobald er eine Massenentlassung
beabsichtigt. Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, den Arbeitgeber zu
veranlassen, von ihnen vorgeschlagene alternative Massnahmen zu prüfen, bevor
er sich endgültig zu einer Massenentlassung entschliesst. Die Konsultation muss
daher stattfinden, bevor der Arbeitgeber den definitiven Entschluss zur
Massenentlassung gefasst hat (BGE 123 III 176 E. 4a S. 180; 130 III 102 E. 4.2
S. 109 f.). Das Konsultationsverfahren beginnt mit der Mitteilung nach Art.
335f Abs. 3 OR und nicht bereits, wenn die Arbeitnehmervertretung von der
beabsichtigten Massenentlassung erfährt (BGE 130 III 102 E. 4.4 S. 112).

3.2 Das Obergericht führte aus, die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2004 eine
Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit eingeleitet und diese in zwei Phasen
durchgeführt. Bei den Entlassungen im Zusammenhang mit der zweiten Phase handle
es sich grundsätzlich um eine neue Massenentlassung. Diese müsse jedoch im
Zusammenhang mit der ersten Massenentlassung gesehen werden. In der Mitteilung
vom 26. November 2004 sei bereits angekündigt worden, dass geplant sei, zu
Beginn des Jahres 2006 die Burgdorfer Betriebsliegenschaft stillzulegen und
alle verbleibenden Geschäftsaktivitäten nach Krauchthal zu verlagern. Es sei
somit schon damals klar gewesen, dass eine zweite Umstrukturierungsphase folgen
würde. Diese sei im Sommer 2005 im Detail in Angriff genommen worden,
entsprechend dem Konzept des bisherigen Sozialplans. Ein Aushang über die
zweite Phase sei am 20. Oktober 2005 erfolgt. Aus diesem gehe einerseits - wie
anlässlich der Information vom November 2004 bereits mitgeteilt - hervor, dass
die Betriebs- und Verkaufsaktivitäten der Standorte Burgdorf und Krauchthal
zusammengelegt, die Burgdorfer Betriebsliegenschaft stillgelegt und die
dortigen Betriebe nach Krauchthal überführt werden sollen. Andererseits sei
angegeben worden, dass bis im Frühling 2006 von 73 Arbeitsplätzen 18 abgebaut
würden. Die Belegschaft sei am 20. Oktober 2005 zudem an einer
Informationsveranstaltung über die Besonderheiten der zweiten Phase
unterrichtet worden. An dieser Veranstaltung habe der Beschwerdeführer nicht
teilgenommen. Er sei am 21. Oktober 2005 von B.________ mündlich darüber
informiert worden, dass er frühpensioniert werde. Die Kündigung vom 27. Oktober
2005 sei ihm frühestens am 28. Oktober 2005 zugegangen, mithin 7 Tage nachdem
ihm mitgeteilt worden sei, dass er frühpensioniert werde. Sämtlichen
Beschäftigten sei seit dem Mitwirkungsverfahren im Jahr 2004 bewusst gewesen,
dass auch in der zweiten Phase mit Entlassungen zu rechnen sei. Deshalb habe
sich die Ansetzung einer neuen Konsultationsfrist erübrigt. Zudem hätten dem
Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des persönlichen Gesprächs mit B.________ vom
21. Oktober 2005 bis zum Erhalt des Kündigungsschreibens vom 27. Oktober 2005
mindestens sieben Tage zur Konsultation zur Verfügung gestanden, was unter den
gegebenen Umständen genügt habe. Die Anforderungen an das
Konsultationsverfahren seien damit auch im Rahmen der zweiten Massenentlassung
im Jahr 2005/2006 erfüllt worden.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen der Konsultation zur ersten
Massenentlassung hätten die gemäss Art. 335f Ziff. 3 OR erforderlichen Angaben
bezüglich der zweiten Massenentlassung noch nicht vorgelegen. Sich bereits
damals zu dieser Entlassung zu äussern, habe daher nicht von ihm erwartet
werden können. Am 20. Oktober 2005 seien die gesetzlich vorgesehenen
Informationen zur zweiten Massenentlassung der Belegschaft als "fait accompli"
mitgeteilt und bereits am Folgetag umgesetzt worden, weshalb für eine
Konsultation gemäss Art. 335f OR kein Raum bestanden habe. Die Annahme des
Obergerichts, der Beschwerdeführer habe genügend Zeit für eine Vernehmlassung
gehabt, sei demnach bundesrechtswidrig.

3.4 Das Obergericht stellte nicht ausdrücklich fest, wann die
Beschwerdegegnerin ihren definitiven Entschluss zur zweiten Massenentlassung
fällte. Jedoch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die
Beschwerdegegnerin die Belegschaft am 20. Oktober 2005 über eine bereits
definitiv beschlossene Massenentlassung orientierte. Dass die
Beschwerdegegnerin die Belegschaft bereits vor diesem Datum gemäss Art. 335f
Abs. 3 OR schriftlich über die Gründe und den Umfang der zweiten
Massenentlassung informiert hätte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht
hervor und ist auch nicht ersichtlich. Demnach hatte die Belegschaft und mit
ihr auch der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in Kenntnis der erforderlichen
Tatsachen der Beschwerdegegnerin vor ihrem endgültigen Entschluss zur zweiten
Massenentlassung Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden,
deren Zahl beschränkt, oder deren Folgen gemildert werden könnten. Der Umstand,
dass bereits bei der ersten Phase der Umstrukturierung weitere Entlassungen
absehbar waren, reicht als gesetzeskonforme Grundlage für eine Konsultation
jedenfalls nicht aus, zumal damals nicht feststand, wieviele Angestellte im
Rahmen der zweiten Phase entlassen würden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach
entgegen der Annahme des Obergerichts bei der zweiten Massenentlassung im Jahr
2005/2006 die Anforderungen an das Konsultationsverfahren gemäss Art. 335f OR
nicht erfüllt.

4.
4.1
4.1.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn der
Arbeitgeber sie im Rahmen einer Massenentlassung ausspricht, ohne dass die
Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer nach
Art. 335f OR konsultiert worden sind (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR). Die
missbräuchliche Kündigung ist gültig (BGE 132 III 406 E. 2.3). Die Partei, die
das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei jedoch
nach Art. 336a OR eine Entschädigung auszurichten.
4.1.2 Wer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen
will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist -
d.h. bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses - beim
Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR; ADRIAN
STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 1996, N. 3 zu
Art. 336b OR). An die Formulierung der Einsprache werden keine allzu hohen
Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die betroffene Partei gegenüber der
kündigenden Person schriftlich zum Ausdruck bringt, mit der Kündigung nicht
einverstanden zu sein (BGE 123 III 246 E. 4c S. 253). Eine solche Erklärung
liegt nicht vor, wenn die gekündigte Partei bloss die Begründung der Kündigung,
d.h. gewisse im Kündigungsschreiben erhobene Vorwürfe nicht akzeptiert, gegen
die Kündigung an sich jedoch keine Einwände erhebt (Urteil 4C.39/2004 vom 8.
April 2004 E. 2.4, publ. in: JAR 2005 S. 179). Die Einsprache muss nicht
begründet werden (BGE 123 III 246 E. 4c S. 253). Sie hat zum Zweck,
Verhandlungen über eine Weiterführung des Arbeitsvertrages zu ermöglichen (RÉMY
WYLER, Droit du travail, 2. Aufl. 2008, S. 555). Ist die Einsprache gültig
erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses, so hat die Partei, der gekündigt worden ist, bezüglich
ihres Anspruchs auf Entschädigung innert 180 Tagen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig zu machen, andernfalls der Anspruch
verwirkt ist (Art. 336b Abs. 2 OR). Der Anspruch auf eine Entschädigung bei
missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR gehört zu den beidseitig
zwingenden Vorschriften (Art. 361 Abs. 1 OR). Während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der
Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des
Gesetzes ergeben, nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR).
4.1.3 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung
gebildeten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen
Fallgruppen ist die Geltendmachung eines Rechts zu zählen, wenn sie im
Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte
Erwartungen enttäuscht. Indessen ist im Widerspruch zwischen der Zustimmung zu
einer Vereinbarung und der nachträglichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit
unter Berufung auf zwingendes Recht nur dann ein Rechtsmissbrauch zu erblicken,
wenn zusätzliche besondere Umstände gegeben sind; ansonsten würde der mit der
zwingenden Gesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB
wieder entzogen (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497 mit Hinweisen). Besondere
Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich
erscheinen lassen, sind zu bejahen, wenn sie dazu führen, dass die von der
angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt
wurden oder wenn die Partei mit der Geltendmachung der Nichtigkeit der
Vereinbarung derart lange zuwartet, dass der anderen Partei dadurch
verunmöglicht wurde, ihre eigenen Interessen zu wahren (BGE 129 III 493 E. 5.1
S. 498 mit Hinweisen).

4.2 Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Schreiben
vom 22. und 28. Januar 2006 mit der Kündigung bzw. mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt und nur die Begründung der Kündigung
bemängelt. Damit habe er bei der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges
Vertrauen begründet, er werde auf eine Einsprache verzichten. Er sei zu
behandeln wie ein Aktionär, dem nach der Rechtsprechung verwehrt sei, mit Klage
einen Generalversammlungsbeschluss anzufechten, dem er selber zugestimmt hat.
Die Einsprache vom 1. Februar 2006 stelle daher ein nach Art. 2 ZGB nicht zu
schützendes widersprüchliches Verhalten dar. Demnach habe der Beschwerdeführer
sein Einspracherecht verwirkt. Auch wenn eine Begründung der Einsprache nicht
erforderlich sei, müsse sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass
sich die Begründung seiner Einsprache ausschliesslich auf eine Rachekündigung
beziehe. Die erst mit der Klage geltend gemachte Anfechtung der Kündigung bei
Massenentlassungen sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit
verspätet erfolgt.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, er
habe sein Recht zur Einsprache verwirkt. Da die Einsprache nicht zu begründen
sei, dürfe nicht verlangt werden, in der Begründung der Einsprache alle
Missbrauchsgründe anzuführen. Der Gesetzgeber habe in Art. 336b OR die
Verwirkung des Anspruchs auf Entschädigung nur bei unterlassener rechtzeitiger
Einsprache und bei Nichteinhaltung der Klagefrist von 180 Tagen vorgesehen. Die
Annahme, das Recht zur Einsprache könne bereits vor Ablauf dieser Fristen
verwirkt werden, sei bundesrechtswidrig. Zudem sei es willkürlich, aus den
Schreiben vom 22. und 28. Januar 2006 auf ein Einverständnis mit der Kündigung
zu schliessen.

4.4 Da das Obergericht einen Aufhebungsvertrag verneinte (vgl. E. 2 hiervor),
ist seine Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom 22.
und 28. Januar 2006 mit der Kündigung bzw. mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, dahingehend zu verstehen, dass der
Beschwerdeführer die Gültigkeit bzw. die Zulässigkeit der Kündigung anerkannt
und damit auf eine Einsprache verzichtet habe. Das Obergericht lässt dabei
ausser Acht, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht auf
den zwingenden Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 336a OR verzichten kann
und daher ein Verzicht während der Einsprachefrist grundsätzlich unwirksam ist.
Besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich
erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Auf einen Einspracheverzicht
durfte die Beschwerdegegnerin deshalb nicht vertrauen, weshalb offen bleiben
kann, ob sie daraus, dass der Beschwerdeführer in den Schreiben vom 22. und 28.
Januar 2006 nur die Kündigungsgründe beanstandete, einen solchen Verzicht hätte
ableiten dürfen. Das Obergericht hat daher Bundesrecht verletzt, wenn es
annahm, die am 1. Februar 2006 erhobene Einsprache verstosse gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot. Da die Einsprache nicht begründet werden muss, durfte
die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf vertrauen, der Beschwerdeführer werde
im Klageverfahren nur die in der Einsprache genannten Missbrauchsgründe
anrufen. Der Beschwerdeführer hat somit sein Recht, sich auf die Verletzung der
Konsultationspflicht bei Massenentlassungen zu berufen, auch nicht dadurch
verwirkt, dass er in seiner Einsprache diesen Missbrauchsgrund nicht anführte.

5.
5.1 Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer, der gegen die Kündigung
rechtzeitig Einsprache erhoben und die Klagefrist gemäss Art. 336b OR gewahrt
hat, zu Folge der Verletzung der Konsultationspflichten (Art. 335f OR) durch
die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu (Art. 336a Abs. 1 OR). Diese wird
vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf jedoch nicht mehr
als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen (Art. 336a Abs. 2 und 3
OR). Die Entschädigung unterliegt keinen Sozialabzügen, weil sie Straf- und
Genugtuungsfunktion hat und damit kein Erwerbseinkommen darstellt (BGE 123 V 5
E. 2 und 5 S. 7 ff.; 123 III 394 E. 3b S. 392 f.). Bezüglich der Maximalhöhe
der Entschädigung ist der Bruttolohn massgebend (STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu
Art. 336a OR). Zum Lohn sind nicht nur der Grundlohn, sondern alle geschuldeten
Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter, wie Provisionen und der 13.
Monatslohn zu zählen. In zeitlicher Hinsicht kann mangels einer gesetzlichen
Regelung auf den letzten Monatslohn oder den Durchschnitt des Lohnes des
letzten Jahres vor Kündigung abgestellt werden (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON
KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, N. 2 zu Art. 336a OR). Bei der Bemessung
der Entschädigung sind gemäss der Lehre und Rechtsprechung insbesondere die
Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Partei, die Enge
der vertraglichen Beziehungen sowie die Art und Weise der Kündigung zu
berücksichtigen. Ein besonders rücksichtsloses Vorgehen bei der Kündigung kann
sich erhöhend, eine Mitverantwortung der gekündigten Partei reduzierend auf die
Entschädigung auswirken (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255 f.). Zudem kann die
wirtschaftliche Situation der Parteien nach der Kündigung berücksichtigt werden
(BGE 123 III 391 E. 3c S. 394).

5.2 Da die Parteien keine Ergänzung des Sachverhalts verlangen, kann das
Bundesgericht über die Höhe der Entschädigung reformatorisch entscheiden (vgl.
Art. 107 Abs. 2 BGG).

5.3 Der Beschwerdegegnerin kann kein besonders rücksichtsloses Vorgehen
angelastet werden, zumal sie bei der ersten Phase der Umstrukturierung und der
damit verbundenen Massenentlassung die Konsultationspflichten erfüllte, die
zweite Umstrukturierung bereits damals in den Grundzügen absehbar war und bei
beiden Massenentlassungen ein Sozialplan, bei der zweiten sogar ein
verbesserter, vorgelegt wurde. Dass die Kündigung für den Beschwerdeführer zu
besonderen finanziellen Schwierigkeiten geführt habe, macht dieser nicht
geltend. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in der Höhe eines
halben Monatslohns als angemessen. Der monatliche Bruttolohn betrug seit dem 1.
Januar 2005 Fr. 9'130.-- (KB 2). Dieser wurde 13 mal jährlich ausbezahlt (KB 7
und 8), was in der Zeit vor der Beendigung des Arbeitsvertrages zum
massgebenden Gesamtlohn von monatlich Fr. 9'890.80 und damit zu einer
Entschädigung von Fr. 4'945.40 führt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin gemäss
dem Antrag des Beschwerdeführers seit der Klageeinreichung vom 8. Mai 2006 5 %
Verzugszins zu bezahlen (Art. 102 ff. OR).

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage im Umfang von Fr. 4'945.40 nebst
Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2006 gutzuheissen ist. Demnach ist der
Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren bloss zu einem Viertel
durchgedrungen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer
zwar dem Betrag nach unterlegen ist, jedoch im Grundsatz obsiegt hat, erscheint
gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und
die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen (vgl. BGE
131 III 243 E. 5.2 S. 246 f.; Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c und
Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur neuen Festsetzung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage im Umfang von Fr.
4'945.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2006 gutgeheissen.

2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer